BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 53/06 vom 21. Februar 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 885 Abs. 4; GVKostG 247 13 Abs. 1 Nr. 1 Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO f374r die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungs-schuldner geh366renden aufbewahrungspflichtigen Gesch344ftsunterlagen entste-hen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, f374r die der Vollstreckungsgl344ubiger nach 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kosten-schuldner einzustehen hat. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 53/06 - LG Kleve AG Moers - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 8. Mai 2006 aufgehoben. Auf die Erinnerung der Gl344ubigerin wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die f374r die Einlagerung der Gesch344ftsunterlagen der Schuldnerin entstandenen Kosten, soweit diese nach Ablauf der Frist des 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO angefallen sind, nicht dem von der Gl344ubigerin gezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.500 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Die Gl344ubigerin hat gegen die Schuldnerin einen R344umungstitel er-wirkt. Bei der im November 2004 im Auftrag der Gl344ubigerin durchgef374hrten Zwangsr344umung der Gesch344ftsr344ume der Schuldnerin fand die Gerichtsvollzie-herin auch Gesch344ftsunterlagen vor, die nach 247 257 Abs. 1 HGB, 247 147 Abs. 1 AO einer mehrj344hrigen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Unterlagen lagerte die Gerichtsvollzieherin f374r 90 200 netto monatlich bei einer Spedition ein. Am 15. M344rz 2006 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gl344ubigerin mit, sie habe dem von der Gl344ubigerin geleisteten Kostenvorschuss (insgesamt 7.000 200) ei-nen Betrag von 1.461,60 200 zur Begleichung der bis M344rz 2006 angefallenen Einlagerungskosten entnommen. Die von der Gl344ubigerin gegen die Verwendung des Kostenvorschusses f374r Lagerkosten eingelegte Erinnerung hat das Vollstreckungsgericht zur374ckge-wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolg-los geblieben. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gl344ubigerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschl374sse sowie eine Anweisung an die Ge-richtsvollzieherin, die f374r die Einlagerung der Gesch344ftsunterlagen der Schuld-nerin entstandenen Kosten, soweit diese nach Ablauf der Frist des 247 885 Abs. 4 ZPO angefallen sind, nicht dem von der Gl344ubigerin gezahlten Kostenvor-schuss zu entnehmen. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gl344ubigerin sei gem344337 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG Schuldnerin der weiteren Einlagerungskosten. Die R344umungsvollstreckung sei f374r die Gl344ubigerin mit Ablauf der Aufbewahrungs-frist des 247 885 Abs. 4 ZPO noch nicht abgeschlossen. Eine Kostentragungs-pflicht des Staates komme nicht in Betracht, da es hierf374r an einer rechtlichen Grundlage fehle. 5 Eine Vernichtung der Gesch344ftsunterlagen vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen scheide aus, weil dadurch eine Strafbarkeit nach 247 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB begr374ndet werden k366nne. Dieser Gefahr d374rfe ein Gerichts-vollzieher nicht ausgesetzt werden. Unerheblich sei, ob die Schuldnerin die Ge-sch344ftspapiere bei sich einlagern k366nnte, da sie dies nicht tue und die Gerichts-vollzieherin die Schuldnerin dazu nicht zwingen k366nne. 6 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Gl344ubigerin haftet nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist gem344337 247 885 Abs. 4 ZPO nicht f374r die Kosten der Einlagerung der Gesch344ftsunterlagen der Schuldnerin. 7 a) F374r die Aufbewahrung von R344umungsgut gilt 247 885 Abs. 4 ZPO. Da-nach kann der Schuldner seine Sachen innerhalb von zwei Monaten nach Be-endigung der R344umung abholen, wobei ihm unpf344ndbare Sachen, zu denen auch Gesch344ftspapiere z344hlen (247 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO), gem344337 247 885 Abs. 4 Satz 1, Halbs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO ohne Weiteres herauszugeben sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Gerichtsvollzieher die verwertbaren Sa-chen zu verkaufen. Unverwertbare Gegenst344nde sollen vernichtet werden, 247 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO. 8 - 5 - Ma337nahmen nach 247 885 Abs. 4 ZPO sind allerdings unzul344ssig, wenn es sich bei den eingelagerten Sachen um Gesch344ftsunterlagen handelt, f374r die der Schuldner gem344337 247 257 Abs. 1 HGB, 247 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtig ist (LG Koblenz DGVZ 2006, 27 f.; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 885 Rdn. 16; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 885 Rdn. 44; Gille337en, DGVZ 2006, 165, 167; Schultes, DGVZ 1999, 1, 7). 9 b) Nach 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG haftet der Vollstreckungsgl344ubiger als Auftraggeber (247 3 GVKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner f374r die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gl344ubiger, der zur Durchsetzung eines R344umungstitels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grunds344tzlich f374r alle Kosten, die durch eine ordnungsgem344337e und zweckm344337ige Durchf374hrung des Auftrags notwendi-gerweise entstehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 247 13 GVKostG Rdn. 4 m.w.N.). 10 c) Umstritten ist allerdings, wer die Kosten der weiteren Verwahrung von aufbewahrungspflichtigen Gesch344ftsunterlagen nach Ablauf der zweimonatigen Frist des 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu tragen hat. 11 aa) Teilweise wird angenommen, dass es sich bei den f374r die Dauer der Aufbewahrungspflicht von Gesch344ftsunterlagen entstehenden Lagerkosten um notwendige Kosten der R344umung handele, so dass der Gl344ubiger f374r diese Kosten aufzukommen habe (LG Koblenz DGVZ 2006, 27 f.; AG Hamburg-Harburg DGVZ 2004, 173, 174; AG Bad Schwalbach DGVZ 2002, 189; vgl. auch M374nchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 885 Rdn. 57). 12 - 6 - bb) Nach anderer Ansicht ist der Vollstreckungsauftrag nach Ablauf der Abholungsfrist des 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO beendet. Das Vollstreckungsge-richt habe dann zu entscheiden, ob die Gesch344ftsunterlagen auf Staatskosten weiterhin bei einem Dritten eingelagert blieben oder zu vernichten seien. Die weitere Verfahrensweise gehe den Gl344ubiger nichts mehr an, weshalb er f374r die Kosten der Verwahrung von Gesch344ftsunterlagen des Schuldners 374ber die in 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO festgelegte Frist hinaus nicht hafte (LG Berlin DGVZ 2004, 431; LG Frankfurt a.M. DGVZ 2002, 76; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 885 Rdn. 26; Wieczorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 885 Rdn. 66, 75 f.; Stein/Jonas/Brehm aaO 247 885 Rdn. 44; Gille337en, DGVZ 2006, 165, 167). 13 d) Der Senat schlie337t sich der zweiten Auffassung an. Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO f374r die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner geh366renden Gesch344ftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangs-vollstreckungskosten, f374r die der Vollstreckungsgl344ubiger nach 247 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einzustehen hat. 14 Nach 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der zur R344umung verurteilte Schuldner berechtigt, seine von dem Gerichtsvollzieher in Verwahrung gebrachten Sachen binnen einer Frist von zwei Monaten nach der R344umung gegen Zahlung der daf374r entstandenen Kosten abzufordern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Gerichtsvollzieher die eingelagerten Sachen zu verkaufen oder zu ver-nichten (247 885 Abs. 4 ZPO). Dementsprechend ist eine Einlagerung grunds344tz-lich nur f374r die Dauer der Abholungsfrist zuz374glich einer angemessenen Frist, die der Gerichtsvollzieher gegebenenfalls ben366tigt, um nach Ablauf der zwei Monate den Verkauf oder die Vernichtung zu veranlassen, notwendig. 15 - 7 - Die Regelungen gem344337 247 885 Abs. 3 und 4 ZPO gehen davon aus, dass R344umung und anschlie337ende Verwahrung innerhalb des durch 247 885 Abs. 4 ZPO vorgegebenen Zeitraums auch im Kosteninteresse des Gl344ubigers been-det sind (Regierungsentwurf zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle v. 27.1.1995, BT-Drucks. 13/341, S. 39). Ein dar374ber hinausgehender Verwertungsaufschub soll als unrichtige Sachbehandlung einen Kostenanspruch des Gerichtsvollzie-hers ausschlie337en (BT-Drucks. 13/341, S. 39). 16 Das gilt auch dann, wenn es sich bei den eingelagerten Sachen um Ge-sch344ftsunterlagen handelt, f374r die der Schuldner (etwa gem344337 247 257 HGB oder 247 147 AO) aufbewahrungspflichtig ist. In diesem Fall scheidet zwar eine Ver-wertung durch Ver344u337erung von vornherein aus. Eine Vernichtung kommt nicht in Betracht, sofern dadurch einem gesetzlichen Verbot zuwidergehandelt w374r-de. Es ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass die Aufbewahrungspflicht nach 247 257 HGB, 247 147 AO nicht den Gl344ubiger, sondern allein den Vollstreckungsschuld-ner trifft. Er hat f374r die ordnungsgem344337e Erf374llung der ihm obliegenden Aufbe-wahrungspflichten zu sorgen. Wurden die Gesch344ftsunterlagen nach Durchf374h-rung der R344umungsvollstreckung zun344chst bei einem Dritten eingelagert, so kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach Ablauf der zweimonatigen Auf-bewahrungsfrist des 247 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO auffordern, die Unterlagen bin-nen einer angemessenen Frist abzuholen. Sofern die Aufforderung des Ge-richtsvollziehers an den Schuldner erfolglos bleibt, hat der Gerichtsvollzieher seinen Vollstreckungsauftrag nach 247 885 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO zu beenden. Die Fassung des 247 885 Abs. 4 Satz 2 ZPO ("sollen") beruht nach der Geset-zesbegr374ndung darauf, dass dem Gerichtsvollzieher erm366glicht werden soll, in Ausnahmef344llen von einer Vernichtung abzusehen. Dabei hat der Gesetzgeber den Fall, dass zum R344umungsgut geh366rende Gesch344ftsunterlagen f374r die Dau-er einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist auf Kosten der Staatskasse aufbe- 17 - 8 - wahrt werden m374ssen, wenn der Schuldner sie nicht abfordert, im Blick gehabt (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 40). 18 III. Danach sind die Beschl374sse des Vollstreckungsgerichts und des Be-schwerdegerichts aufzuheben. Auf die Erinnerung der Gl344ubigerin ist die Ge-richtsvollzieherin wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Im einseitigen Erinne-rungsverfahren nach 247 766 Abs. 2 ZPO kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten eines Beteiligten des Vollstreckungsverfahrens nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm DGVZ 1994, 27; Z366ller/St366ber aaO 247 766 Rdn. 27, 34 m.w.N.). 19 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Moers, Entscheidung vom 08.05.2006 - 502 M 499/06 - LG Kleve, Entscheidung vom 26.06.2006 - 4 T 189/06 -
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