BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 52/10 vom 16. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, W366stmann und Seiters beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010 - 1 W 297/10 - wird abgelehnt. Gr374nde: Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen die-sen Beschluss aus, da dies das einzige 374berhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaus-sicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht 2 - 3 - vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 O 61/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 W 297/10 -
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