BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/05 Verk374ndet am: 29. Mai 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 398 61 213 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pantohexal MarkenG 247 9 Abs. 1 Nr. 2, 247 73 Abs. 1 a) Bei einer f374r die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar engen Anleh-nung eines Markenworts an einen beschreibenden Begriff (hier: Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung eines Arzneimittels) verf374gt das Zeichen re-gelm344337ig nur 374ber unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus. b) Ist eine j374ngere Marke durch Zusammenf374gung der Widerspruchsmarke (hier: PANTO) mit dem f374r den Verkehr erkennbaren Unternehmenskenn-zeichen des Markeninhabers (hier: HEXAL) zu einer aus einem Wort beste-henden Marke (hier: Pantohexal) gebildet worden, kann der Widerspruchs-marke auch in der j374ngeren zusammengesetzten Einwortmarke eine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung zukommen. c) Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke "PANTO" und der j374ngeren Marke "Pantohexal" bei Warenidentit344t. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - I ZB 54/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 29. Mai 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der am 4. Mai 2005 an Verk374ndungs Statt zugestellte Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Gegen die Eintragung der am 23. Oktober 1998 f374r die Waren "Phar-mazeutische und veterin344rmedizinische Erzeugnisse sowie Pr344parate f374r die Gesundheitspflege; di344tetische Erzeugnisse f374r medizinische Zwecke" ange-meldeten Marke Nr. 398 61 213 1 Pantohexal - 3 - hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus ihrer am 16. November 1993 f374r "Humanarzneimittel, n344mlich Magen-Darm-Pr344parate" eingetragenen Marke Nr. 2 049 728 PANTO. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr der Marken verneint und den Widerspruch zur374ckgewiesen. 2 Die Beschwerde der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 4.5.2005 - 25 W(pat) 191/02, juris). 3 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihr L366schungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbe-schwerde zur374ckzuweisen. 4 II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch wegen fehlender Ver-wechslungsgefahr f374r unbegr374ndet erachtet (247 43 Abs. 2 Satz 2, 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Dazu hat es ausgef374hrt: 5 Zwischen den Waren, f374r die die Widerspruchsmarke gesch374tzt sei, und den Waren "Pharmazeutische und veterin344rmedizinische Erzeugnisse", f374r die die j374ngere Marke Schutz beanspruche, bestehe Warenidentit344t; im 334brigen sei von Waren344hnlichkeit auszugehen. 6 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei unterdurchschnitt-lich. Diese sei durch Verk374rzung aus der Bezeichnung des Wirkstoffs "Pan- 7 - 4 - toprazol" abgeleitet, der bei Magen-Darm-Mitteln verwendet werde. Eine Steige-rung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung sei nicht eingetreten. 8 Die 304hnlichkeit der Marken sei so gering, dass eine Verwechslungsge-fahr auch bei unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke nicht best374nde. Auszugehen sei vom Gesamteindruck der ge-gen374berstehenden Marken, wie sie auf einen durchschnittlich informierten, auf-merksamen und verst344ndigen Verbraucher wirkten. Der zus344tzliche Wortbe-standteil "hexal" der angegriffenen Marke bewirke einen auff344lligen Unterschied zwischen den Kollisionszeichen sowohl im Klang als auch im Schriftbild. Etwas anderes k366nnte sich nur ergeben, wenn der Bestandteil "Panto" der angegriffe-nen Marke deren Gesamteindruck pr344ge. Zwar k366nnten bekannte oder erkenn-bare Herstellerangaben neben der spezifischen Produktkennzeichnung in den Hintergrund treten. Der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine aus einem Wort bestehende Marke handele, schlie337e nicht aus, dass die Marke durch einen ihrer Bestandteile gepr344gt werde. Bei Arzneimittelmarken sei mit einer verk374rzten Wiedergabe der Marke aber nicht zu rechnen. Zudem sei es f374r die angesprochenen Fachkreise naheliegend, dass "Panto" aus der Wirk-stoffbezeichnung "Pantoprazol" (INN [International Nonproprietary Name]) ab-geleitet sei. Die angesprochenen Verbraucher s344hen in der angegriffenen Mar-ke einen Sachhinweis mit angeh344ngter Herstellerangabe, weil diese Art der Markenbildung h344ufig im Arzneimittelbereich anzutreffen sei. Der Bestandteil "Panto" sei deshalb kennzeichnungsschwach und dominiere die angegriffene Marke nicht. Der Firmenbestandteil werde nicht vernachl344ssigt. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht w374rden, bestehe ebenfalls nicht. Die Bezeichnung "Panto" sei wegen des deutlichen Hinweises auf den Wirkstoffnamen "Pantoprazol" wenig geeignet, als Stammbestandteil einer Zei- 9 - 5 - chenserie oder als Unternehmenshinweis zu wirken. Diese Funktion komme vielmehr dem Bestandteil "hexal" in der angegriffenen Marke zu. 10 III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerspruchsmarke "PANTO" und der j374ngeren Marke "Pantohexal" verneint. Das h344lt der rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. 11 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ebenso wie bei 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, unter Heranziehung aller Umst344nde des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identit344t oder der 304hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der 304hnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der priori-t344ts344lteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der 304hn-lichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h366heren Grad der 304hn-lichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der 344lte-ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGHZ 171, 89 Tz. 33 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 21 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Ver-wechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamtein-druck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr344ftigen und do-minierenden Elemente zu ber374cksichtigen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 33 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanzi-aria/HABM [BAINBRIDGE], m.w.N.). Der Gesamteindruck ist deshalb ma337geb- 12 - 6 - lich, weil der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelm344337ig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, GRUR 2007, 700 Tz. 35 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 169, 295 Tz. 21 - Goldhase, jeweils m.w.N.). 13 2. Das Bundespatentgericht ist zu Recht von einer teilweisen Wareniden-tit344t ausgegangen. Durch die Eintragung der j374ngeren Marke f374r den Oberbe-griff "Pharmazeutische Erzeugnisse" wird Schutz auch f374r "Humanarzneimittel, n344mlich Magen-Darm-Pr344parate" und damit f374r Waren beansprucht, f374r die die Widerspruchsmarke eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326 = WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone). F374r die 374brigen Waren, f374r die die kollidierenden Marken gesch374tzt sind, ist das Bun-despatentgericht von einer Waren344hnlichkeit ausgegangen. Es hat - von sei-nem Standpunkt folgerichtig - den Grad der Waren344hnlichkeit nicht bestimmt. Zugunsten der Widersprechenden ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Bundespatentgerichts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren von hochgradiger Waren344hnlichkeit auszugehen. 3. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eingeschr344nkt. Es ist danach von einer unterdurch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Hause aus aus-gegangen. Es hat zwar an anderer Stelle eine durchschnittliche Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Diese hat es aber nur zugunsten der Widersprechenden unterstellt und selbst auf die-ser Grundlage wegen zu geringer Zeichen344hnlichkeit eine Verwechslungsge-fahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint. 14 a) Das Bundespatentgericht hat zu einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Hause aus festgestellt, die 15 - 7 - Widerspruchsmarke sei eine bei Arzneimittelkennzeichnungen h344ufig vorkom-mende Verk374rzung der Wirkstoffbezeichnung (INN) "Pantoprazol" und dies sei f374r die Fachkreise zu erkennen. Es ist zudem in anderem Zusammenhang da-von ausgegangen, dass die ebenfalls angesprochenen Verbraucher in der An-gabe "Panto" einen Sachhinweis vermuten. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Abwandlung eines warenbeschreibenden Fachausdrucks ist zwar hinreichend unterscheidungskr344ftig i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn ihr nicht jegliche individualisierende Eigenart fehlt (vgl. BGHZ 91, 262, 264 f. - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 11.10.2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK; Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 10/02, GRUR 2005, 258, 259 = WRP 2005, 99 - Roximycin). Bei einer f374r die angesproche-nen Verkehrskreise erkennbar engen Anlehnung an einen warenbeschreiben-den Begriff verf374gt die Bezeichnung regelm344337ig von Hause aus aber nur 374ber unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 f. = WRP 2002, 705 - IMS; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 24 = WRP 2008, 232 - INTER-CONNECT/T-InterConnect; hierzu auch BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal). 16 Von einer entsprechenden Anlehnung an einen Sachbegriff ist das Bun-despatentgericht zu Recht ausgegangen, weil nach den unangegriffenen Fest-stellungen der Wirkstoff "Pantoprazol" eine gro337e Bedeutung f374r eine bestimm-te Art von S344urehemmern (Protonenpumpenhemmern) zur Behandlung von Magen-Darm-Geschw374ren und damit in dem Arzneimittelbereich hat, f374r den die Widerspruchsmarke gesch374tzt ist. 17 - 8 - aa) Das Bundespatentgericht hat auch zutreffend angenommen, diese beschreibende Anlehnung der Widerspruchsmarke an die Wirkstoffbezeichnung sei f374r die Fachkreise erkennbar. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei Arzneimittelbe-zeichnungen eine Verk374rzung der Angabe angesichts der Bedeutung der Arz-neimittel f374r die Gesundheit der Patienten un374blich ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 344 = WRP 2002, 326 - ASTRA/ ESTRA-PUREN). Bei der vom Bundespatentgericht festgestellten 334bung auf dem Arzneimittelsektor zur Verk374rzung von Wirkstoffbezeichnungen geht es um die Bildung des Markenworts (hier: Panto als Ableitung aus Pantoprazol) und nicht um eine Neigung des Verkehrs, eine (l344ngere) Marke verk374rzt wieder-zugeben. 18 Die Rechtsbeschwerde st374tzt ihre gegenteilige Auffassung zur Erkenn-barkeit der Anlehnung der Widerspruchsmarke an den Wirkstoff "Pantoprazol" ohne Erfolg auf eine Mehrdeutigkeit des Begriffs "Panto". Diese Mehrdeutigkeit leitet die Rechtsbeschwerde aus dem weiteren pharmazeutischen Wirkstoff "Pantothens344ure" ab. Nach der Darstellung der Rechtsbeschwerde handelt es sich dabei um ein Vitamin B 3-Pr344parat. Zwischen diesem Wirkstoff und den Waren, f374r die die Widerspruchsmarke gesch374tzt ist, zeigt die Rechtsbeschwer-de keinen Zusammenhang auf, so dass nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum die Fachkreise nicht von einer Anlehnung der Wider-spruchsmarke an den Wirkstoff "Pantoprazol", bei dem ein solcher Zusammen-hang besteht, sondern an ein Vitamin B 3-Pr344parat ausgehen sollten. Die An-nahme des Tatrichters erweist sich danach - anders als von der Rechtsbe-schwerde geltend gemacht - nicht als ein Versto337 gegen die Denkgesetze. 19 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Bundespa-tentgericht auch nicht im Hinblick auf die Eintragung der Widerspruchsmarke 20 - 9 - und ein gegen diese Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren gehindert, von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Aus der Ein-tragung der Widerspruchsmarke folgt nur, dass der Marke in der eingetragenen Form nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 416 = WRP 2005, 610 - Russi-sches Schaumgeb344ck; BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Pralinenform). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Bindung an die Ent-scheidung im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren scheidet im 334brigen in mehrfacher Hinsicht aus. In jenem Widerspruchsverfahren ist die Kennzeich-nungskraft einer anderen Marke (Pantona) vom Bundespatentgericht beurteilt worden und die Markeninhaberin war an jenem Widerspruchsverfahren nicht beteiligt. Auf den Umfang der Bindungswirkung einer vorausgegangenen Wi-derspruchsentscheidung zwischen denselben Beteiligten kommt es deshalb nicht an. 21 cc) Schlie337lich ist die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Anleh-nung der Widerspruchsmarke an die Sachangabe sei auch f374r die angespro-chenen Verbraucher erkennbar, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Das Bundespatentgericht hat angenommen, auch diejenigen Teile des allgemeinen Verkehrs, die keine konkrete Kenntnis vom beschreibenden Anklang der Abk374r-zung "PANTO" h344tten, w374rden einen entsprechenden Sachhinweis vermuten. Diese Feststellung hat das Bundespatentgericht aus den Kennzeichnungsge-wohnheiten auf dem Arzneimittelsektor gefolgert. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht stellt die Rechtsbeschwerde ihre eigene W374rdigung nur an die Stelle derjenigen des Tatrichters. 22 - 10 - b) Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge Benutzung hat das Bundespatentgericht zutreffend verneint. Gegenteiliges wird von der Rechtsbe-schwerde auch nicht geltend gemacht. 23 24 4. Den Grad der 304hnlichkeit der sich gegen374berstehenden Marken hat das Bundespatentgericht dagegen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Vernei-nung der Verwechslungsgefahr kann deshalb im Ergebnis keinen Bestand ha-ben. a) Das Bundespatentgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass f374r eine unmittelbare Verwechslungsgefahr die 334bereinstimmung der Wi-derspruchsmarke "PANTO" mit den gleichlautenden ersten beiden Silben der j374ngeren Marke "Pantohexal" nicht gen374gt. Der Bestandteil "Panto" der j374nge-ren Marke pr344gt das angegriffene Zeichen nicht derart, dass der weitere Be-standteil "hexal" im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hinter-grund tritt. 25 aa) Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit sind die sich gegen374berstehen-den Kennzeichen jeweils als Ganzes zu ber374cksichtigen und in ihrem Gesamt-eindruck miteinander zu vergleichen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Um-st344nden ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens f374r den Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen, den das Kennzeichen im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Tz. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 22 und 31 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Von diesen Ma337st344ben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht. 26 - 11 - bb) Der Bestandteil "hexal" tritt in der angegriffenen Marke nicht in den Hintergrund, obwohl er Unternehmenskennzeichen der Markeninhaberin ist. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bei zusam-mengesetzten Zeichen ein Bestandteil, der f374r den Verkehr erkennbar Unter-nehmenskennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeutung f374r den Gesamtein-druck zur374cktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in der-artigen F344llen im anderen Bestandteil erblickt (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.). Dieser Erfahrungssatz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche W374rdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller Umst344nde nicht zu einem abweichenden Ergebnis f374hren kann (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 27 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 27 Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass in der angegrif-fenen Marke der Bestandteil "hexal" - trotz des Umstands, dass der Verkehr darin ein Unternehmenskennzeichen sieht - ebenfalls eine produktkennzeich-nende Funktion hat und vom Verkehr nicht vernachl344ssigt wird. Es hat dies dar-aus gefolgert, dass durch die Zusammenfassung der Bestandteile "Panto" und "hexal" zu einem Wort eine ausgepr344gte Klammerwirkung entsteht und der Ver-kehr auf dem Arzneimittelmarkt aus Sicherheitsgr374nden nicht dazu neigt, Arz-neimittelbezeichnungen verk374rzt wiederzugeben (BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tats344chlichem Gebiet liegt, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob ihr ein zutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie ge-gen Erfahrungss344tze oder Denkgesetze verst366337t oder wesentliche Umst344nde 28 - 12 - nicht ber374cksichtigt sind. Derartige Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich. 29 Vernachl344ssigt der Verkehr die Endung "hexal" in der j374ngeren Marke nicht, kommt diesem Bestandteil nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Bundespatentgerichts auch eine das Gesamtzeichen mitpr344gende Bedeutung zu. cc) Zu Recht ist das Bundespatentgericht weiterhin davon ausgegangen, dass die Zeichen344hnlichkeit zwischen "PANTO" und "Pantohexal" im Hinblick auf den zus344tzlichen markanten Bestandteil "hexal" in der angegriffenen Marke zu gering ist, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begr374nden. Auf die weiteren vom Bundespatentgericht ange-f374hrten und von der Rechtsbeschwerde angegriffenen 334berlegungen zur Inter-essenlage von Generikaherstellern bei der Benutzung eines Begriffs, der an die Bezeichnung eines patentfrei gewordenen Wirkstoffs angelehnt ist, und die Bem374hungen, durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der Gesundheitsre-form Kosten zu senken, kommt es danach nicht an. 30 b) Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber dagegen, dass das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auch unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbrin-gens der kollidierenden Marken verneint hat. 31 aa) Dem Bundespatentgericht ist allerdings darin beizutreten, dass eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens nicht besteht. 32 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der j374ngeren mit der 33 - 13 - 344lteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz ge-funden (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sab350l/Puma; GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu pr374fen ist, wenn die einander gegen374berstehenden Zeichen - wie im vorliegenden Fall - nach ihrem Gesamt-eindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil 374bereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfol-genden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). (2) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verkehr keine Veranlassung hat, die Marke "PANTO" als Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden anzusehen. Dem h344lt die Rechtsbe-schwerde ohne Erfolg entgegen, f374r die Widersprechende seien 49 Marken mit dem Bestandteil "Panto" eingetragen. Zu deren Benutzung im Inland hat die Widersprechende in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem die Widersprechende eine mangelnde Aufkl344rung durch das Bundespatentgericht r374gt, legt sie nicht dar, was sie zur Benutzung ihrer Marken mit dem Bestandteil "Panto" im Inland geltend gemacht h344tte, wenn sie vom Bundespatentgericht auf die Benutzungslage angespro-chen worden w344re. Das war aber erforderlich, weil die Widersprechende auch im Rahmen der Amtsermittlung nach 247 73 Abs. 1 MarkenG eine Mitwirkungs-pflicht trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.1987 - I ZB 9/86, GRUR 1988, 211, 212 - Wie hammas denn?). Ohne eine Benutzung der Markenfamilie durch die Wi-dersprechende ist vorliegend nichts daf374r ersichtlich, dass der Verkehr "PANTO" als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst. 34 - 14 - 35 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend, auch ein erstmalig verwendetes Zeichen k366nne zur Bildung einer Zei-chenserie geeignet sein (vgl. BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont). Ob dar-an in Anbetracht der j374ngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften zu einer Pr344senz einer Markenserie auf dem Markt (vgl. EuGH GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRID-GE]) festzuhalten ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass der Verkehr in dem erstmalig verwendeten Zei-chen "PANTO" einen Stammbestandteil sieht, weil eine Benutzung der Wider-spruchsmarke nur als Exportmarke f374r Kanada dargelegt und festgestellt ist. Aufgrund dieser Benutzung haben die inl344ndischen Verkehrskreise keinen An-lass, die Widerspruchsmarke als Stammbestandteil einer Zeichenserie anzuse-hen. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. bb) Die Rechtsbeschwerde hat aber Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Bundespatentgericht keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn angenommen hat. 36 (1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit der 344lteren Marke 374bereinstimmender Bestandteil identisch oder 344hnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmens-kennzeichen oder Serienzeichen eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, und wenn wegen der 334bereinstimmung dieses Bestandteils mit der 344lte-ren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgeru-fen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 37 - 15 - - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). 38 (2) Dem Bestandteil "Panto" kommt in der j374ngeren Marke "Pantohexal" eine eigenst344ndige kennzeichnende Stellung zu. Das Bundespatentgericht hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Das ist jedoch unsch344dlich, weil der Senat aufgrund des feststehenden Sachverhalts die eigenst344ndige kennzeich-nende Stellung von "Panto" in der j374ngeren Marke selbst beurteilen kann. Der Bestandteil "hexal" ist das dem Verkehr bekannte oder f374r ihn zumindest er-kennbare Unternehmenskennzeichen der Markeninhaberin. Bei der Verbindung dieses Bestandteils mit der Widerspruchsmarke bleibt die jeweils selbst344ndig kennzeichnende Stellung des Unternehmenskennzeichens und des weiteren Zeichenbestandteils "Panto" in der j374ngeren Marke auch bei einer Zusammen-fassung zu einer Wortverbindung erhalten. Der Verkehr wird in dem ihm be-kannten oder f374r ihn zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen den Unternehmenshinweis und in dem weiteren Bestandteil den Produkthinweis sehen. Stimmt der selbst344ndig kennzeichnende, produktbezogene Bestandteil mit der Widerspruchsmarke 374berein, besteht grunds344tzlich die Gefahr, dass der Verkehr diese andere Marke dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens zu-ordnet und meint, sie bezeichne dessen Produkte oder Dienstleistungen, oder dass der Verkehr jedenfalls davon ausgeht, die Waren oder Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Dieses Verkehrsverst344ndnis setzt auch nicht voraus, dass die Widerspruchsmarke zu-mindest 374ber normale Kennzeichnungskraft verf374gt (vgl. BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 f. - INTERCONNECT/T-InterConnect). (3) Die Widerspruchsmarke stimmt mit dem selbst344ndig kennzeichnen-den Bestandteil "Panto" der j374ngeren Marke 374berein. Es besteht deshalb jeden-falls f374r den Bereich der Warenidentit344t ("Humanarzneimittel, n344mlich Magen- 39 - 16 - Darm-Pr344parate" einerseits und "Pharmazeutische Erzeugnisse" andererseits) die Gefahr, dass der Verkehr die Widerspruchsmarke gedanklich mit der Inha-berin der j374ngeren Marke in Verbindung bringt. 40 Ob dies auch f374r die 374brigen Waren, f374r die die j374ngere Marke gesch374tzt ist, zu gelten hat, vermag der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ab-schlie337end zu beurteilen, weil das Bundespatentgericht den Grad der Waren-344hnlichkeit zwischen den sich gegen374berstehenden Waren nicht bestimmt hat. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Bundespatentgericht nachzu-holen haben. Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2005 - 25 W(pat) 191/02 -
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