EC LI:DE:BGH:2016:300816BIZB53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 53/16 vom 30. August 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hof 2. Zivil - kammer vom 8. Juni 2016 an das Oberlandesgericht Bamberg abgegeben. Gründ e: I. Das Landgericht Hof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2016 der Erinn e- rung des Schuldners gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 28. April 2016 nicht abgeholfen. Dagegen richtet sich das beim Bundesg e- richtshof eingelegte, als "Widerspruch" beze ichnete Rechtsmittel des Schul d- ners. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Schuldners nicht zuständig. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die Beschw e r- de statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grun d- sätzlichen Bedeutung der zur Entsch eidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Beschwerdegericht ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsth ö- 1 2 - 3 - he re Gericht. Eine Beschwerde an ein en obersten Gerichtshof des Bundes fi n- det gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt. III. Das Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners ist de s- halb in eine Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht Bamberg abzugeben, dem vorbehalten ist, über die Beschwerde zu entscheiden. Büscher Schaffert Kirchho ff Koch Feddersen Vorinstanz : LG Hof, Entscheidung vom 08.06.2016 - 24 T 34/16 - 3
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