ECLI:DE:BGH:2017:230217BII IZB5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 5/17 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Ri chterin Pohl beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO" gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. N ovember 2016 - 4 W 70/15 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat fasst den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen "Antrag auf Zulassung zur Rechtsbeschwerde gem. § 575 ZPO" dahingehend auf, dass der Beschwerdeführ er Prozessko s- tenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 begehrt. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hi n- reichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine E r- folgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen B e- schluss zugelas sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht 1 2 - 3 - werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). Herrmann Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2015 - 2 - 22 O 7/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2016 - 4 W 70/15 -
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