BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/09 vom 24. November 2010 in dem Markenl366schungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Den Rechtsanw344lten L. , S. , G. , W. , M. , wird Einsicht in die Akten des Bundesgerichts- hofs - I ZB 54/09 -, des Bundespatentgerichts - 29 W (pat) 19/05 - und des Deutschen Patent- und Markenamts - 39864846.8 - ge-w344hrt. Die Einsichtnahme erfolgt beim Deutschen Patent- und Marke-namt in M374nchen. Gr374nde: I. Die Rechtsanw344lte L. , S. , G. in M. haben f374r die a. und I. GmbH in As. Einsicht in die Akten des Markenl366schungsverfahrens I ZB 54/09 begehrt, die sich nach Einlegung von Rechtsbeschwerden der L366schungsantragstellerin und der Markeninhaberin bei dem beschlie337enden Senat befinden. Die L366-schungsantragstellerin hat gegen374ber dem Antrag keine Einw344nde erhoben, die Markeninhaberin hat ihm ohne Angabe von Gr374nden widersprochen. 1 - 3 - II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach 247 82 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 247 62 Abs. 2 MarkenG grunds344tzlich nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses, wenn die Marke - wie hier - bereits eingetragen worden ist. Ausnahmsweise k366nnen schutzw374rdige Interessen des Markeninhabers an der Geheimhaltung bestimmter Teile der Akten eine Be-schr344nkung des Akteneinsichtsrechts erfordern (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 247 62 MarkenG Rn. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Interessen bestehen k366nnten, hat die Markeninhaberin nicht dargetan. 2 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.05.2009 - 29 W(pat) 19/05 -
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