BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/11 vom 30. November 2011 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Trombrink be schlossen: Die " außerordentliche " Beschwerde des Beklagten gegen den Be - schluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Koste n- festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz - Damgarten vom 28 . Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfeb e- schluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angebl icher) "greifbarer Gese t- zeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivi l- prozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann au s- schließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Besch luss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; S e- nat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht s tatthaft. Nach § 574 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberland esgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom B e- schwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechts beschwerde kann auch nicht ge l- tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zula s- sen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW - RR 2005, 294 f). Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen : AG Ribnitz - Damgarten, Entscheidung vom 28.07.2011 - 1 C 35/10 - LG Stralsund, Entscheidung vom 24.08.2011 - 2 T 198/11 -
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