BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/05 Verk374ndet am: 13. M344rz 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 2 106 346 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SPA II MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 2, 247 50 Abs. 1 und 2 a) Das Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Mar-kenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen, wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet hat. b) Das Wort "SPA" ist unter anderem f374r Parf374merien, Mittel zur K366rper- und Sch366nheitspflege sowie f374r den Betrieb von B344dern eine beschreibende Sachangabe und deshalb freihaltebed374rftig i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - I ZB 53/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 I. F374r die Markeninhaberin ist seit dem 8. August 2000 unter der Nr. 2 106 346 die Wortmarke SPA f374r die Waren und Dienstleistungen "Parf374merien, Mittel zur K366rper- und Sch366nheitspflege; Betrieb von B344dern, Schwimmb344dern und Saunen" eingetra-gen. - 3 - Die Antragsteller haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die L366-schung der Marke beantragt, weil diese nicht unterscheidungskr344ftig und frei-haltebed374rftig sei. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf die Antr344ge der Antragstel-ler zu 1 bis 3 mit Beschluss vom 11. August 2003 und auf den Antrag der An-tragstellerin zu 4 mit Beschluss vom 16. Juli 2004 die L366schung der Eintragung der Marke angeordnet. 3 Die Beschwerden der Markeninhaberin sind ohne Erfolg geblieben (BPatG GRUR 2005, 865). 4 Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. 5 II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Marke eingetra-gen worden sei, obwohl sie f374r die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebed374rftig gewesen sei und dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehe, so dass die Marke nach 247 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu l366schen sei. Es hat dazu ausgef374hrt: 6 Das Wort "SPA" sei eine beschreibende Angabe i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es habe zwei urspr374ngliche Bedeutungen. Es sei der Name eines belgischen Kurortes in der Provinz L374ttich mit Mineralquellen und einer nahege-legenen Automobilrennstrecke und bezeichne im anglo-amerikanischen Sprachraum eine Heilquelle, einen (Bade-)Kurort, ein Bad oder ein Heilbad. 7 - 4 - Das Wort habe sich zudem zur Bezeichnung eines Teilbereichs des Wellness- und Beauty-Sektors entwickelt, bei dem das Medium "Wasser" miteinbezogen werde. In dieser Bedeutung beschreibe "SPA" die Dienstleistungen "Betrieb von B344dern, Schwimmb344dern und Saunen" ihrer Art nach. Hinsichtlich der registrier-ten Waren "Parf374merien, Mittel zur K366rper- und Sch366nheitspflege" bezeichne das Markenwort Parf374merie- und Kosmetikprodukte, die bei "SPA"-Behand-lungen eingesetzt werden, und gebe so deren bestimmungsgem344337e Verwen-dung an. Eine gewisse Unsch344rfe des Begriffs und sein allgemein gehaltener Aussagegehalt st374nden der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Nicht erforderlich sei auch, dass der die Waren und Dienstleistungen beschreibende Sinngehalt die ausschlie337liche Bedeutung ausmache. Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses gem344337 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG h344tten auch zum Eintragungszeitpunkt vorgelegen. Es reiche aus, dass die Benutzung als Sachangabe vern374nftigerweise f374r die Zukunft zu er-warten gewesen sei. 8 Dass in mehreren gerichtlichen Entscheidungen die Umwandlung der geographischen Herkunftsangabe "SPA" in eine Gattungsbezeichnung verneint worden sei, stehe nicht in Widerspruch zur Bejahung des Schutzhindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von einer Umwandlung in eine Gattungsbe-zeichnung sei erst auszugehen, wenn nur noch ein ganz unerheblicher Teil des Verkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Wa-ren oder Dienstleistungen sehe. Die Annahme einer beschreibenden Angabe i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze dagegen keine nahezu einhellige Ver-kehrsauffassung voraus. Die Versagung einer Markeneintragung diene vielmehr der Vermeidung von Fehlmonopolisierungen beschreibender Angaben zuguns-ten eines Unternehmens. 9 - 5 - Die von der Markeninhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung schlie337e nicht aus, dass der Verkehr "SPA" als beschreibenden Begriff f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auffasse. 10 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die Vor-aussetzungen f374r eine L366schung der Marke "SPA" f374r die Waren und Dienstleis-tungen, f374r die die Marke Schutz beansprucht, nach 247 50 Abs. 1 und 2 MarkenG bejaht. Der Marke stand sowohl im Eintragungszeitpunkt (247 50 Abs. 1 MarkenG) als auch im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den L366schungsantrag (247 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) das Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge-gen. 11 1. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschlie337lich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkma-le der Waren oder Dienstleistungen dienen k366nnen. Die aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL 374bernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu be-obachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999, 723 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein). 12 2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, neben den zwei urspr374ng-lichen Bedeutungen als Name einer belgischen Stadt und des englischen Wor-tes f374r "Heilquelle, (Bade-)Kurort, Bad und Heilbad" habe sich in den neunziger 13 - 6 - Jahren des vorigen Jahrhunderts eine weitere Bedeutung des Wortes "SPA" herausgebildet, wodurch das Markenwort einen weiteren beschreibenden Sinn-gehalt erlangt habe. Mit der Bezeichnung "SPA/Spa" w374rden in Art eines Ober-begriffs Anwendungen und Behandlungen aus dem Wellness- und Sch366nheits-sektor bezeichnet, die nach dem Motto "Gesund durch Wasser" (lateinisch: sa-nus per aquam) auf verschiedene Weise die wohltuende oder heilende Wirkung des Wassers nutzten. In dieser Bedeutung beschreibe "SPA" die in Rede ste-henden Waren und Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach und sei als beschreibende Angabe nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Verwendung von "SPA" als beschreibende Sachangabe f374r die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei schon im Eintragungszeitpunkt im Jahre 2000 zu erwarten gewesen. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde hiergegen geltend, von den vom Bundespatentgericht ermittelten urspr374nglichen Begriffen abgesehen, habe sich das Wort "SPA" nicht zu einem eindeutig beschreibenden Begriff ent-wickelt. Vielmehr weise "SPA" aufgrund der vom Bundespatentgericht herange-zogenen Verwendungsbeispiele im Bedeutungsgehalt eine Spannbreite auf, die der Annahme eines beschreibenden Inhalts ohne Hinzutreten weiterer sinntra-gender W366rter entgegenstehe. Das Bundespatentgericht habe zudem den f374r die Ermittlung der Verkehrsauffassung ma337geblichen Personenkreis verkannt. 14 aa) Die vom Bundespatentgericht herangezogenen Beispiele belegen die beschreibende Verwendung des Begriffs "SPA" im dargestellten Sinn. Entge-gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob f374r s344mtliche mit dem Begriff bezeichneten Behandlungen und Programme die Verwendung von Wasser zwingend erforderlich ist und ob 15 - 7 - "SPA" nicht teilweise auch in einem umfassenden Sinn als Synonym f374r Well-ness benutzt wird. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe f374r die Wa-ren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriff-liche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt her-ausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Be-deutungen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Tz. 14 = WRP 2006, 1130 - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - B374cher f374r eine bessere Welt) oder nur eine der m366glichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003, I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT). Von diesen Ma337st344ben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass "SPA" nach der Verkehrsauffassung auch ohne Hinzutreten sinntragender W366rter die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-tungen nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck - wenn auch nicht exakt - beschreibt. Dass sich nicht bei s344mtlichen Nachweisen, die das Bundespatent-gericht f374r die beschreibende Bedeutung des Begriffs herangezogen hat, ein Bezug zu Sch366nheits- und Kosmetikbehandlungen und -einrichtungen findet, ist ohne Belang. Dies 344ndert nichts daran, dass das Markenwort f374r die Waren "Parf374merien, Mittel zur K366rper- und Sch366nheitspflege" deren Verwendungs-m366glichkeit bei mit "SPA" bezeichneten Behandlungen und Anwendungen an-gibt und die Dienstleistungen "Betrieb von B344dern, Schwimmb344dern und Sau-nen" ihrer Art nach beschreibt. 16 bb) Diesem Ergebnis kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Bundespatentgericht habe die beteiligten Verkehrskreise, 17 - 8 - auf deren Sicht f374r eine beschreibende Bedeutung des Markenwortes "SPA" abzustellen sei, falsch ermittelt. Es habe verkannt, dass zu den ma337geblichen Verkehrskreisen nicht nur die Konsumenten von Wellnessangeboten, sondern auch diejenigen Personen z344hlten, die die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erwerben oder in Anspruch nehmen k366nnten. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind s344mtliche Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen, f374r die die Marke gesch374tzt ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22 - LOTTO). Daf374r, dass das Bundespatentgericht diese Verbraucherkreise zu-treffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, spricht der Umstand, dass es die Feststellung der beschreibenden Bedeutung von "SPA" anhand der Vielzahl unterschiedlicher Verwendungsbeispiele allgemein und nicht nur bezogen auf einen bestimmten Publikumskreis festgestellt hat. Allerdings hat das Bundespa-tentgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer von der Markeninhabe-rin vorgelegten Verkehrsbefragung in erster Linie auf die aus seiner Sicht kleine Gruppe der Verbraucher abgestellt, die Wellnessangebote in Anspruch neh-men. Ob das Bundespatentgericht bei der Annahme einer beschreibenden Be-deutung von "SPA" in seine Beurteilung nur die Personengruppe einbezogen hat, die Wellnessangebote in Anspruch nimmt und nicht alle f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommenden Verbraucher, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn die Feststellungen des Bundespa-tentgerichts sich nur auf die mit Wellnessangeboten als Abnehmer und Interes-senten in Ber374hrung kommenden Verkehrskreise beziehen sollten, steht dies der Annahme eines Schutzhindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Denn es ist jedenfalls f374r die Zukunft damit zu rechnen, dass die be- 18 - 9 - teiligten Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit "SPA" als beschreibende Sachan-gabe in dem in Rede stehenden Sinn auffassen. b) Die Rechtsbeschwerde kann f374r die gegenteilige Auffassung, das Mar-kenwort "SPA" sei keine beschreibende Angabe im Wellnessbereich, nichts aus der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung der GfK Marktfor-schung GmbH von Januar 2005 herleiten. Nach dieser Umfrage, die zum Ver-st344ndnis der Bezeichnung "SPA" als geographische Angabe bei Personen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz durchgef374hrt worden ist, haben auf die Frage "Woran denken Sie, wenn Sie die Bezeichnung 'Spa' h366ren oder le-sen?" 23,7 % "Mineralwasser", 6,5 % "kosmetische Produkte", 41,4 % "Stadt in Belgien", 9,9 % "Bade- und Wellness-Einrichtungen" und 36,4 % "Autorennen, Formel 1" geantwortet. Daraus l344sst sich nicht der Schluss ziehen, der Verkehr fasse "SPA" nicht als beschreibende Sachangabe im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen auf. Der befragte Personenkreis ist nicht repr344sentativ. S344mtliche Befragten wohnten in den an Belgien angrenzenden Bundesl344ndern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund l344sst sich nicht ausschlie337en, dass die Anzahl derjenigen, die den Begriff "SPA" im Zusammenhang mit der gleichnamigen Stadt in Belgien und mit Autorennen kennen, gr366337er und der Anteil, der das Wort mit kosmetischen Produkten und Bade- und Wellness-Einrichtungen in Verbindung bringt - auch unter Ber374ck-sichtigung der M366glichkeit von Mehrfachnennungen -, geringer ausf344llt als bei einer bundesweiten Umfrage. Im 334brigen legt der Umstand, dass nach dem Ergebnis der GfK-Umfrage 41,4 % der Befragten "SPA" als Namen einer Stadt in Belgien erkennen, die Annahme eines Freihaltebed374rfnisses f374r die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung ihrer geographischen Herkunft nahe. 19 - 10 - Ohne Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht h344tte im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach 247 73 Abs. 1 MarkenG zu-mindest ein Verkehrsgutachten einholen m374ssen, wenn es die von der Marken-inhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung f374r unzureichend hielt. Die Einholung eines Verkehrsgutachtens war nicht erforderlich, weil aufgrund der Feststellun-gen des Bundespatentgerichts die Annahme einer jedenfalls zuk374nftig erkenn-bar beschreibende Verwendung des Markenworts "SPA" gegen374ber s344mtlichen beteiligten Verkehrskreisen gerechtfertigt ist. 20 c) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass das Frei-haltebed374rfnis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht deshalb ausscheidet, weil der Markeninhaberin an den Quellen der Stadt Spa exklusive Ausbeu-tungsrechte zustehen, die den Betrieb von Thermalb344dern und die Herstellung anderer Produkte miteinschlie337en, die Wasser aus Spa enthalten. Daraus folgt nicht, dass die Markeninhaberin f374r das Wort "SPA" trotz des festgestellten be-schreibenden Inhalts wegen einer nur ihr zustehenden M366glichkeit zur Verwen-dung des Begriffs im Zusammenhang mit Mineralwasser Markenschutz f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. 21 22 Zwar hat der Senat in der Entscheidung "SPA I" (Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546) einen Anspruch der Mar-keninhaberin wegen einer irref374hrenden Verwendung der gleichlautenden geo-graphischen Herkunftsangabe auf R374cknahme von Markenanmeldungen mit dem Bestandteil "SPA" f374r Kosmetikprodukte bejaht. Der Umstand, dass der Markeninhaberin unter den Voraussetzungen des 247 128 MarkenG i.V. mit 247 8 Abs. 3 UWG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzanspr374che we-gen einer in den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangabe "Spa" nach 247 127 MarkenG eingreifenden Verwendung von Drittzeichen zustehen, - 11 - l344sst ein Freihaltebed374rfnis i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Wort "SPA" aber nicht entfallen. Zum einen steht nicht fest, dass die Verwendung des Begriffs "SPA" in jedweder Form f374r die Waren und Dienstleistungen, f374r die die Marke Schutz genie337t, in den Schutzbereich der geographischen Her-kunftsangabe eingreift und Anspr374che der Markeninhaberin nach 247247 127, 128 MarkenG ausl366st. Zum anderen begr374ndet der beschreibende Charakter des Begriffs "SPA" im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistun-gen ein Eintragungshindernis, gleichg374ltig ob m366gliche Wettbewerber der Mar-keninhaberin derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots ange-wiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 57 u. 61 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 13 - LOTTO). Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Senat in der Ent-scheidung "SPA I" (GRUR 2001, 420) die Voraussetzungen einer Umwandlung der geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung i.S. von 247 126 Abs. 2 MarkenG verneint hat. Die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung und die Beurteilung eines Frei-haltebed374rfnisses i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines beschreiben-den Charakters der Bezeichnung richten sich nach unterschiedlichen Ma337st344-ben. W344hrend der Senat in der Entscheidung "SPA I" bei der Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung darauf abgestellt hat, ob nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht, reicht es f374r die Annahme des Freihaltebed374rfnisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, dass die Verwendung als beschreibende Anga-be jederzeit in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). 23 - 12 - Ob ein Schutzhindernis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG f374r eine geogra-phische Herkunftsangabe ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die geographische Herkunftsangabe f374r die fraglichen Waren gegenw344rtig nur von der Markeninhaberin verwandt wird und mit einer zuk374nftigen Verwendung durch Drittunternehmen nicht zu rechnen ist, etwa weil der Markeninhaberin exklusive Ausbeutungsrechte in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet zustehen (hierzu BPatG GRUR Int. 1992, 62), bedarf kei-ner abschlie337enden Entscheidung. Bedenken hiergegen k366nnen sich aus der M366glichkeit der 334bertragung der Marke ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR Int. 1993, 254, 257 = WRP 1993, 9 - R366mig-berg). Jedenfalls kommt ein Ausschluss des Schutzhindernisses nur f374r den Waren- oder Dienstleistungsbereich in Betracht, f374r den die Markeninhaberin Exklusivrechte in Anspruch nehmen kann. Dies sind vorliegend "Mineralw344sser aus Spa". Das Recht der Markeninhaberin zur exklusiven Ausbeutung der im Bereich der Stadt Spa gelegenen Mineralwasserquellen l344sst dagegen ein Frei-haltebed374rfnis nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG f374r die Waren und Dienstleistun-gen nicht entfallen, f374r die die Marke gesch374tzt ist. Hierzu ist vielmehr eine Ver-kehrsdurchsetzung nach 247 8 Abs. 3 MarkenG zugunsten der Markeninhaberin erforderlich, f374r die nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. 24 25 Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften nach Art. 234 EG bedarf es nicht. Ein Fall, in dem aus-nahmsweise erwogen werden k366nnte, von einer f374r die 334berwindung des Schutzhindernisses nach 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verkehrs-durchsetzung nach 247 8 Abs. 3 MarkenG abzusehen, liegt offensichtlich nicht vor. - 13 - d) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beschreibende Verwendung des Wortes "SPA" bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke im Jahre 2000 zu erwarten gewesen sei. Diese Prognoseentscheidung, die durch die vom Bundespatentgericht angef374hrten Verwendungsbeispiele belegt wird, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass Teilen des Verkehrs die beschreibende Bedeutung des Begriffs "Spa" Ende 2002/Anfang 2003 unbekannt geblieben war (vgl. OLG K366ln GRUR Int. 2003, 778, 780 f.). 26 - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 27 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub B374scher und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Schaffert RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 24 W(pat) 297/03 -
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