BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 52/01 vom 22. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 22. N o - vember 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Septem- ber 2001 - 6 U 1153/01 - und ihr in der Beschwerdeinstanz g e - stellter Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a - gen. Der Beschwerdewert wird auf 14.700 DM festgesetzt. Gründe I. Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 11. April 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 8. Mai 2001 beim Oberlandesg e - richt Berufung ein. Nach einem Hinweis vom 13. Juni 2001 auf die Nichtwa h - rung der Begründungsfrist begründeten sie durch einen am 18. Juni 2001 ei n - - 3 - gegangenen Schriftsatz ihr Rechtsmittel und beantragten zugleich mit folge n - der Begrndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Die gewissenhafte, seit vier Jahren ttige Rechtsanwaltsfachangestellte im Bro ihres Prozeûb e - vollmchtigten, der die Aufgabe der Fristeintragung und Fristberwachung zur eigenstndigen Bearbeitung bertragen gewesen sei, habe die Berufungsb e - grndungsfrist nicht - wie es normalerweise geschehe - sofort notiert, als die Eingangsbesttigung des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Sie habe diese einem weiteren Schreiben des Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2001 beigehe f - tete Besttigung nmlich bersehen. Auf die Beanstandung der Beklagten, die Eintragung der Berufungsbegrndungsfrist habe nicht bis zur Mitteilung ber den Eingang des Rechtsmittels zurckgestellt werden drfen, haben die Klger mit einem am 30. Ju li 2001 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, im Bro ihres Prozeûbevollmchtigten habe die Weisung bestanden, die Ber u - fungsbegrndungsfrist sofort nach Einlegung der Berufung zu notieren und bei Eingang einer Besttigung des Oberlandesgerichts zu kontrollieren und geg e - benenfalls zu korrigieren. Auch die sofortige Eintragung des Ablaufs der Ber u - fungsbegrndungsfrist sei versehentlich unterblieben. Im brigen sei eine Wi e - dervorlage der Akte in der Woche nach Pfingsten (5. bis 8. Juni 2001) wegen Arbeitsberlastung der Mitarbeiterin unterblieben. Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist versagt und das Rechtsmittel als unzulssig verworfen. - 4 - II. Die nach §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulssige sofortige Beschwerde ist nicht begrndet. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klgern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, da die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten beruht, das sich die Kl - ger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mssen. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung blicher und in seiner Praxis hufig vorkomme n - der Fristen sowie die Fhrung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfltig berwachten Bropersonal berlassen. Er muû aber durch g e - eignete organisatorische Maûnahmen dafr sorgen, daû Fristversumnisse möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluû vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). Solche dem Prozeûbevollmchtigten zur e - chenbaren organisatorischen Fehler liegen hier jedoch vor. a) Nach dem - zuletzt erst in der Beschwerdeinstanz durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten K. vom 24. September 2001 und von Kopien des Fristenkalenders vom 6. und 11. Juni 2001 - glaubhaft gemachten Vorbringen der Klger hat die angesprochene Mi t - arbeiterin nach Zustellung des Urteils am 11. April 2001 den Ablauf der Ber u - fungsfrist auf den 11. Mai 2001 und der Berufungsbegrndungsfrist auf den 11. Juni 2001 notiert. Da die Berufungsschrift bereits am 8. Mai 2001 verfaût - 5 - war und die Mitarbeiterin davon ausging, die Berufung werde voraussichtlich am kommenden Tag beim Berufungsgericht eingereicht, strich sie "rein vo r - sorglich" im Fristenkalender die Frist zum 11. Juni 2001. Der Weisung des Prozeûbevollmchtigten, im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung die Berufungsbegrndungsfrist zu notieren bzw. zu aktualisieren, kam sie nicht nach. Sie nahm auch keine Überprfung ihrer Eintragung vor, als sie die Ei n - gangsmitteilung des Berufungsgerichts erreichte. Schlieûlich legte sie die Ha n - dakten nicht zur Bearbeitung am 6. Juni 2001 vor, obwohl die Sache mit dem Vermerk "VF!" an diesem Tag im Fristenkalender eingetragen war, sondern erst im Laufe der folgenden Woche, als bereits der telefonische Hinweis ber die Versumung der Berufungsbegrndungsfrist die Kanzlei erreicht hatte. Als Grund fr die Nichtwiedervorlage werden der vermehrte Arbeitsaufwand in der nach dem Pfingstwochenende verkrzten Arbeitswoche und der Umstand g e - nannt, die Wiedervorlagen erfolgten in der Regel im zweiwöchigen Rhythmus, was nach dem verkrzten Wochenende (gemeint möglicherweise: wegen der verkrzten Arbeitswoche) nicht möglich gewesen sei. b) Es ist schon fraglich, ob das Wiedereinsetzungsgesuch zulssig ist. Denn grundstzlich sind innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO alle Umstnde, die fr die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versumung der Frist gekommen ist, darz u - legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluû vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366). Der Senat braucht die Frage, ob einzelne Umstnde versptet dargelegt oder glaubhaft gemacht wo r - den sind, jedoch nicht abschlieûend zu beantworten, da auch bei Wrdigung des gesamten Vorbringens der Klger ein ihnen zurechenbares organisator i - sches Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten vorliegt. Es fehlen nmlich - 6 - klare Angaben ber die der Mitarbeiterin des Prozeûbevollmchtigten erteilten Weisungen zur Eintragung und zeitlichen Bemessung einer Vorfrist in Bezug auf das System der Wiedervorlage von Handakten im zweiwchigen Rhythmus, so daû nicht festgestellt werden kann, ob die eingetragene Vorfrist in der Br o - organisation des Prozeûbevollmchtigten die Aufgabe wahrnehmen konnte, dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch fr den Fall der hier eingetretenen Unregelmûigkeiten des Bropersonals noch eine ausre i - chende Zeit zur fristgerechten Bearbeitung zu belassen. Darber hinaus ist ihm als organisatorisches Verschulden zuzurechnen, daû er gegen die durch U r - laub und verkrzte Arbeitszeit verursachte Überlastung seiner allein im Bro verbliebenen Mitarbeiterin keine Vorkehrungen getroffen, insbesondere nicht beachtet hat, daû durch ein Ausbleiben von Wiedervorlagen Fristen versumt werden knnen, wie es sich hier verwirklicht hat. Der in der Beschwerdeinstanz nochmals gestellte Antrag auf Erteilung der Wiedereinsetzung ist danach j e - denfalls unbegrndet. - 7 - 2. Die Beschwerde beanstandet nicht, daû das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist von einem Monat begrndet worden ist und darum unzulssig ist (§§ 519 Abs. 2, 519b Abs. 1 ZPO). Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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