ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 53/17 vom 9. Mai 2018 in de m Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Skatgericht ZPO § 1032 Abs. 2, §§ 1025 ff. a) Bei ständigen Sc hiedsgerichten kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts an, sondern darauf, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat. b) Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist. c) Das Deutsche Skatgericht und das Verba ndsgericht des Deutschen Skatve r- bands e.V. sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17 - OLG Jena - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof . Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Mai 2017 aufgehoben. Der Antrag a uf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterl i- chen Verfahrens vor dem Verbandsgericht des Deutschen Skat ve r- bands e.V. in dem vor dem Landgericht Gera anhängigen Recht s- streit 4 O 982/16 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewi e- sen. Gegenstands wert: 1.150,20 Gründe: I. Der Antragsteller veranstaltet als Ska tdachverband die Deutschen Mann schaftsmeisterschaften im Skat. Der Antragsgegner, ein Skatclub, begehrt die Feststellung, dass er Deutscher Mannschaftsmeister 2014 im Skat gewo r- den sei. E r verfolgt dieses Begehren und weitere damit in Zusammenhang st e- hende Ansprüche (Feststellung der Ersatzpflicht für infolge Verweigerung des Meistertitels 2014 entstandene Schäden, Teilnahmerecht für die Endrunde der nächsten Deutschen Mannschaftsmeistersc haft im Skat ohne Qualifikation, Übergabe des Meisterp okals für 2014, Zahlung Differenz der Preisgeld er für den erste n und zweiten Platz bei der Meisterschaft 2014) mit einer 2016 vor dem Landgericht Gera erhobenen Klage gegen den Antragste l- 1 - 3 - ler. In der Klagebegründung macht er geltend, der Antragsteller habe als Ve r- an stalter insbesondere gegen Vorschriften der Internationalen Skatordnung und der Skatwettspielordnung verstoßen. Der Antragsteller ist der Auffassung, für die beim Landgericht Gera a n- hängig e Streitigkeit sei jedenfalls derzeit der Klageweg zu den Zivilger ichten nicht eröffnet, weil dafür satzungsgemäß eine Zuständigkeit des Verbandsg e- richts des Antragstellers bestehe . Der Antragsteller beantragt, gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfa h- ren in dem vor dem Landgericht Ger a anhängigen Rechtsstreit Az.: 4 O 982/16 zulässig ist. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Feststellung der Zuläs sigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens sei gemäß § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO statthaft und zulässig. Er sei auch begründet. Über den Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Gera habe nach der die Parteien bindenden Satzung des Antragstellers das Verb andsgericht zu entscheiden, so dass ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne des § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO zulässig sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie erweis t sich als begrü n- det . 1. Der Antrag an das Oberlandesgericht nach § 1032 Abs. 2 ZPO war a l- lerdings statthaft und zulässig. 2 3 4 5 6 7 - 4 - a) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigke it oder Unzulässi g- keit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der Zulässigkeit di e- ses Antrags steht im Streitfall nicht entgegen, dass es sich bei dem Verband s- gericht des Antragstellers um eine st ändige Einrichtung handelt. Steht die Z u- läss igkeit des Verfahrens vor einem ständigen Schiedsgericht in Rede, so kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf de ssen Bi l- dung, sondern darauf an, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache b e- fasst hat (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2006 34 SchH 11/05, juris Rn. 55 ; MünchK omm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 22 ). Dies war hier nicht der Fall. b) Der Umstand, dass im Streitfall z um Zeitpunkt d er Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits das Hauptsacheverfahren vor dem L andgericht Gera anhängig war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit d e s Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO (aA etwa OLG München, SchiedsVZ 2011, 340, 341; OLG Nau m- burg, SchiedsVZ 2013, 237, 238; Voit in M usielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1032 Rn. 12; BecKOK Z PO/Wolf/Eslami, 28. Ed., § 1032 Rn. 34; Rosenberg/ Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 177 Rn. 6 aE; Schroeter, SchiedsVZ 2004, 288, 291) . Vielmehr ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO auch noch nach Rechtshängigkeit der Klage in der Hauptsa che zulässig . Dafür fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis , weil das Oberlandesgericht nach der gesetzgeber i- schen Wertung das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des schiedsgerich t- lichen Verfahrens berufene Gericht ist ( OLG Hamm, AUR 2003, 379 , 380 [ juri s Rn. 22 ] ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 40; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1032 Rn. 3a, im Ergebnis ebenso Münch Komm.ZPO/Münch aaO § 1032 Rn. 22 ). Das gilt auch dann, we n n die Einrede des Schiedsverfa h- rens bereits im ordentlichen Ver fahren erhoben worden ist (aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar k eit, 7. Aufl., Kap. 31 Rn. 12 ) . Die frühzeitige Befassung des Oberlandesgerichts gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit des schied s- 8 9 - 5 - richterlichen Verfahrens vor diesem Gericht nicht erst i n einem späteren Verfa h- ren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs behandelt werden können und dient damit der Prozessökonomie. Eine unerwünschte Doppelbefassung staatlicher Gerichte wie auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann, wie im Streitfall zutreffend vom Landgericht Gera e r- kannt, durch Aussetzung des ordentlichen Verfahrens nach § 148 ZPO vermi e- den werden. 2. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren vor dem Verbandsgericht des Antragstellers jedoch zu Unrecht als schiedsrichterliches Verfahren im Si n- ne von § 1032 Abs. 2, § 1066 ZPO angesehen . a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung Organe des Antragstellers. A ls verband sinterne Organe sind derartige Vereins - oder Verbandsgerichte keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Ihnen ist vi elmehr in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten sa t- zungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen. Solche Entscheidungen der Vereins - oder Verbandsgerichte sind grundsätzlich nach den allgemeinen Vo r- schriften überprüfbar , das heißt in der Regel mit der Klage nach den § § 253 ff. ZPO (vgl. BGH, Urt eil vom 28. November 1994 II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109 f. [ juris Rn. 31 ] ; Beschluss vom 27. Ma i 2004 III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 , 21 1 [ juris Rn. 16 ] ; Urteil vom 23. April 2013 II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 18). b) Allerdings können durch die Ve reinssatzung auf das Mitgliedschaft s- verhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Verbandsmitglied und dem Verband ebenso wie solche zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1 025 ff. ZPO entsprechend gelten (vgl. BGHZ 159, 207, 211 [ juris Rn. 17 ] ; 10 11 12 - 6 - 197, 162 Rn. 17). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unt er Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterwo r- fen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf die Besetzung eines solchen Vereinsgerichts nehmen. Die Satzung muss gewäh rleisten, dass das Vereinsgericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Ve r- einsmitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht (vgl. BGHZ 159, 207, 211 f. [ juris Rn. 18 ] ; 197, 162 Rn. 17). Für Verbandsgerichte, die in Streitigk eiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheiden, gilt nichts anderes. c) Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass es sich nach diesen Grundsätzen beim Verbandsgericht des Antragstellers nicht um ein ec h- tes Schiedsgericht handelt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Satzung des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht Bezug genommen hat. Nach § 15 der Satzung werden die Mitglieder des Verbandsgerichts ebenso wie diejenigen des Skatgerichts vom "Deutschen Skatkongress" - der H auptversammlung des Antragstellers (vgl. § 11 der Satzung) - gewählt, also von einem Vereinsorgan. Stimmrecht bei dieser Wahl haben alle in § 13 Abs. 1 der Satzung genannten Kongressteilnehmer. Dabei handelt es sich um die Delegierten der Mitgliede r- verbänd e sowie die Mitglieder des Präsidiums, des Deutschen Skatgerichts und des Verbandsgerichts sowie die Ehrenmitglieder und Rechnungsprüfer. Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung entspricht die Zahl der Delegierten der Mitgliederve r- bände 0,7% (aufgerundet) der in den Landesverbänden organisierten Skatspi e- ler. Da nach haben einzelne Mitgliedsvereine der Landesverbände wie etwa der Antragsgegner keinen nennenswerten Einfluss auf die Zusammensetzung von Skatgericht und Verbandsgericht. Damit entspricht die Zusammensetzung von Skatgericht und Verbandsgericht ihrer Eigenschaft als Verbandsorgane gemäß § 10 der Satzung. Werden die Mitglieder eines Vereins - oder Verbandsgerichts 13 - 7 - von einem Verbandsorgan wie einer Haupt - oder Generalversammlung des Vereins oder Verbands gewählt, genügt dies nicht dem Erfordernis der parität i- schen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien (BGHZ 197, 162 Rn. 17 aE). d) Das Verbandsgericht des Antragstellers ist danach kein Schiedsg e- richt im Sinne der §§ 1025 ff., 1066 ZPO. Damit sch eidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO auf den vom Antragsgegner beim Landgericht Gera anhängig gemachten Rechtsstreit insgesamt aus (BGHZ 128, 93 , 110 [ juris Rn. 31 ] ; BGHZ 159, 207, 212 f. [ juris Rn. 18 ] ). Sind die §§ 1025 ff. ZPO nicht anwen d- bar, so is t ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterl i- chen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO un begründet . Eine Abweisung der Klage des Antragsgegners vor dem Landgericht Gera nach § 1032 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. IV. Das Landgericht Gera wird zu entscheiden haben, ob der Antrag s- gegner aufgrund wirksamer vereinsrechtlich er Verpflichtungen zunächst die verbandsintern bereitgestellten Streitbeilegungsmechanismen ausschöpfen muss , bevor er seine Anträge im Verfahren vor de m Landgericht verfolgen kann . Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entsche i- dung über diese Frage besteht nicht. 14 15 - 8 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanz : OLG Jena, Entscheidung vom 22.05.2017 - 1 SchH 2/17 - 16
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