ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZB54.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802c Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgege ngehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollzi e- hers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht a n. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16 - LG Memmingen AG Günzburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Rich terin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 31. Mai 2016 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Abteilung für Vollstreckungssachen - vom 22. März 2016 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nac h- besserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 zu bestimmen, den Schuldner aufzufordern, die unter Nr. 17 des Ver - mögensverzeichnisses angegebene Frage nach Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen (auch Untermiete und Anspr ü- che auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten , und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzun ehmen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. - 3 - Gründe: A . Der Gläubiger betreibt gegen d e n Schuldner die Zwangsvollstreckung. Er begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensau s- kunft . D e r Schuldner gab am 25. November 2015 die Vermögensauskunft g e- mäß § 802c ZPO ab. Dabei antwortete er auf die Frage Nr. 10 nach " Monatl i- chen Einkünften " , vom Jobcenter des Landratsamt s " So zialgeld/Grund - sicherung " zu erhalten. Auf die weitere Frage nach Pfändungen und Abtretu n- gen gab der Schuldner an, es werde vom Landratsamt an den Vermieter und Stromanbieter abgeführt. Im vom G e- richtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnis war zur Frage Nr. 17 nach " Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinter legter Mietkautionen " keine Antwort des Schuldners vermerkt. D ie Frage " Wurden die Zahlungen der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet? " verneinte der Schuldner ebenso wie d ie Frage Nr. 19 nach " s onstige n Forderungen " . Angaben zu seinem Ve r- mieter machte er nicht. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 beantragte der Gläubiger die Nac h- besserung der Vermögensauskunft. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvol l- ziehers gerichtete Erinnerung, mit der der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch die Angabe von Name und Adresse des Ve r- mieters des Schuldners begehrte, hat das A mtsgericht zurück gewiesen , nac h- dem es zuvor eine Stellungnahme des Gerichtsvollziehers eingeholt hatte. In dieser hat der G erichtsvollzieher angegeben, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zug e- 1 2 3 - 4 - lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Nachbesserungsa n- trag weiter. B . Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubiger könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen . Zur Begründung hat es ausge führt: Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf nähere Angaben zum Vermie ter de s Schuldners. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für einen A n- spruch des Schuldners als Mieter gegen den Vermieter. Der Schuldner habe gemäß der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtsvollziehers versichert, dass weder eine Kaution bezahlt worden sei noch ein Guthaben in Bezug auf Nebenkosten bestehe. Außerdem sei der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs - und Heizostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II beziehe und die Erstattung deshalb im Folgem o- nat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilf e- empfängers mindere . Es bestehe daher keine begründete Erwartung, dass in Zukunft ein pfändbarer Anspr uch des Schuldners gegen seinen Vermieter en t- stehe. Damit fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsgrundes einer künftigen Forderung. C . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S atz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg . I . Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Gläubiger könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nac h- prüfung nicht stand. 4 5 6 7 - 5 - 1. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Verm ö- gensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fa s- sung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkan nten Maßstäbe fort. Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ung e- naues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat . Dazu muss aus dem Vermögensverzeich nis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, un genau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder u n- z utreffende Angaben gemacht hat ( BGH, Beschlu ss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7 ; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist u n- z u lässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.). 2. Nach diesen Maßstäben kann ein Anspruch des Gläubiger s auf Ergä n- zung der Vermögensauskunft nicht verneint werden. Im Streitfall ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, da ss der Schuldner unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat. a) Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter aus Nebenkost enabrechnungen keine Nachbesserung verlangen kann . aa ) E inem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft g e- mäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Au s- kunft über Erstattungsforderungen für Betriebs - und Heizkosten verla n gt, die 8 9 10 11 12 - 6 - der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unte rliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10 ff.; BGH, Besch luss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 10). Davon ist im Streitfall auszugehen. bb) Allerdings hat das Beschwerdegericht unzutreffend angenommen, der Schuldner beziehe Arbeitslosengeld II. Aus seinen Angaben zur Frage 10 (m o- natliche Einkünfte) ergibt sich vielmehr, dass der Schuldner Empfänger von S o- zialgeld ist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Arbeitslosengeld II so l- che Leistungsberechtigte, die erwerbsfähig sind. Sozialgeld erhalten demg e- genüber nichterwerbsfähig e Leistungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegericht s hat der Schuldner auch in seiner Vermögensauskunft nicht angegeben, er beziehe Arbeitslosengeld II, das teilweise direkt von der auszuzahlenden Stelle an den Vermieter bezahlt w erde. cc ) Aus d en Angaben des Schuldners ergibt sich jedoch hinreichend ei n- deutig, dass auch im Streitfall eine Betriebs - und Heizkostenerstattung des Vermieters des Schuldners unpfändbar ist. Den Angaben des Schuldners ist zu entnehmen, dass das Landra tsamt als Leistungsträger ein Teil des monatlichen Sozialgelds direkt an den Vermieter des Schul dners auszahlt. Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II in Verbindung mit § 23 SGB II wird Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung direkt vom kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt. Entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Streitfall - entg e- gen der gesetzlichen Regelung - allein die Nettomiete und nicht auch der B e- darf für Heiz ung direkt vom kommunalen Träger an den Vermieter gezahlt wird. 13 14 - 7 - dd) Betriebs - und Heizkostenerstattungen des Vermieters eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II unterliegen nicht der Pfändung. Diese Rüc k- zahlungen von öffentlichen Leistungen minder n nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an die leistungsberechtigte Person. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten der ö f- fentlichen Mittel zur Grundsicherung, die dem Leistung sberechtigten ermögl i- chen soll , ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II). Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen zur Grundsicherung wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzus e- hen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12 mwN). Da der Schuldner in der Verm ö- gensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleistete Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten nicht als Darlehen geleistet wurde, is t z u- dem ausgeschlossen, dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind (vgl. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12). b ) Dagegen ist das Vermögensverzeichnis im Hinblick auf mögliche A n- sprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung einer e ve n- tuell geleisteten Mietkaution äußerlich erkennbar unvollständig. Der Schuldner ist deshalb zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 verpflichtet. aa ) Aus der Be antwortung der Frage 10, mit der der Schuldner angegeben hat, ein Teil des von ihm bezogenen Sozialgelds werde direkt vom Landratsamt an den Vermieter bezahlt, ergibt sich, da s s der Schuldner ein en Mietvertrag mit einem Vermieter abgeschlos sen hat. Dennoch ist im Vermögensverzeichnis in der Spalte Nr. 17, in der nach Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingvertr ä- gen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkauti o- nen) gefragt wird, keine Antwort des Schuldners angegeben. 15 16 17 - 8 - bb ) Die Ang aben sind im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vollständig , weil der Schuldner die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rüc k- zahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat . (1) Allerdings ist von einer solchen zusammengef assten Beantwort ung, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht - , Miet - und Le a- singverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.). Eine solche Verneinung liegt hier jedoch nicht vor . Im Vermögensverzeichnis ist unter der Frage Nr. 17 nach A n- sprüchen aus Pacht - , Miet - und Leasingverträgen überhaupt keine Antwort des Schuldners angegeben. (2) Eine zusammen fassende Verneinung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner die Frage 19 nach sonstigen Forderungen mit " Nein " b e- antwortet hat. Sonstige Forderungen im Sinne dieser Frage sind erkennbar Forderungen, die nicht bereits Gegenstand anderer Fragen des Vermögensve r- zeichnisses sind. Die Frage nach Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mie tkautionen ist jedoch unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses gestellt worden und unbeantwortet geblieben . cc ) Der Annahme einer Unvollständigkeit des Vermögensver zeichnisses im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietka u- tion steht nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher in seiner vom Amtsgericht ein ge holten Stellungnahme angegeben hat, der Schuldner habe versichert, dass weder eine K aution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden. I st - wie im Streitfall - aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind , kann der 18 19 20 21 22 - 9 - Gläub iger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I Z B 92/15 Rn. 12, juris, jeweils mwN). Angaben, die sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben, stehen dem Nachbesserun gsanspruch nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses , die im Rahmen der Vermögensauskunft gemachten Angaben des Schuldners zu dokumentieren . Das Vermögensverzeichnis ist g emäß § 802 f Abs. 5 ZPO eine vom Gerichts vollzieher errichtete Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument. E s ist gemäß § 802 f Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher bei dem zentralen Vollstr e- ckungsgericht zu hinterle gen und kann sodann g emäß § 802 k Abs. 1 Satz 2 ZPO über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage von den in § 802 k Abs. 2 ZPO aufgeführten Vollstreckungsbehörden im Internet e ingesehen und abgerufen werden. Außerdem dient die Errichtung des Vermögensverzeichni s- ses gemäß § 802 d ZPO dazu, den Schuldner nach Erteilung und Versicherung der Vermögensauskunft für zwei Jahre vor weiteren Verfahren zu schützen, sofern der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Ver änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen (vgl. Zölle r/ Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802 d Rn. 1; Wagner in MünchKomm.ZP O, 5. Aufl., § 802 d ZPO Rn. 1). Diese Funktionen des Vermögensverzeichnisses bedingen es, da s s dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögen sauskunft nur die Angaben entgegengehalten werden können, die im Vermögen sverzeichnis dokumentiert sind. II. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine w eiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO). 23 24 - 10 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Ge brauch. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 22.03.2016 - M 501/16 - LG Memmingen, Entscheidung vom 31.05.2016 - 44 T 506/16 - 25
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