BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DeutschlandCard MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: "Deutschland" als Angabe des Einsatzgebiets einer als "Deutschland-Card" bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte). BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. April 2008 wird auf Kosten der Anmelderin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Markenstelle f374r Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken-amts hat die Anmeldung der Wortmarke 1 DeutschlandCard f374r folgende Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft zur374ckgewiesen: Klasse 9: magnetische und optische Datentr344ger; codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smart-cards); Datenleseger344te zum Lesen der genannten Datentr344ger; Computersoft-ware, insbesondere Computersoftware f374r Kundenbindungsprogramme (gespei-chert); - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Klasse 35: Entwicklung, Organisation und Durchf374hrung von Kundenbindungs-systemen zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Klasse 36: Ausgabe von Kundenkarten f374r Bonus- und Pr344mienprogramme, mit Bonus- oder Zahlungsfunktion; Klasse 38: Betreiben einer Plattform f374r ein Kundenbindungsprogramm, insbe-sondere ein Bonus- oder Pr344mienprogramm, in einem Computernetzwerk; Klasse 41: Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computersoftware; Softwareberatung; Entwurf und Entwicklung von Computerdatenbanken; Datenverwaltung auf Ser-vern. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2008, 1005). 2 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-beschwerde. 3 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke f374r die genannten Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Un-terscheidungskraft nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 4 Die aus den Begriffen "Deutschland" und "Card" zusammengesetzte An-meldemarke werde von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern unmittelbar (w366rtlich) als "Deutschland-Karte" oder "Deutschlandkarte" verstanden. Dies gelte sowohl f374r die allgemeinen Durchschnittskonsumenten, an die sich zum Beispiel magnetische und optische Datentr344ger (Smartcards), Druckereier-zeugnisse, elektronische Publikationen oder Plattformen f374r ein Kundenbin-dungsprogramm richteten, als auch und insbesondere f374r die Spezialverkehrs-kreise des Handels und der Publikumsunternehmen, die sich an derartige Kun- 5 - 4 - denbindungssysteme angeschlossen h344tten und zu deren Betrieb sie Datenle-seger344te, einschl344gige Computersoftware sowie weitere auf Kundenbindungs-systeme spezialisierte wirtschaftliche und technische Dienstleistungen ben366tig-ten. 6 Unter einer solchen "DeutschlandKarte" werde naheliegend eine Karte mit Bezug zu Deutschland verstanden. Welcher Art dieser Bezug genau sei, gehe zwar bei isolierter Betrachtung aus der Wortzusammensetzung noch nicht hervor. Eine solche isolierte Beurteilung sei jedoch nicht ma337geblich, weil die Unterscheidungskraft aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bei einem branchen374blichen Einsatz von Marken als Herkunftshinweis im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei. Wenn die angemeldete Marke dem Verkehrsteilnehmer als Kennzeichnung der konkreten Waren oder Dienstleistungen entgegentrete, wisse er nicht nur, um welche Wa-re oder Dienstleistung es gehe, sondern auch, wie die Bezeichnung "DeutschlandCard" in Bezug darauf zu verstehen sei. Daher spiele es auch kei-ne Rolle, dass die Marke aus sich heraus nicht deutlich mache, ob es sich zum Beispiel um eine Telefon-, Mitglieds-, Kreditkarte oder eine andere Karte han-dele. Es bestehe vorliegend ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung "DeutschlandCard" zu den streitgegenst344ndlichen Waren und Dienstleistungen im Sinne einer in Deutschland einsetzbaren Multifunktionskarte, die neben Aus-weis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkartenfunktionen auch Informations- und Service-, Bonus-, Pr344mien- und Zahlungsfunktionen erf374lle. 7 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht ange-nommen, dass die Eintragung des Zeichens "DeutschlandCard" f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wegen des Schutzhindernisses des 8 - 5 - Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu versagen ist. 9 1. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Wa-ren oder Dienstleistungen, f374r die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der ma337geblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 - C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v. 16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, 1159 - Nestl351/Mars). Dabei ist auf die mutma337liche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver-st344ndigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-gen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 - C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-ternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. 16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, m.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentit344t der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-w344hrleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begr374ndet, ist ein gro337z374giger Ma337stab zugrunde zu legen, so-dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft gen374gt, um das Schutz-hindernis zu 374berwinden. - 6 - a) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreiben-den Begriffsinhalt, der f374r die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemel-deten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unter-scheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tats344chlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-mittel versteht (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umst344nde beziehen, die die Ware oder Dienstleis-tung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Wa-ren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerecht-fertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unter-scheidungsmittel f374r die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistun-gen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebr344uchlichen W366rtern oder Wendungen der deutschen Sprache beste-hen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-den werden (vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050, 1051 = WRP 2003, 1429 - Cityser-vice; Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 34/08 Tz. 27 - My World, m.w.N.). 10 b) Von diesen Grunds344tzen ist auch das Bundespatentgericht ausge-gangen und hat angenommen, die angemeldete Marke verf374ge deshalb nicht 374ber die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten einen beschreibenden Begriffsinhalt der Marke hinsicht-lich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfasse. Dass der Marke 11 - 7 - auch unabh344ngig von einem f374r bestimmte Waren oder Dienstleistungen be-schreibenden Begriffsinhalt die Unterscheidungskraft fehlt, weil sich die Zu-sammensetzung "DeutschlandCard" schon als solche nicht als Unterschei-dungsmittel eignet, etwa weil aus dem Begriff "Card" und einer geografischen Angabe zusammengesetzte Bezeichnungen von Kartensystemen inzwischen 374blich geworden und vom Verkehr generell nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden werden, hat das Bundespa-tentgericht in dem angefochtenen Beschluss dagegen nicht festgestellt. aa) Das Bundespatentgericht hat einen engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung "DeutschlandCard" f374r die Waren 12 magnetische Datentr344ger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma-gnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei-erzeugnisse daraus hergeleitet, dass diese Waren zumindest oberbegrifflich auch Multifunk-tionskarten sowie spezielle Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkar-ten umfassten und die angemeldete Marke daher f374r diese Waren schlicht eine Angabe 374ber die Art der Waren (Karten) und das f374r sie vorgesehene Einsatz-gebiet (Deutschland) darstelle. Diese tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der ange-meldeten Marke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts f374r die Waren 13 magnetische Datentr344ger; codierte Informations- und Servicekarten mit Ma-gnetstreifen und/oder integrierten Schaltkreisen (Smartcards) und Druckerei-erzeugnisse - 8 - jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung. 14 (1) Hinsichtlich der vorstehend genannten Waren r374gt die Rechtsbe-schwerde, die Feststellungen des Bundespatentgerichts seien widerspr374chlich, weil es zum einen die angemeldete Marke als schlichte Warenangabe f374r das vorgesehene Einsatzgebiet (Deutschland) begreife, zum anderen aber das vor-gesehene Einsatzgebiet nicht unbedingt im Sinne einer regionalen Beschr344n-kung verstanden wissen wolle. Sei indes die Bestimmung des Einsatzgebietes unm366glich, weil letztlich nur eine Bedeutung in einem 374bertragenen Sinn mit durchaus unterschiedlichem Gehalt festgestellt werden k366nne, dann fehle es schon deshalb an einer glatt beschreibenden Bezeichnung des vorgesehenen Einsatzgebiets. Zudem lasse der Hinweis "Card" auch im Bezug auf die Waren "codierte Informations- und Servicekarten mit Magnetstreifen und/oder integrier-ten Schaltkreisen (Smartcards)" neben dem Format, also der 344u337eren Beschaf-fenheit der Karte, auch v366llig offen, ob man es mit einer Kundenkarte, einer Kreditkarte, einer Ausweiskarte, einer Rabattkarte oder einer andersartigen "Karte" zu tun habe und welcher gesch344ftliche Bereich sich dahinter verberge. (2) Damit vermag die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler des Bun-despatentgerichts nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass nach den Feststellun-gen des Bundespatentgerichts der mit der Angabe "Deutschland" verbundene Bezug auf das Einsatzgebiet der Karte von einzelnen Verkehrsteilnehmern un-terschiedlich verstanden werden kann (einsetzbar in ganz Deutschland oder nur in Teilen Deutschlands, eventuell auch zus344tzlich in bestimmten Nachbarl344n- 15 - 9 - dern oder auch deutschlandweite Marktdurchdringung), steht der Annahme, dass der Bezeichnung f374r die genannten Waren die Unterscheidungskraft fehlt, schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils f374r sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Im 334brigen reicht es f374r das Vorliegen des Schutzhindernisses des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner m366glichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enth344lt (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-265/00, Slg. 2004, I-1699 = GRUR 2004, 680 Tz. 38 - Campina Melkunie/ Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, Beschl. v. 12.8.2004 - I ZB 1/04, GRUR 2005, 257, 258 = WRP 2005, 217 - B374rogeb344ude). Entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht widerspr374chlich, wenn das Bundespatentgericht einerseits von einer schlichten Angabe 374ber die Art der Waren und deren Einsatzgebiet und andererseits davon spricht, es spiele keine Rolle, wie genau diese Bestimmung des Einsatzgebietes aussehe. Die mit einer wie hier lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung verbundene begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - B374cher f374r eine bessere Welt). bb) Hinsichtlich der 374brigen Waren und Dienstleistungen wendet sich die Rechtsbeschwerde gleichfalls ohne Erfolg gegen die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Anmeldemarke fehle wegen ihrer insoweit be-schreibenden Bedeutung die Unterscheidungskraft. 16 (1) Hinsichtlich der weiteren streitgegenst344ndlichen Waren der Klasse 9 17 Datenleseger344te zum Lesen der genannten Datentr344ger; Computersoftware, insbesondere Computersoftware f374r Kundenbindungsprogramme (gespeichert) - 10 - hat das Bundespatentgericht angenommen, mit der Anmeldemarke w374rden diese Waren als Ger344te und Software beschrieben, die f374r die an das System angeschlossenen Unternehmen dem Auslesen und der Verarbeitung von Daten dienten, die in Zusammenhang mit in Deutschland einsetzbaren Karten gewon-nen oder ben366tigt w374rden. Die 374brigen streitgegenst344ndlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42 w374rden mit der Anmeldemarke in der Weise beschrieben, dass sie - je nach Dienstleistung - in wirtschaftlicher oder techni-scher Hinsicht der Vorbereitung, Durchf374hrung, Verwaltung und Verwertung des Einsatzes von Karten dienten, die in Deutschland einsetzbar seien oder einen sonstigen Bezug zu Deutschland h344tten. Die streitgegenst344ndlichen Wa-ren und Dienstleistungen bez366gen sich damit entweder bereits nach ihrer For-mulierung konkret auf Daten enthaltende Karten, Kundenkarten und Kunden-bindungssysteme oder sie stellten Oberbegriffe dar, die diese Bereiche wirt-schaftlich-technisch mit erfassten. Dar374ber hinaus handele es sich bei der an-gemeldeten Marke sogar um eine direkte Angabe 374ber Merkmale der Waren und Dienstleistungen, n344mlich 374ber deren Art, Eignung und Bestimmung. Begegne dem Verkehr zum Beispiel ein magnetischer Datentr344ger in Form einer Kunden-, Berechtigungs-, Mitglieds- oder Kreditkarte mit der Auf-schrift "DeutschlandCard", so erkenne er ohne weiteres einen beschreibenden Bezug. Dass hinter solchen Karten ein EDV-Kartensystem stehen m374sse, um sie einsetzen zu k366nnen, entspreche der Natur solcher Waren und bed374rfe kei-ner weiteren 334berlegung. Dies gelte 344hnlich f374r Peripherieger344te wie Datenle-seger344te zum Lesen der genannten Datentr344ger. W374rden solche Ger344te mit "DeutschlandCard" gekennzeichnet, so werde der Verkehr davon ausgehen, dass damit Karten mit Bezug zu Deutschland ausgelesen werden k366nnten und sollten. Dass dahinter ein EDV-Kartensystem stehen werde, f374r dessen Betrieb das Ger344t erforderlich sei, liege f374r einen normal informierten, angemessen 18 - 11 - aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbraucher auf der Hand. Im 334brigen k366nne dies f374r das Erkennen des beschreibenden Charakters der Mar-ke "DeutschlandCard" in Bezug auf das Leseger344t auch keine Rolle spielen, da selbst ohne dahinter stehendes Kartensystem bereits eine Merkmalsbezeich-nung vorliege. Gleiches gelte f374r die vorliegend weiter streitgegenst344ndlichen technischen Waren und Dienstleistungen wie Computersoftware, Druckereierzeugnisse, Zusammenstellen, Pflege und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken sowie Entwurf und Ent-wicklung von Computersoftware und Datenbanken, die oberbegrifflich auch Software, Druckereierzeugnisse, Daten- und Entwick-lungsdienstleistungen mit umfassten, die auf den Einsatz solcher Karten spe-zialisiert sein k366nnten. Erst recht gelte dies f374r Dienstleistungen, die regelm344337ig schon (ober-)begrifflich ein Kartensystem mit erfassten, wie etwa Entwicklung, Organisation und Durchf374hrung von Kundenbindungssystemen zu Werbezwecken; Ausgabe von Kundenkarten f374r Bonus- und Pr344mienprogram-me, mit Bonus- und Zahlungsfunktion; Betreiben einer Plattform f374r ein Kun-denbindungsprogramm, insbesondere ein Bonus- oder Pr344mienprogramm, in einem Computernetzwerk. 19 (2) Den dagegen gerichteten R374gen der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Das Bundespatentgericht hat tatrichterlich festgestellt, f374r den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst344ndigen Durch-schnittsverbraucher liege es auf der Hand und bed374rfe es daher keiner geson-derten 334berlegung, dass hinter den mit "DeutschlandCard" gekennzeichneten Karten und Ger344ten ein entsprechendes EDV-Kartensystem stehe. Das Vor-bringen der Rechtsbeschwerde ersch366pft sich insoweit weitgehend in der blo-337en Behauptung der gegenteiligen Auffassung, dazu bed374rfe es einer weiteren 334berlegung, so dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt nicht ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen k366nne. Die Rechtsbeschwerde ver-mag dagegen nicht aufzuzeigen, dass die vom Bundespatentgericht seiner Ent- - 12 - scheidung zugrunde gelegte Feststellung auf einem Rechtsfehler beruht. Der Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr sehe in der Bezeichnung "DeutschlandCard" die Angabe des Verwendungszwecks der hier in Rede ste-henden Peripherieger344te sowie der weiteren technischen Waren und Dienstleis-tungen der Klassen 35, 36, 38, 41 und 42, steht, anders als die Rechtsbe-schwerde meint, nicht entgegen, dass dazu der Schluss auf ein hinter dem Begriff "DeutschlandCard" stehendes EDV-Kartensystem erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die weitere Feststellung des Bundes-patentgerichts, ein solcher Schluss liege f374r den angesprochenen Durch-schnittsverbraucher auf der Hand, auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere er-fahrungswidrig ist. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, bei solchen auf der Hand liegenden Annahmen sei von einem derart engen beschreibenden Bezug auszugehen, dass das Zeichen vom Verkehr nicht als Unterschei-dungsmittel f374r die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen ver-standen werde und ihm daher jegliche Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. F374r die Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf abzustellen, ob es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Durch-schnittsverbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen er-m366glicht, diese auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01; Slg. = GRUR 2004, 428 Tz. 53 - Henkel). Geht der Durchschnittsverbraucher aufgrund von auf der Hand liegenden Annahmen von einem beschreibenden Begriffsinhalt aus, so fehlt dem Zeichen die Eignung, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden. 3. Auf das Eintragungshindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat das Bundespatentgericht seine Entscheidung nicht gest374tzt. Es hat die Zur374ckwei- 20 - 13 - sung der Beschwerde der Anmelderin vielmehr ausschlie337lich damit begr374ndet, dass die angemeldete Marke f374r die streitgegenst344ndlichen Waren und Dienst-leistungen nicht 374ber die erforderliche Unterscheidungskraft verf374ge. Auf die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde zu 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es schon aus diesem Grunde nicht an. 21 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zur374ckzuweisen. Bornkamm B374scher Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -
Full & Egal Universal Law Academy