BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Anmelderin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 89a MarkenG statthafte und auch im 334brigen zul344ssige An-h366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Ohne Erfolg macht die Anmelderin geltend, der Senat habe ihren An-spruch auf rechtliches Geh366r nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er dem Vor-trag der Rechtsbeschwerde nicht Rechnung getragen habe, der Sinn der Wort-zusammensetzung 204DeutschlandCard223 lasse sich nicht ohne zus344tzliche 334ber-legungen erschlie337en, so dass sich nicht jegliche Unterscheidungskraft vernei-nen lasse. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 72, 119 121; 96, 205, 216 f.). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen auf S. 11 oben der 2 - 3 - Entscheidung des Bundespatentgerichts befasst (Tz. 15), wie auch die Anh366-rungsr374ge einr344umt. Soweit sie ausf374hrt, es seien nicht die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte jeweils f374r sich betrachtet beschreibender Art, sondern die Bezeichnung 204DeutschlandCard223 habe ohne weitere 334berlegungen der ange-sprochenen Verkehrskreise 374berhaupt keinen glatt beschreibenden Inhalt, zeigt sie keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs auf. Vielmehr wiederholt sie - wie auch bei ihren weiteren Ausf374hrungen - lediglich ihre von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende Auffassung. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt ferner nicht darin, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdr374cklich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 - 25 W (pat) 127/01 - BerlinCard befasst hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ver-pflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden ( BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Auf den angef374hr-ten Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts kam es schon deshalb 3 - 4 - nicht entscheidend an, weil er hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung 204BerlinCard223 einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, auf einer anderen Tatsachengrundlage zu einer anderen Marke ergangen ist. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -
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