BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 52/11 vom 16. Mai 20 12 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr . Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. August 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Pfändungs - und Über weisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. Mai 2011 aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Gegenstandswert: 5.000 - 3 - Gründe: I. Mit Beschluss vom 18. April 2011 verhängte d as Landgericht Man n- heim gegen den Schuldner ein Zwangsgeld gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zur E r- zwingung einer Auskunftserteilung. Gegen diesen Beschluss legte der Schul d- ner unter dem 4. Mai 2011 sofo rtige Beschwerde ein. Mit Pfändungs - und Überweisungsbeschluss vom 12. Mai 2011 hat das Amtsgericht Pforzheim Ansprüche des Schuldners aus seiner Geschäftsverbi n- dung mit der Drittschuldnerin gepfändet . Der Schuldner hat dagegen Erinn e- rung mit der Begrün dung ein gelegt , seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim k o m m e aufschiebende Wirkung zu, so dass aufgrund dieses Beschlusses kein Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss hätte erlassen werden dürfen. Erinnerung und Beschwe rde des Schuldners sind ohne Erfolg geblieben . Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsb e- schlusses weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Ü b- rigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die sofortige B e- schwerde gegen Zwangs - und Ordnungsmittelbeschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine aufschiebende Wirkung habe. Der Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO sei im Hinblick auf die Formulierung "Festsetzung" eines Ordnungs - oder Zwangsmittels nicht eindeutig. Der Gesetzgeber habe mit § 570 Abs. 1 ZPO keine inhaltliche Erweiterung gegenüber § 572 Abs. 1 ZPO aF beabsichtigt; für 1 2 3 4 5 - 4 - eine Ausdehn ung der aufschiebenden Wirkung auf B eschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO bestehe kein Bedürfnis. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. G e- mäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs - oder Zwangsmittels zum Gege n- stand hat. Wie der beschließende Senat zeitlich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, gilt dies auch für Beschwerde n gegen die Fes t- setzung eines Zwangs - oder Ordnungsmittels bei Zwangs - oder Ordnungsmi t- telbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO (Beschluss vom 17. August 2011 I ZB 20/11, NJW 2011, 3791 Rn. 8 ff. Aufschiebende Wirkung). Wie dort im Einzelnen ausgeführt ist, verbietet sich mangels eindeutiger Äußerungen des Reformgesetzgebers eine Normauslegung, die den für sich gesehen durchaus klaren Wortlaut des § 570 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf einen möglicherweise gegenteiligen Willen des Gesetzgebers korrigiert. Es kommt hinzu, dass die entsprechende Frage in den Generalklauseln des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO, des § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO und des § 201 SGG im Sinne einer aufschiebe n- den Wirkung von Beschwerden auch bei Zwangsgeldern gemäß § 172 VwGO, § 154 FGO und § 201 SGG geregelt ist. 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 31.05.2011 - 29 M 3008/11 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2011 - 6 T 13/11 - 7
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