BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/09 Verkündet am: 1. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de r Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Maalox/Melox - GRY MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 1 a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Är z- te und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus. b) Das Pub likum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausz u- gehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über no rmale Kennzeichnung s- kraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1. Juni 2011 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden gegen den an Verkündungs Statt am 16. Juni 2009 zugestellten Beschluss des 25 . Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundesp a- tentgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Wide r- sprechenden zur Last. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe : I. Für die M arkeninhaberin ist die am 7. August 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 38 530 Melox - GRY am 20. Februar 2003 für die Waren pharmazeutische Erzeugnisse zur symptomatischen Behandlung akuter Sch ü- be von Arthrose, symptomatischen Behandlung der rheumatoid en Ar thritis und symptomatischen Behandlung des Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) eingetragen worden. 1 - 3 - Gegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 6. Novem - ber 1978 für die Waren pharmazeutische Erzeugnisse und chemische Erzeugnisse für die Gesun d- heitspflege eingetragenen Wortmarke Nr. 978 318 Maalox Widerspruch erhoben. Die Markeninhaberin hat die Einrede mangelnder Benutzung der Wide r- spruchsmarke erhoben. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr der Marken ve rneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gericht e- te Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 25 W (pat) 54/08, juris). Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Di e Markeninhaberin beantragt, das Rechtsmittel zurüc k- zuweisen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die frühere Marke n- inhaberin "GRY - Pharma GmbH" auf die Pharmachemie GmbH ve r schmolzen worden, die nunmehr die Unternehmensbezeichnung "TEVA GmbH" führt. II. Das Bundespatengericht hat den Widerspruch wegen fehlender Ve r- wechslungsgefahr für unbegründet erachtet (§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Dazu hat es ausgeführt: Die Widersprechende habe eine rechtserhaltende Benutzung der Wide r- spru chsmarke für Magen - und Darmmittel glaubhaft gemacht. Diese Waren se i- en bei der Widerspruchsmarke der Prüfung der Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen. Zwischen Magen - und Darmmittel n und den Waren, für die die jüng e- 2 3 4 5 6 7 - 4 - re Marke eingetragen sei, bestehe eine durchschnittliche Ähnlichkeit. Die W i- derspruch s marke verfüge zudem über eine normale Kennzeichnungskraft. Den danach erforderlichen weiten Abstand von der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke ein. Die Marken "Maalox" und "Melox - GRY" unterschieden sich klanglich und bildlich deutlich. Der Verkehr habe auch keine Veranlassung, das in der angegriffenen Marke enthaltene (vormalige) Firmenschlagwort "GRY" der Markeninhaberin zu vernachlässigen. Auch eine Verwechslungsgefahr im we i- teren Sinn sei nicht gegebe n. Der Bestandteil "Melox" verfüge in der angegriff e- nen Marke nicht über eine selbständig kennzeichnende Stellung. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr na ch § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ohne Rechtsfehler verneint. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wec h- selwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Diens t- leistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priorit ätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kan n und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 15 = WRP 2010, 381 - AIDA/ AIDU; Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 23 = WRP 2010, 1046 - MIXI). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwech s- lungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die u nterscheidungskräftigen oder domini e- renden Elemente zu berücksichtigen sind. Gehören zu den angesprochenen 8 9 - 5 - Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker), die in den Absatz der Produkte eingeschaltet sind, als auch das allgemeine Publikum (Endve r- b raucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Dies kann etwa darauf ber u- hen, dass die Fachkreise eine größere Aufmerksamkeit bei der Erfassung der Marken aufwenden und Unterschiede zwischen den kollidierenden Marken be s- se r in Erinnerung behalten als die Endverbraucher. Eine unterschiedliche E r- fassung des Gesamteindrucks der Marken durch verschiedene Verkehrskreise kann auch darauf zurückzuführen sein, dass die Fachkreise über detaill iertere Kenntnisse als die Endverbraucher im Hinblick auf Kennzeichnungsgewohnhe i- ten auf dem in Rede stehenden Produktsektor verfügen und beispielsweise e i- nen in dem Zeichen eines Arzneimittels enthaltenen Hinweis auf den Wirkstoff ohne weiteres erkennen u nd in Erinnerung behalten . Kann aufgrund einer g e- spaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Ve r wechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuGH, Urteil vom 26. April 2007 C412/05, Slg. 2007, I3569 = GRUR Int. 2007, 718 Rn. 8899 TRAVATAN/TRIVASTAN). 2. Das Bundespatentgericht ist zu Recht von durchschnittlicher Ware n- ähnlichkeit ausgegangen. Es hat seiner Prüfung aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke zutreffend nicht den (weiten) Oberbegriff der pharmazeut i- schen Erzeugnisse zugrunde gelegt, sondern auf Magen - und Darmmittel a b- gestellt. Wird die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistu n- gen benut zt , für die sie eingetragen ist, so gilt sie im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen (Art. 11 Abs. 4 MarkenRL ; § 25 Abs. 2 Satz 3 , § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Ist die Marke für ein en (weiten) Warenoberbegriff ei n- getragen, ist sie so zu behandeln, als sei sie nur für die konkret benutzten W a- ren regi s triert (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 110/03, GRUR 2006, 10 - 6 - 937 Rn. 22 = WRP 2006, 1133 - Ichthyol II). Unerheblich ist, in welchem U m- fang die ma n gelnde Benutzung zu einer Löschung f ühren müsste (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 32 = WRP 2008, 1544 - LOTTOCARD). Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Magen - und Darmmittel glau b- haft gemacht hat. Nach den Packungsinformationen, die das Bundespatentg e- richt in seine Beurteilung einbezogen hat, wird das mit der Widerspruchsmarke g e kennzeichnete Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen angewandt, bei denen Magensäure gebunde n werden soll , und zwar bei Sodbrennen, sä u- rebedingte n Magen beschwerden sowie Magen - oder Zwölffingerdarmgeschw ü- ren. Daraus folgt die vom Bundespatengericht seiner Entscheidung zugrunde gele g te konkrete Benutzung für ein Magen - und Darmmittel. 3. Das B undespaten t gericht ist in seiner Entscheidung mangels gege n- te i liger Feststellungen von einer normale n Kennzeichnungskraft der Wide r- spruchsmarke ausgegangen . Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beansta n den. 4. Den Grad der Ähnlichkeit der Marken hat das B undespatentgericht als so gering angesehen, dass trotz Warenähnlichkeit und normaler Kennzeic h- nungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift - ) B ild und im Bedeutungsgehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken k önnen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C - 342/97, Slg. 1999, I - 3 819 = GRUR Int 1999, 734 Rn. 27 f. Lloyd; BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Rn. 17 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). 11 12 13 14 - 7 - Bei der Beurteilung der Markenähnl ichkeit ist das Bundespatentgericht von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Ze i- chen ankommt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C - 334/05, Slg. 2007, I - 4 529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - HABM/Shaker [Limoncello ]; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 23 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Der Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken sind bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr . 2 MarkenG sowohl bei der älteren W i- derspruchsmarke als auch bei der jüngeren Marke die Zeichen in ihrer eing e- tragenen Form zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326, 327 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Porton e). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angespr o- chenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, Urteil vom 13. September 2007 - C - 234/06, Slg. 2007, I - 7333 = GRUR 2008, 343 Rn. 33 - Il Ponte Finanziaria/ HABM [BAINBRIDGE]; Urteil vom 2. September 2010 C254/09, GRUR 2010, 1098 Rn. 56 = WRP 2010, 1368 Calvin Klein/HABM [CK CREACION E S KENNYA]; BGH, Urteil vom 5. Februar 20 09 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 32 = WRP 2009, 616 - METROBUS). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den G e samteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Weiterhin ist nicht ausgeschlossen, d ass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbständig ken n- zeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke d o- miniert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C - 120/04, Slg. 2005, I - 8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammeng e setzter Zeichen 15 16 - 8 - liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Geb iet und kann im Rechtsbeschwe r- deverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Bundespaten t- gericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfa h- rungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urte il vom 27. November 2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Tele k om ; Beschluss vom 29. Mai 2008 I ZB 55 /05, GRUR 2008, 909 Rn. 29 = WRP 2008, 1345 Pantogast ). b) Der Bestandteil "GRY" tritt in der angegriffenen Marke nicht in den H intergrund, obwohl er das Firmenschlagwort der früheren Markeninhaberin gewesen ist. Deren vollständige Unternehmensbezeichnung lautete im Zei t- punkt der Entscheidung des Bundespatentgerichts "GRY - Pharma GmbH". Ob die erst während des Rechtsb e schwerdeverfah rens eingetretene Änderung der Unternehmensbezeichnung von "GRY - Pharma GmbH" in "TEVA GmbH" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn weiter davon ausg e gangen wird, dass der Bestandte il "GRY" der angegriffenen Marke dem Firmenschlagwort der Marke n- inhaberin entspricht, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bei zusammeng e setzten Zeichen ein Bestandteil, der für den Verkehr erkennbar das Unternehmen s- kennzeichen der Markeninhaberin ist, im allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurück tritt, weil der Verkehr die eigentliche Kennzeic h nung in derartigen Fällen in dem anderen Bestandteil der zusammeng e setzten Marke erblickt (vgl. BGH, GRUR 2004, 865, 866 Mustang , mwN). Dieser Erfahrung s- satz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller U m stände nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann ( vgl. BGH, Beschlu ss vom 29. Mai 2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 27 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal). 17 - 9 - aa) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass in der angegriff e- nen Marke der Bestandteil "GRY" - auch wenn es sich um das Firmenschla g- wort der Markeninhaberin han delt - eine produktkennzeichnende Funktion hat und vom Verkehr wegen der besonders auffälligen Gestaltung in Großbuchst a- ben nicht vernachlässigt wird. Es hat dies daraus gefolgert, dass das Firme n- schlagwort "GRY" der Markeninhaberin dem allgemeinen Publiku m in der Regel nicht be kannt sei und dieses deshalb keine Veranlassung habe, nur in dem B e- standteil "Melox" die eigentliche Produktkennzeichnung zu sehen. Dem aus Ärzten und Apothekern bestehenden Fach publikum sei zwar die (vormalige) Unternehmensbezeichnu ng "GRY - Pharma GmbH" bekannt. Wegen der Anle h- nung des Bestandteils "Melox" der jüngeren Marke an den International No n- pr o prietary Name (INN) "Meloxicam" habe aber auch der Fachverkehr ke i ne Veranlassung , a l lein den Markenbestandteil "Melox" als prägend anz usehen und den weiteren Bestandteil "GRY" zu vernachlässigen. Diese Ausführungen halten der rechtl i chen Nachprüfung stand. bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang, das Bundespatentgericht habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die den Schluss rechtfertigten, dem allgemeinen Publikum sei die Bezeichnung "GRY" als Firmenschlagwort der (vormaligen) Markeninhaberin im allgemeinen u nbekannt. Die Markeninhaberin verfüge über 23 in der Benutzung befindliche Präparate, die na ch dem gleichen Muster mit dem Bestandteil "GRY" gebildet seien. Der Endverbraucher, der diese Präparate einnehme oder anwende, e r- kenne die Markeninhaberin und den Bestandteil "GRY" der vollständigen He r- stellerangabe. (1) Zu der Benutzung der mit dem Be standteil "GRY" gebildeten Marken und der (vormaligen) Unternehmensbezeichnung "GRY - Pharma GmbH" im I n- land hat die Widersprechende in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nichts dafür geltend gemacht oder ersichtlich, dass die mit 18 19 20 - 10 - d em Bestandteil "GRY" gebildeten Marken und die in Rede stehende Unte r- nehmensbezeic h nung während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt präsent gewesen und jedermann gegenübergetreten sind. Entspr e- chender Vo r trag hierzu war aber erforderlic h, weil die Widersprechende auch im Rahmen der Amtsermittlung nach § 73 Abs. 1 MarkenG eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1987 - I ZB 9/86, GRUR 1988, 211, 212 - Wie hammas denn?; BGH, GRUR 2008, 909 Rn. 35 - Pantogast). Oh ne konkrete Anhaltspun k te dafür, dass die mit dem Bestandteil "GRY" gebildeten Marken und die (vo r malige) Unternehmensbezeichnung der Markeninhaberin in einem so ne n nenswerten Umfang auf dem Markt präsent waren, dass sie die Verkehrsanschauung des Durchsch nittsverbrauchers beei n flussten, konnte das Bundespatentgericht davon ausgehen, dass für das allgemeine Publ i kum der Bestandteil "GRY" in der jüngeren zusammengesetzten Marke nicht als Fi r- menschlagwort der Markeninhaberin erkennbar war. Für ihre gegenteili ge Au f- fassung beruft sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf diejenigen Endve r- braucher, die die Präparate der Markeninhaberin einne h men oder anwenden und denen de s halb das Unternehmensschlagwort "GRY" der Markeninhaberin bekannt ist. Dazu, wie umfangreic h dieser Kreis der En d verbraucher ist, hat das Bundespatentgericht keine Feststellungen getroffen, ohne dass die Rechtsb e- schwerde Vortrag der Markeninhaberin hierzu als übe r gangen rügt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Teil so um fänglich ist, dass er das Verständnis des durchschnittlichen Angeh ö rigen der allgemeinen Verkehrskreise beei n flusst. (2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat der Verkehr auch nicht wegen der grafischen Hervorhebung des Bestandteils "GRY" in der an gegriff e- nen Marke durch die Schrei b weise in Großbuchstaben Veranlassung, darin das Firmenschlagwort der Markeninhaberin zu sehen. Die Rechtsbeschwerde zeigt 21 - 11 - schon nicht auf, dass die Widersprechende ein entsprechendes Verkehrsve r- ständnis in den Tatsachenin stanzen geltend gemacht hat. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die A n- nahme des Bundespatentgerichts, das medizinische Fachpublikum werde den Bestandteil "GRY" in der jüngeren Marke ebenfalls nicht vernachlässigen. Die Annahme des Tatrichters, wegen der beschreibenden Anlehnung des Zeiche n- bestandteils "Melox" an den INN "Meloxicam " werde der Fachverkehr, dem die (vormalige) Unternehmensbezeichnung der Markeninhaberin bekannt sei, den Bestandteil "GRY" nicht vernachlässigen, läss t keinen Rechtsfehler erkennen. dd) Vernachlässigen die angesprochenen Verkehrskreise danach den Bestandteil "GRY" der jüngeren Marke nicht, kommt diesem Bestandteil nach den zutreffenden Ausführungen des Bundespatentgerichts eine das Gesam t- zeichen mitp rägende Bedeutung zu. c) Zu Recht ist das Bundespatentgericht danach davon ausgegangen, dass die Zeichenähnlichkeit zwischen "Maalox" und "Melox - GRY" im Hinblick auf die unterschiedlichen Vokale "aa" und "e" der Anfangssilben der Wörter "Maalox" und "M elox" in den kollidierenden Marken und den zusätzlich den G e- samteindruck der jüngeren Marke mitprägenden Bestandteil "GRY" zu gering ist, um in Anbetracht normaler Warenähnlichkeit und durchschnittlicher Ken n- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmit telbare Verwechslungsg e- fahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begründen. 5. O hne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde , die sich dagegen richten , dass das Bundespatentgericht eine Verwechslung s gefahr im weiteren Sinn ve r neint hat. a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine 22 23 24 25 26 - 12 - komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmen s- kennzeichen oder Serienzeichen eine s elbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der ält e- ren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorger u- fen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftli ch miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; Urteil vom 24. Juni 2010 C51/09, GRUR 2010, 933 Rn. 34 Barbara Becker; BGH, Urteil vom 3 . April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 33 = WRP 2008, 143 4 - Schuhpark; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 15 = WRP 2010, 893 - OFFROAD). Das setzt aber voraus, dass der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zusammengesetzte Zeichen zerglie dernd und nicht als einhei tliche Bezeichnung aufzufa s sen ( vgl. BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 34 - MIXI). b) Der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise hat keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbi n- dungen zwischen den Markeninhaberin nen auszugehen. Das gilt sowohl für das allgemeine Publikum (Endverbraucher) als auch für die Fachkreise (Ärzte und Apotheker). aa) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, für das allgemeine Publikum sei nicht erkennbar, dass der Bestand teil "GRY" das Fi r- menschlagwort der Markeninhaberin sei (dazu Rn. 19 ff. ). Es hat te deshalb auch keinen Grund, von einer selbständig kennzeichnenden Stellung der B e- standte i le "Melox" und "GRY" der jüngeren Marke auszugehen. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Bundesp a- tentgericht auch nicht gehindert, eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zwischen den kollidierenden Marken im Zusammenhang mit dem medizinischen 27 28 29 - 13 - Fachpublikum zu verneinen. Zwar erkennt dieser Teil der angesprochenen Ve r- kehrskreise, dass der Zeichenbestandteil "GRY" das (vormalige) Firme n schlag - wort der Markeninhaberin ist. Das Fachpublikum hat aber keine Vera n lassung von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unte r- ne h men auszugehen , die Inhaber der kollidierenden Marken sind . Dies hat das Bundespatentgericht zutreffend daraus gefolgert, dass die Wide r spruchsmarke sich nicht in identischer Form, sondern wegen der verschiedenen Vokale der Anfangssilben der Marken nur mit einer deutlichen Abweichun g in dem Ze i- chenbestandteil "Melox" wiederfindet und zwischen den beanspruchten Waren l e diglich durchschnittliche Warenähnlichkeit besteht. Hinzu kommt der für das Fachpublikum offensichtliche Unterschied bei der Markenbildung der kollidi e- renden Zeichen. Während der Bestandteil "Melox" an den INN "Meloxican" a n- gelehnt ist, ist die Widerspruchsmarke ein Phantasi e begriff. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstan z: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2009 - 25 W(pat) 54/08 - 30
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