ECLI:DE:BGH:2016:241116BIZB52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/15 vom 2 4. Nov ember 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 2 4. Nov ember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Pr of. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Der Gegenstand swert der Rechtsbeschwerde wird auf 10 Milli o- nen Gründe: Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstands wert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. 1 . Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwe r- deverfahren maßgebliche Gegenstandswert be stimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren u n- abhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erh o- ben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 1 65/10, NJW - RR 2012, 1257). Sie gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor, die auf die Wertvorschriften der §§ 39 bis 60 GKG 1 2 - 3 - in den Unterabschnitten 1 und 2 im Abschnitt 7 des Gerichtskostenge setzes und dort auf § 51 Abs. 1 GKG verweist. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ( BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6 ). 2. Maßgeblich für die Fest setzung des Gegenstandswerts des Rechtsb e- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsst (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wer t angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt d er Streitfall. 3. Der Markeninhaber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen, er verfüge mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein Sparkassen - Filialnetz von knapp 16.000 Geschäftsstellen und 25.000 Geldautomaten, so dass in fast jeder Kommune Sparkassen vertreten seien. Sparkassen - Kunden unterhielten rund 45 Millionen Girokonten sowie 55 Millionen Sparkonten. Seine Mitglieder unterhielten 40% der Bankfilialen im Inland und hielten einen Mark t- anteil bei Privatkunden von rund 60%. Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millio nen und 150 Millionen im Jahr auf (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 28 = WRP 2016, 1364 - Spa r- kassen - Rot). Angesichts der sich aus diesen Umständen ergebenden hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Sparkassen erscheint es an gemessen, das wir t- 3 4 - 4 - schaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner roten Farbmarke mit 10 Millionen die Sparkassen außer der roten Farbmarke des Markeninhabers weitere Marken verwenden . Büscher Schaffert Ko ch Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.07.2015 - 25 W(pat) 13/14 -
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