BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 53/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr u nd Galke beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August und 10. September 2001 - 2 W 2766/01 - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. G r ü n d e : Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die beantragte Bestellung eines Prozeßpflegers gemäß § 57 ZPO. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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