BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B a) Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverl344ssigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungs-schrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgem344337e Ausf374hrung der Korrektur zu 374berpr374fen. b) Im Fristenkalender muss nicht das zust344ndige Rechtsmittelgericht ein-getragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermit-teln. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Mai 2008 - I-24 U 77/08 - aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Fe-bruar 2008 - 3 O 288/06 - gew344hrt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung 374ber die Beru-fung der Beklagten an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 104.300 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Das Landgericht hat durch das den Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten am 6. M344rz 2008 zugestellte Urteil das der Beklagten nachteilige Vers344um-nisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz, der dort am Montag, dem 7. April 2008, und nach Weiterleitung am 11. April 2008 beim Oberlandesgericht einging. Vom Landgericht auf die falsche Adressierung der Berufungsschrift aufmerksam gemacht, hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht am 18. April 2008 eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt, diese be-gr374ndet und beantragt, ihr wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. 1 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-tragen und glaubhaft gemacht: Die erfahrene, seit 2005 bei ihren Prozessbe-vollm344chtigten zuverl344ssig t344tige Rechtsanwaltsfachangestellte D. ha-be am 7. April 2008 auftragsgem344337 den Entwurf der Berufungsschrift nach Dik-tat gefertigt und zur Durchschrift und Unterzeichnung dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Dieser habe auf der ersten Seite der zweiseitigen Be-rufungsschrift zwei Fehler entdeckt, zum einen die falsche Adressierung an das Landgericht und zum anderen einen Rechtschreibfehler im Namen der Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin. Der Rechtsanwalt habe auf dem ersten Blatt handschriftlich vermerkt, was zu korrigieren sei, und die Berufungsschrift auf dem zweiten, nicht korrekturbed374rftigen Blatt unterzeichnet. Entsprechend einer allgemein erteilten Kanzleianweisung habe er seine Mitarbeiterin angewiesen, das erste Blatt gem344337 den Vermerken zu korrigieren und ihm den Schriftsatz 2 - 4 - anschlie337end erneut zur Durchsicht vorzulegen. Die Mitarbeiterin habe den Namen der Prozessbevollm344chtigten der Gegenseite korrigiert, die Berichtigung der Adresse aber vergessen, weil sie bei ihrer Korrekturarbeit durch mehrere Mandantenanrufe unterbrochen worden sei. Da sie den Rechtsanwalt nicht in einer Besprechung habe st366ren wollen, habe sie ihm die Berufungsschrift nicht noch einmal vorgelegt, sondern diese vor Verlassen des B374ros an das Landge-richt per Telefax 374bermittelt und in den Postgang gegeben. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausf374h-rungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- 5 - 5 - staatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Berufungsfrist versagt. 6 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe infolge eines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollm344chtigten die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt. Zwar d374rfe sich ein Rechtsanwalt grund-s344tzlich darauf verlassen, dass Kanzleiangestellte, die fachlich ausgebildet sei-en und sich bisher als zuverl344ssig erwiesen h344tten, allgemein oder speziell er-teilte Weisungen beachteten. Gleichwohl m374ssten geeignete organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um die irrt374mliche Vers344umung von Fristen zu verhindern. Das Fehlen eines solchen Sicherungssystems, insbesondere eines Fristenkalenders, bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel. Die Be-klagte habe nicht vorgetragen, dass im B374ro ihrer Prozessbevollm344chtigten ein Fristenkalender gef374hrt werde und die Weisung bestanden habe, vor Heraus-gabe eines fristgebundenen Schriftsatzes anhand des Fristenkalenders zu kon-trollieren, ob er richtig adressiert worden sei. Wenn diese Kontrolle durchgef374hrt worden w344re, h344tte der Rechtsanwaltsfachangestellten auffallen m374ssen, dass das in der Berufungsschrift noch immer als Rechtsmittelgericht angegebene "Landgericht Wuppertal" nicht 374bereinstimmte mit der Rechtsmittelinstanz, die im Fristenkalender zutreffend mit "Oberlandesgericht D374sseldorf" h344tte einge-tragen sein m374ssen. Die der Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelan-weisung habe den Irrtum nicht zuverl344ssig verhindern k366nnen. 7 - 6 - b) Damit hat das Berufungsgericht Anforderungen an die Sorgfaltspflich-ten des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten gestellt, die nach h366chstrichter-licher Rechtsprechung in F344llen der vorliegenden Art nicht verlangt werden. 8 aa) Das Berufungsgericht hat 374bersehen, dass nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristvers344umung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverl344ssigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gew344hrleistet h344tte. Grunds344tzlich tr344gt der Prozessbevollm344chtigte die Verantwortung daf374r, dass die Rechtsmit-telschrift rechtzeitig bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Demgem344337 muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon 374berzeugen, dass er zutref-fend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; BGH, Beschl374sse vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 - NJOZ 2003, 2736, 2737 unter II. 2.). Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten ist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anwei-sung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann auch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm f374r erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Se-natsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom 10. Februar 1982 aaO unter 2. b bb, cc; vom 29. Juli 2003 aaO). 9 bb) In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich - wie hier - bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelfallanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen 10 - 7 - Umst344nden nicht die Verpflichtung, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung sei-ner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschl374sse vom 4. November 1981 aaO; vom 18. M344rz 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 unter II. 2. m.w.N.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. De-zember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, 712 unter II. m.w.N.). Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten war daher nicht verpflichtet, die ord-nungsgem344337e Ausf374hrung der Korrektur zu 374berpr374fen. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt w374rden 374berspannt, wollte man verlangen, dass er bei einer Angestellten, an deren Zuverl344ssigkeit keine Zweifel bestanden, die Vor-nahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren (BGH, Beschluss vom 4. November 1981 aaO). Ein Verschulden kann einem Rechtsanwalt in einer solchen Konstellation dann vorgeworfen werden, wenn er den ihm zum zweiten Mal vorgelegten und immer noch fehlerhaften Berufungs-schriftsatz unterzeichnet, ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollst344ndigkeit 374berpr374ft zu haben (BGH, Beschl374sse vom 6. Mai 1992 aaO; vom 29. Juli 2003 aaO). So liegt der Fall hier nicht. Im 334brigen ist eine besondere Kontrolle nur dann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere f374r die Zul344ssigkeit re-levante Fehler enthielt (BGH, Beschl374sse vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94 - NJW 1995, 263, 264 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. Dezember 2003 aaO). Eine solche H344ufung von zul344ssigkeitsrelevanten Fehlern wies die von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten unterzeichnete Berufungsschrift nicht auf. F374r die Zul344ssigkeit der Berufung bedeutsam war nur die Adressie-rung an das unzust344ndige Gericht, nicht aber der Schreibfehler in der Bezeich-nung der Prozessbevollm344chtigten der Berufungsbeklagten. cc) Ein Verschulden kann dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten auch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm 11 - 8 - seine Mitarbeiterin entgegen seiner Weisung den Schriftsatz vor der Versen-dung nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt hatte. Eine solche, 374ber das gebotene Ma337 hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Versch344rfung der den Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten f374hren (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 8 m.w.N.). Dem-nach musste der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten die von ihm erteilte Einzelanweisung, ihm die Berufungsschrift nochmals zur Korrektur vorzulegen, nicht in Erinnerung behalten, sondern konnte sich darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin die Bezeichnung des Berufungsgerichts weisungsgem344337 berichti-gen werde. dd) Unerheblich f374r die Entscheidung 374ber das Wiedereinsetzungsge-such ist die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, wie die Fristen- und Ausgangskontrolle im B374ro der Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten ausgestaltet war. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf ab, dass bei ordnungsgem344337er F374hrung eines Fristenkalen-ders aufgefallen w344re, dass der Berufungsschriftsatz ohne Freigabe durch den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten an das falsche Gericht gesandt worden war. Es 374berspannt in seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Anforderungen an die ordnungsgem344337e F374hrung eines Fristenkalenders, wenn es fordert, darin m374sse auch das zust344ndige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Der Fristen-kalender dient dazu, den Rechtsanwalt rechtzeitig an die Erledigung einer frist-gebundenen Sache zu erinnern. Dazu ist es nicht erforderlich, im Fristenkalen-der das zust344ndige Rechtsmittelgericht einzutragen. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermitteln. 12 ee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Ber374cksichtigung des vom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschlusses vom 4. April 2007 (III ZB 13 - 9 - 85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9 m.w.N.) geboten. Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Prozessbevollm344chtigte m374ndlich eine Einzelan-weisung zum Versand eines Schriftsatzes per Telefax erteilt hatte, ohne Vor-kehrungen dagegen zu treffen, dass diese Anweisung in Vergessenheit geraten konnte. Als geeignete Vorkehrung hat der Senat die allgemeine Anordnung, sofort nach der m374ndlichen Weisung im Fristenkalender einen Vermerk 374ber die gebotene Versendung per Fax anzubringen, genannt. Eine derartige Anordnung w344re hier nicht geeignet gewesen, die Versendung des Schriftsatzes an das unzust344ndige Gericht zu verhindern. Zudem hatte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten seiner Mitarbeiterin nicht nur m374ndlich aufgegeben, die Beru-fungsschrift zu korrigieren, sondern seine Korrekturanweisung auf dem zu kor-rigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt. Seine Einzelanweisung war auch nicht in Vergessenheit geraten. Die Rechtsanwaltsgehilfin hatte mit der Berich-tigung der Berufungsschrift begonnen und dabei von beiden ihr aufgegebenen Korrekturen gerade die zul344ssigkeitsrelevante nicht vorgenommen. Gegen ein solches Versehen konnte und musste der Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten keine Vorkehrungen treffen. c) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist daher begr374ndet. Dar374ber kann der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht an der Richtigkeit des zur Be-gr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts keinen Zweifel hatte. Danach ist die Vers344umung der Berufungsfrist auf ein der Beklag-ten nicht zuzurechnendes Verschulden der erfahrenen und ansonsten zuverl344s-sig arbeitenden sowie ordnungsgem344337 angewiesenen Rechtsanwaltsgehilfin ihrer Prozessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren. 14 - 10 - Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache 374ber die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben. 15 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 O 288/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - I-24 U 77/08 -
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