ECLI:DE:BGH:2018:190418BIZB52.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 52/17 vom 19. April 2018 in de m Verfahren zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 546, § 1029 Abs. 1, § 1040 Abs. 3 Satz 2 a) Die Überprüfung der Auslegung einer formularmäßig verwendeten Schied s- vereinbarung eines Sportverbands durch das Revisionsgericht ist nicht d a- rauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht gegen Auslegungsregeln, Den k- gesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. b) Unterwerfen sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung der Verfahrensor d- nung eines Schiedsgerichts, so umfasst diese Unterwerfung regelmäßig ke i- ne späteren Änderungen der Verfahrensordnung, durch die der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird. BG H, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZB 52/17 - OLG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmal tz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nati o- nale Anti Doping Agentur Deutschla nd gegen P . Ö . und Deutscher Ringer - Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsg e- richt, Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), Beethovenstraße 5 - 10, 50674 Köln, Az. DIS - SV - SP - 13/16, unz u- lässig ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kos ten des Verfahrens. Gegenstandswert: 20.000 Gründe: I. Der Antragsteller ist Ringer. Er ist mehrfacher Deutscher Meister in dieser Disziplin, hat an internationalen Wettbewerben teilgenommen und ringt in der Bundesliga. Die Antragsgegnerin ist die für Deutschland zuständige Nati o- nale Anti Doping Agentur (NADA). 1 - 3 - Der Antragsteller und der Deutsche Ringer - Bund e.V. (DRB) schlossen am 10. Januar 2015 eine Schiedsvereinbarung ab, die im Wesentlichen folge n- den Wortlaut hat: Alle Streitigkeiten, die im Zusam menhang mit der DRB - Anti - Doping - Ordnung (NADA - Code 2015) stehen und die einen Verstoß gegen Anti - Doping - Bestim - mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, werden nach der Sportschiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. ( D IS, DIS - SportSchO) u n- ter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. s- instanz). Das anwendbare Recht sind di e DRB - Bestimmungen sowie ersatzweise/analog die allgemeinen Rechtsgrundsätze des staatlichen Rechts (Zivilprozessor d- nung/Strafprozessordnung). Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, gegen die Anti - Doping - Vorschriften verstoßen zu haben, indem e r unter anderem am 16. Februar 2016 eine unerlaubte Infusion erhalten habe. Das Landgericht Freiburg hat mit B e- schluss vom 30. Mai 2016 festges t ellt, dass eine am 26. Februar 2016 beim Antragsteller durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei, weil kein Anfangsverdacht einer strafbaren Anwendung verbotener Dopingmittel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Anti - DopG bestanden habe. Der DRB hat im Verbandsverfahren festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Anti - Doping - Ordnung des DRB (DRB - ADO) n icht nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller wurde freigesprochen und seine vorlä ufige Suspendi e- rung aufgehoben. D ie Antragsgegnerin hat gegen diesen Besch luss Berufung zum Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS ein gelegt . Sie hat beantragt, den Be schluss der Anti - Doping - Kommission des DRB aufzuheben und den A n- tragsteller mit einer Sperre zu sanktionieren. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Durch Zwischenen t- scheidung vom 28. Februar 2017 hat d as Schiedsgericht festgestellt, dass die Schiedsklage zulässig und das Sportschiedsgericht zuständig sei. 2 3 4 - 4 - Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin sei weder Partei der Schiedsvereinbarung vom 10. Januar 2015 noch in diese einbezogen wo r- den. E r beantragt festzustellen, dass das schiedsgerichtliche Verfahren Nationale Anti Doping Agentur Deutschland gegen P . Ö . und Deutscher Ringer - Bund e.V. vor dem Deutschen Sportschiedsgericht bei der DIS unzulässig ist . Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Deutsche Spor t- schiedsgericht (DIS) habe seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Zwar sei die Antrags gegnerin nicht Partei der Schiedsvereinbarung und es werde ihr auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in einem Schiedsverfahren zu sein. Die Einb e- ziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergebe sich aber aus dem Verweis auf die DRB - Anti - Doping - Ordnung (NADA - Code 2015) und die Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS - Sport SchO). Nach § 57.1 DIS - SportSch O in der zum Zeitpunkt der Anrufung des DIS - Schiedsgerichts durch die Antragsgegnerin ge ltenden, ab 1. April 2016 gültigen Fassung (DIS - SportSchO 2016) könne die Antragsgegnerin auch dann das in der Schiedsve r- einbarung vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Die Schiedsvereinbarung nehme Bezu g auf die DIS - SportSchO, die in § 1.2 bestimme, dass die jeweils bei Beginn des Schiedsve r- fahrens gültige DIS - SportSchO Anwendung finde. Zudem nehme die Schied s- vereinbarung Bezug auf die DRB - ADO 2015, nach deren Art. 13.2.3.2 Buchst. d die Antragsgegnerin berechtigt sei, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses erster Instanz des DRB aufgrund der DRB - ADO 5 6 7 8 - 5 - einzulegen. Die Bezugnahme der Schiedsvereinbarung auf die DIS - SportSchO und die DRB - Bestimmungen mit den darin begründeten Klagebefug nissen der Antragsgegnerin stelle einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB dar. Es werde nicht zu Lasten der Antragsgegnerin eine Gerichtspflichtigkeit begründet, sondern ihr werde das Recht eingeräumt, ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sei, denn die Schiedsvereinbarung erfülle die Formvorschriften des § 1031 Abs. 5 ZPO. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 Z PO) und auch sonst zulässig. Sie erweist sich als begrü n- det, weil das Oberlandesgericht zu Unrecht die Antragsgegnerin als klagebefugt in dem beim Deutschen Sportschiedsgericht gegen den Antragsteller eingeleit e- ten Schiedsverfahren angesehen hat. 1. Das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung und ihr werde auch nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt, Klage gegen den Athleten einzuleiten oder Partei in e i- nem Schiedsverfahren zu sein. Entge gen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Einbeziehung der Antragsgegnerin auch nicht aus dem Verweis der Schiedsvereinbarung auf die DRB - ADO und die DIS - SportSchO. a) Das Oberlandesgericht hat die Schiedsvereinbarung ausgelegt. En t- sprechen d den vom Bundesgerichtshof für die Auslegung Allgemeiner G e- schäfts b edingungen entwickelten Grundsätzen ist die Überprüfung dieser Au s- legung durch den Senat nicht darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht g e- gen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrun gssätze verstoßen hat . Die Schiedsvereinbarung ist ein Formular des DRB, in dem lediglich der Name des Athleten, sein Geburtsdatum , Ort und Datum der Unterzeichnung sowie die Unterschriften des Athleten und eines Verbandsvertreters zu ergä n- 9 10 11 12 - 6 - zen sind. Es steht außer Frage, dass der DRB als Bundesverband dieses Fo r- mular einer Schiedsvereinbarung regelmäßig bundesweit verwendet hat. Zwar ist eine Schiedsvereinbarung keine Rechtsnorm, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Es entspric ht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Ne u- fassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat ( vgl. Regierungsentwurf zur R e- form des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwi l- ligen Geric htsbarkeit, BT - Drucks. 16/9733, S. 302), dass Allgemeine Geschäfts - bedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, da bei ihnen ein Bedürfnis nach e inheitl i- cher Handhabung besteht (BGH, Urtei l vom 9. Juni 2010 VIII ZR 294/09, NZM 2010, 615 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 VIII ZR 263/15, NJW 2017, 1301 Rn. 21). Dahinstehen kann dabei , ob es sich bei der Schied s- vereinbarung um vom DRB gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen han delt oder ob sie als Teil eines sportlichen Regelwerks anzusehen sind, bei dem eine Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung ausscheiden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 101 bis 103 [ juris Rn. 17 ] ). Bei der bundesweit formularmäßig verwendeten Schiedsverei n- barung eines Sportverbands besteht jedenfalls nicht weniger als bei Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 VIII ZR 197/82, NJ W 1984, 669 [ juris Rn. 10 ] , zu einer Schlichtungsklausel in Musterverträgen für die Übernahme einer Tierarztpraxis). b) Die Einbeziehung der Antragsgegnerin in die Schiedsvereinbarung ergibt sich nicht aus einer Verweisung auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DR B - ADO. Die DRB - ADO wird in der Schiedsvereinbarung lediglich an einer Stelle in Bezug genommen, und zwar zur Bezeichnung der von der Schiedsvereinb a- rung erfassten Streitigkeiten. Danach sollen alle Streitigkeiten, die im Zusa m- 13 14 - 7 - menhang mit der DRB - ADO st ehen und einen Verstoß gegen Anti - Doping - Bestim mungen zum Gegenstand haben sowie eine Sperre des Athleten/der Athletin nach sich ziehen können, nach der DIS - SportSchO entschieden we r- den . Die damit erfolgte Umschreibung des gegenständlichen Geltungsbereich s der Schiedsvereinbarung ist indes zu unterscheiden von ihrem persönlichen Anwendungsbereich, der bestimmt, welche natürlichen oder juristischen Pers o- nen an die Schiedsvereinbarung gebunden oder zur Erhebung der Schiedskl a- ge berechtigt sind. Dieses Ve rständnis wird durch den Aufbau der den Verweis auf die DRB - ADO enthalten d en Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bestätigt. Die unter anderem durch ihren Zusammenhang mit der DRB - ADO bestimmten, unter die Schiedsvereinbarung fallenden Streitigkeiten solle n nach der DIS - SportSchO endgültig entschieden werden. Eine am objektiven Empfängerhorizont ausg e- richtete Auslegung dieser Bestimmung ergibt, dass das nach der Schiedsve r- einbarung maßgebliche Verfahren des DIS - Schieds gerichts durch die DIS - SportSchO besti mmt wird. Es liegt fern anzunehmen, dass sich daneben Vo r- gaben für die Klage - oder Rechtsmittelbefugnis zum DIS - Schiedsgericht aus der allein zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs der Schiedsvereinbarung gebrauchten Verweisung auf die DRB - ADO ergeben kö n- nen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nimmt die Schiedsvereinb a- rung damit nicht auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB - ADO Bezug. c) Eine solche Bezugnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsvereinbarung die " DRB - Bestimmun gen " als anwendbares Recht au f- führt. Was unter "DRB - Bestimmungen" verstanden wird, ist in der Schiedsve r- einbarung nicht definiert und bleibt unklar. Nicht fernliegend erscheint jedoch, dass damit die im ersten Absatz der Schiedsvereinbarung zur Bestimmung des gegenständlichen Anwendungsbereichs genannten "Anti - Doping - Bestim - mungen" gemeint sind. Dann würde sich eine Bezugnahme auf Art. 2 der DRB - 15 16 - 8 - ADO ergeben, der die durch die DRB - ADO erfassten Verstöße gegen Anti - Doping - Bestimmungen auflistet. Unabhängig da von erfolgt die Bezugnahme auf die "DRB - Bestimmungen" jedenfalls nicht zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs oder sonstiger Einzelheiten der Schiedsvereinbarung, sondern um zu bestimmen, welche Rechtsvorschriften die Schiedsrichter ihrer Entsc heidung zugrunde zu legen haben. Eine Bezugnahme auf Art. 13.2.3.2 Buchst. d DRB - ADO ist dem Hinweis auf die "DRB - Bestimmungen" damit ebe n- falls nicht zu entnehmen. d) Auf die nach der Schiedsvereinbarung zu entscheidenden Streitigke i- ten soll die DIS - Spo rtSchO Anwendung finden. Eine Klagebefugnis der A n- tragsgegnerin ergibt sich daraus indes nicht. aa) Bei Abschluss der Schiedsvereinbarung am 10. Januar 2015 galt die DIS - SportSchO in der Fassung vom 1. Januar 2008. Eine Befugnis der A n- tragsgegnerin zur eigenständigen Einleitung eines Schiedsverfahrens war d a- nach nicht vorgesehen . Nach § 14.5 DIS - SportSchO 2008 war der Antragsge g- nerin in Streitigkeiten, die einen Verstoß gegen Anti - Doping - Bestimmungen zum Gegenstand haben, Gelegenheit zur Beteiligung zu g eben. § 14 DIS - SportSchO regelt e jedoch ausschließlich und schon gemäß seiner Überschrift nur die Intervention Dritter in bereits von anderer Seite eingeleitete Schiedsve r- fahren. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 14.1 und 14.5 DIS - SportSchO 2008 sowie dem Umstand, dass auch Art. 14.5 DIS - SportSchO 2008 lediglich eine Beteiligung "in Streitigkeiten" betrifft, also in Fällen, in denen es bereits eine Streitigkeit vor einem Schiedsgericht gibt, die von der Verfahrensordnung e r- fasst wird. bb) Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien vor dem Deutschen Sportschiedsgericht der DIS galt die DIS - SportSchO in der Fassung vom 1. April 2016. Diese Fassung bestimmte in § 57 Abs. 1: 17 18 19 - 9 - Ist zwischen zwei Parteien die Durchführung eines Schi edsverfahrens nach der DIS - SportSchO vereinbart, kann die NADA auch dann das vorgesehene Schiedsverfahren einleiten, wenn sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung ist. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist diese Bestimmung nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung des Antragstellers mit dem DRB ei n- bezogen worden. (1) Vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit eines ständigen Schied s- gerichts und unterwerfen sie sich stillschweigend oder wie hier ausdrücklich der Verfahrensordnung dieses G erichts, so billige n sie damit zwar grundsätzlich spätere Änderungen der Verfahrensordnung schon bei Abschluss des Schied s- vertrags. Denn sie rechnen regelmäßig damit, dass die Verfahrensordnung a n- gesichts von tatsächlichen Entwicklungen im kaufmännischen o der hier sportlichen Verkehr, von Änderungen der Gesetzeslage oder der Rechtspr e- chung überarbeitet und geändert wird ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 III ZR 180/84, NJWRR 1986, 1059, 1060 [ juris Rn. 16, 23 ] ) . Bei der Bezu g- nahme einer Schiedsve reinbarung auf die Verfahrensordnung eines ständigen Schiedsgerichts handelt es sich also regelmäßig um eine dynamische Verwe i- sung auf die bei Einleitung ein es Schiedsverfahrens geltende Schiedsordnung. Damit stimmt § 1.2 DIS - SportSchO in den Fassungen von 2008 und 2016 übe r- ein, wonach auf das Schiedsverfahren die bei seinem Beginn gültige Fassung der DIS - SportSchO Anwendung findet. (2) Dies gilt jedoch nicht , soweit spätere Änderungen der Verfahrensor d- nung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ge gen anerkennenswerte Interessen einer der Parteien der Schiedsvereinbarung verstoße n (BGH, NJWRR 1986, 1059, 1060 [ juris Rn. 23 ] ) . Eine wirksame Unterwerfung bei U n- terzeichnung der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf spätere Änderungen der Verfahrensordnu ng kommt danach nicht in Betracht, wenn durch solche Änd e- rungen der Kreis der zur Schiedsklage berechtigten Personen erweitert wird. 20 21 22 - 10 - Eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung kann nur auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsvereinbarung Anwendung find en , die ihre Geltung vo r- sieht . Sie setzt die Schiedsvereinbarung voraus. Der Verfahrensordnung ist es daher wesensfremd, den Kreis der möglichen Kläger und Beklagten einer Schiedsvereinbarung festzulegen oder zu verändern. Ist danach zwischen der Schiedsve reinbarung und der Verfahrensordnung zu unterscheiden ( vgl. Zöller/ Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1029 Rn. 11 und § 1042 Rn. 23), so rechnen die Pa r- teien bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung regelmäßig nicht damit, dass sie vor dem Schiedsgericht durch Kläger in Anspruch genommen werden, die allein aufgrund späterer Änderu ngen der Verfahrensordnung klagebefugt geworden sind . Die Einräumung eines Klagerechts für einen an der Schiedsvereinbarung unbeteiligten Dritten ist damit von der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung stillschweigend erklärten Billigung späterer Änderunge n der Verfahrensordnung regelmäßig nicht umfasst. (3) Dieses Ergebnis ist zudem interessengerecht. Mit den berechtigten Interessen des Antragstellers ist es nicht vereinbar, der Antragsgegnerin nachträglich ein Recht zur Einleitung eines Schiedsverf a h- rens vor dem DIS - Sportschiedsgericht zu gewähren . B ereits die Einleitung e i- nes solchen Schiedsverfahrens stellt unabhängig von dessen Ausgang eine erhebliche Belastung für den Antragsteller dar und kann sein Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch seine Möglichkeit zur weiteren Zusammenarbeit mit oder zur Gewinnung von Sponsoren empfindlich beeinträchtigen. D emgege n- über ist die Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Einleitung des Schiedsverfa h- rens gemäß § 57.1 DIS - SportSchO 2016 an keinerlei Voraussetzunge n g e- knüpft. Wie der vorliegende Fall zeigt, soll diese Klagebefugnis insbesondere auch noch dann bestehen , wenn ein staatliches Gericht den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Anti - Doping - Gesetz verneint und der Athlet im Di s- ziplinarverfahren vor dem Bundesrechtsausschuss erster Instanz des DRB 23 24 25 - 11 - mangels Nachweises eines Verstoßes gegen die DRB - ADO freigesprochen wurde. Die Möglichkeit der Antragsgegnerin, selbständig ein Schiedsverfahren einzuleiten, erhöht das Risiko des Antragstellers, sich einem Sch iedsverfahren stellen zu müssen, erheblich. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin kein rechtlich geschütztes Inter - esse daran, gerade im Wege der hier in Rede stehenden intransparenten Ver - weisungstechnik in die Schiedsvereinbarungen zwischen den Sportv erbänden und den Ath leten einbezogen zu werden. (4) Allerdings muss jedem den fairen Wettbewerb suchenden Sportler daran gelegen sein, dass mutmaßliche Verstöße gegen die Anti - Doping - Regeln auch auf nationaler Ebene nach einheitlichen Maßstäben und unte r Gleichb e- handlung der betroffenen Sportler aufgeklärt und sanktioniert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 49 Pechstein/Inter - national Skating Union). Der Sportler, der die Schiedsvereinbarung im Jahr 2015 unter Geltu ng der DIS - SportSchO 2008 unterzeichne te, konnte aber die berechtigte Erwartung haben, dass es für die Ausräumung eines gegen ihn e r- hobenen Doping - Vorwurfs jedenfalls im Rahmen der Sportschiedsgerichtsba r- keit ausreich t , wenn sowohl ein staatliches Gericht als auch die Disziplina r- kommission des DRB keinen Anfangsverdacht für unerlaubtes Doping festste l- len. e) Eine Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich ferner nicht aus § 11 Anti - Doping - Gesetz. Die darin vorgesehene Möglichkeit des Abschlusses von Schiedsvereinbarungen zwischen Sportverbänden und Athleten insbeso n- dere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Dopings erwähnt keine Kl a- gebefugnis der Antragsgegnerin. f) Die Klagebefugnis der Antragsgegnerin ergibt sich schließlich entg e- gen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht aus einem Vertrag zugunsten 26 27 28 29 - 12 - Dritter im Sinne von § 328 BGB. Zwar reicht e es zur Begründung eines solchen Rechts der Antragsgegnerin aus, dass es ihr durch Bezugnahme auf die SportSchO mit Billigung der Parteien der Schiedsvere inbarung eingeräumt wo r- den wäre. Wie dargelegt, fehlt es daran jedoch im Streitfall. 2. Diese rechtliche Beurteilung stellt nicht in Frage, dass es durchaus b e- rechtigte Gründe geben mag, der Antragsgegnerin ein eigenes Recht zur Einle i- tung eines Schieds verfahrens in Anti - Doping - Fällen vor dem Deutschen Spor t- schiedsgericht einzuräumen, etwa zur Durchsetzung einer einheitlich strengen Verfolgung von Doping - V erstößen unabhängig von der Verbandszugehörigkeit der Athleten. Solange dafür keine gesetzliche Rege lung besteht, bedarf es dazu aber einer wirksamen Einbeziehung der Antragsgegnerin in die mit den Athleten abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen. Daran fehlt es bei Schiedsvereinb a- rungen nach dem hier in Rede stehenden Formular, die bis zum 31. März 2016 a bgeschlossen worden sind. 3. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob der Antragsteller als Verbra u- cher anzusehen ist, so dass der Annahme einer der Antragsgegnerin eing e- räumten Klagebefugnis auch die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO entg e- genstehen wü rde , und ob es sich bei § 57 Abs. 1 DIS - SportSchO 2016 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die nach § 305c BGB oder anderen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Schiedsvereinbarung einbezogen wurde. 30 31 - 13 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2017 - 19 Sch 4/17 - 32
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