ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB54.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 26. November 201 8 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54 /17 vom 29 . März 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: n ein ZPO §§ 91a, 574, 775 Nr. 4 und Nr. 5, § 776 Satz 2, § 802g a) Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstr eckungstitel geschuld e- ten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht. b) Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schul d- ner diesen Teilbetr ag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsma ß- nahme bezahlt. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17 - LG Memmingen AG Günzburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirch hoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 fest - gesetzt . Gründe: A . Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldner in, deren persönlich ha f- tender Gesellschafter der Beschwerdefüh rer ist, die Zwangsvollstreckung w e- gen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 . Grundlage der Zwangsvoll - streckung war die vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs des Oberla n- desgerichts M ünchen vom 19. September 2013 mit einer Hauptforderung in Höhe von 8 Mio. zuzüglich Zinsen, eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Memmingen vom 9. Mai 2014 über 7.733,90 und eines Koste n- festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Günzburg v om 8. August 2015 über 17.426,55 . Nachdem der Beschwerdeführe r in dem zur Abgabe der Verm ögensau s- kunft bestimmten Termin am 8. März 2017 vor der zuständigen Gerichtsvollzi e- herin die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, hat das Amtsgericht geg en ihn mit Beschluss vom 24. März 2017 Haftbefehl erlassen. Nach diesem Beschluss erfolgte der Erlass des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer , 1 2 - 3 - um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilfo r- d er vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs d. OLG München vom 19.09.2013 ( GZ: ...) der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses d. LG Me m- mingen vom 09.05.2014 (GZ: ...) der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschl usses d. AG Gün z- burg vom 06 .08.2015 (GZ: ...) zu erzwingen ... Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer sofortige B e- schwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls erstrebt. Er hat geltend gemacht, es sei am 21. April 2017 ein die z um Gegenstand d er Zwangsvollstreckung gemachte Teilfor derung von 50.000 übersteigender B e- trag von 1.810.453 an die Gläubigerin gez ahlt worden. Das Vollstreckungsg e- richt hat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 die Voll ziehung des Haftbefehls g e- mäß § 570 Abs. 2 ZPO ausgesetzt, der sofortigen Beschwerde im Übrigen aber nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat das Landgericht die sofortige B e- schwerde des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landg e- richts Memmingen vom 9. Mai 2014 und d es Amtsgerichts Günzburg vom 6 . August 2015 aus dem Tenor des Haftbefehls zu streichen seien, weil die dar - in titulierten Beträge zwischenzeitlich beglichen worden seien. Mit der im Übr i- gen vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat d e r Beschwerd e- führer sein en Antrag auf Aufhebun g des Haftbefehls weiter verfolgt . Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin den A n- trag auf Erlass des Haftbefehls zurückge nommen. Der Verfahrensbevollmäc h- tigte des Beschwerdeführer s hat da raufhin "den Rechtsstreit in der Hauptsache " für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen. Den Verfahrens bevollmächtigten der Gläubiger in aus der zweit en Instanz ist die Erledigungserklärung nebst Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 3 4 5 - 4 - ZPO am 18. Dezember 2017 zugestellt worden. Eine Äußerung von Seiten der Gläubigerin ist daraufhin nicht erfolgt. B . Der Beschwerdeführer hat unter Berücksichtigung des bish erigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). I . Im Streitfall ist von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung au s- zugehen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Die Gläubigerin hat der Erledigungser klärung des Beschwerdeführer s nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Z u- stellung des Schriftsatzes widersprochen. Sie ist zuvor darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall das Gericht über die Kosten nach billigem Erme s- sen unter Berücksi chtigung des bisherigen Sach - und Streitstands durch B e- schluss entschei det. II . Die übereinstimmende Erledigungserklärung betrifft allerdings - abwe i- chend vom W ortlaut der Erklärung des Verfahren sbevollmächtigten des B e- schwerdeführer s - bei interessenger echter Auslegung nicht den von der Gläu - bigerin gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die "Hauptsache" des v orliegenden Verfahrens . Gegenstand der Erled i- gungserklärung ist vielmehr das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde , mit dem d e r Beschwerdeführer die Aufhebung des vom Amtsgericht erlassenen Haftb e- fehls erstrebt ha t . Die vo m Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführer s abgegebene Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist als Prozesshandlung auslegung s- fähig. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend . D er erklärte Wille kann auch aus den Begleitumständen und insbesondere aus de r Intere s- senlage hervorgehen. I m Zweifel gilt dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der re cht verstandenen Interessenlage en t- spric ht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 I ZB 102/14 , GRUR 2016, 6 7 8 9 - 5 - 421 Rn. 15 = WRP 2016, 477 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung, mwN ). Das Interesse des Beschwerdeführer s richtet sich nach den Umstän den gegen die Kostenbelastung durch das Beschwerdeverfahren. Da den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO und damit die Hauptsache nur die die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin für er ledigt erklären kann, bleibt dem Beschwerdefü hre r all ein die Erledigungserklärung sein es Rechtsmi t- tels, um der dadurch verursachten Kostenlast zu entgehen (vgl. Flockenhaus in Mu sielak/Voit, ZPO, 15 . Aufl., § 91a Rn. 49 in Verbindung mit Rn. 8 ). Die ein se i- tige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittel s durch den Rechtsmittelführer ist eine zulässig e Prozesshandlung (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 24 5 4 [juris Rn. 12] ; Beschluss vom 11. Jan u- ar 2001 - V ZB 40/99, NJW - RR 2001, 1007, 1008 [juris Rn. 3] ; Beschluss vom 17. Septe mber 2008 - IV ZB 17/08, NJW 2009, 234 Rn. 4; Urteil vom 30. Se p- tember 2009 - VII I ZR 29/09, NJW - RR 2010, 19 Rn. 10 ; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 19 ; Mü nchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 110; Jaspersen in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2 017, § 91a Rn. 93 ). III . Im Streitfall kommt als erledigendes Ereignis im Hinblick auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Rücknahme des Haftbefehlsantrags der Gläubigerin in Betracht . 1. Eine Erledigung des Rechtsmittels ist gegeben , wenn ein ursprünglich zulässig es und begründetes Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unb e- gründet wird , etwa durch d e n nachträgliche n Wegfall der für das Rechtsmittel erforderlichen Beschwer (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 19 Rn. 10; Zöller/Altha m - mer aaO § 91a Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 91a Rn. 111 ). Die B e- schwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Weg fall macht das Rechtsmittel unzulässig und 10 11 12 - 6 - führt zu seiner Verwerfung ( BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW - RR 2004, 1365 [juris Rn. 2] ; Beschluss vom 14. September 2017 I ZB 9/17, WM 2018, 331 Rn. 8 ; Zöller/Heßler aaO § 574 Rn. 5 in Verbi ndung mit Vor § 511 Rn . 10 f.; MünchKomm.ZPO /Lipp aaO § 577 Rn. 7; Wulf in BeckOK.ZPO , Stand 15. Juni 2017, § 577 Rn. 1). 2. D er Beschwerdeführer war durch den angefochtenen Beschluss b e- schwert, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Erlass des Ha ftbefehls zurückgewiesen worden war ( vgl. BGH, WM 2018, 331 Rn. 8) . Diese Beschwer ist nach Einlegung der Rechtsbeschwerde dadurch entfallen, dass die Gläub i- gerin den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgenommen hat. Hat der Gläubiger seinen Antrag a uf Abgabe der Vermögensauskunft oder - wie im Streitfall - auf Erlass des Haftbefehls zurückgenommen, ist der Haftbefehl vom Vollstreckungsgericht aufzuheben (vgl. Zöller /Seibel aaO § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zw angsvollstr e- c kung, 3. Aufl., § 802g ZPO Rn. 31; Fleck in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 802g Rn. 17; Saenger /Rathmann, ZPO, 7. Aufl., § 802g Rn. 9 ) . IV. Der Beschwerdeführer hat entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Ist das Rechtsmittel zulässig erweise übereinstimmend für erledigt e r- klärt worden, ist entsprechend § 91a ZPO nur noch über die Kosten zu en t- scheiden (Flockenhaus in Musielak/Voit aaO § 91a Rn. 49). 2. Nach dem bisherigen Sach - und Streitstand und nach billigem Erme s- sen hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskos ten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Erledigung lagen die Voraussetzung für eine Aufhebung des Haftbefehls nicht vor. 13 14 1 5 16 - 7 - a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschwerdefü hrer habe im Ter min gemäß § 802f Abs. 1 ZPO die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert, so dass die Voraussetzungen gemäß § 802g Abs. 1 ZPO bei Erlass des Haftbefehls vorgelegen hätten. Dagegen wendet sich die Rechtsb e- schwerde nicht. b ) Das Beschwerdegerich t hat weiter angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO seien auch nicht durch eine nachträgliche Erfüllung der zu vollstreckenden Forderung entfallen. Soweit nach Erlass des Haftbefehls ein Betrag an die Gläubigerin gezahlt worden sei, führe die s nicht zur Aufhebung des Haftbefehls. Zwar habe der Beschwerdefü h- rer nachgewiesen, dass Teilzahlungen auf die Gesamtforderung erbracht wo r- den seien und die geleistete Zahlung die zum Gegenstand der Vollstreckung gemachte Teilf orderung von 50.000 übersteige. Unstreitig sei jedoch ein w e- sentlich höherer Teilbetrag in Höhe von 4.0 00.651,94 noch nicht gezahlt wo r- den. Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel angestrebte Aufh e- bung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckung stitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht ( vgl. Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 802g Rn. 14; Sternal in Kindl/Meller - Hannich/Wolf aaO § 802g ZPO Rn. 31; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Alb ers/Hartma nn, ZPO, 76. Aufl., § 802g Rn. 14; Würdinger in Stein/Jo nas, ZPO, 23. Aufl., § 802g Rn. 43; MünchKomm.ZPO /Wagner aaO § 802g Rn. 9 ; vgl. auch § 143 Abs. 2 Satz 2 GVGA ). Daran fehlt es im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat festg e- stellt , dass die Gläubigerin d ie Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung eines durch Vergleich des Oberlandesgerichts München vom 19. September 2013 17 18 19 - 8 - titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 8 Mio. zuzüglich Zinsen betreibt und auch nach Zahlung eines Teilbe trag s durch die Schuldnerin noch ein B e- trag von 4.000.651, 94 nicht beglichen war. Davon geht auch die Rechtsb e- schwerde aus. c ) Der Haftbefehl ist nicht deshalb aufzuheben, weil die Gläubi gerin den Erlass des Haftbefehls beantragt hat, um die Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen ei ner Teilforderung in Höhe von 50.000 zu e r- zwingen , und die Schuldnerin nach Erlass des Haftbefe hls einen die Summe von 50.000 übersteigenden Betrag an die Gläubigerin gezahlt hat. aa ) Allerdings wird vertreten, dass ein gemäß § 802g ZPO erlassener Haftbefehl (vollständig) verbraucht ist, wenn der Gläubiger seinen Vollstr e- ckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zu r Abwendung der konkreten Vollstreckung s- maßnahme bezahlt (LG Bonn , DGVZ 1987, 28 f. ; LG Bielefeld , DGVZ 1988, 14; AG Siegen , DGVZ 1988, 121; LG Freiburg, D GVZ 1992, 15 ; Mümmler, JurBüro 1988, 928). bb ) De m kan n nicht zugestimmt werden. Durch die teilweise Erfüllung der titulierten Forderung während des Vollstreckungsverfahrens kann die vom B e- schwerdeführer mit seinem in Rede stehenden Rechtsmittel angestrebte Au f- hebung des Haftbefehls im Sinne von § 802g ZPO au ch dann nicht erreicht werden , wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teil der titulierten Forderung beschränkt und der Schuldner eine Teilleistung in entspr e- chender Höhe bewirkt hat (vgl. LG Stade , D GVZ 1988, 28 , 29 ; LG Frankfurt am Mai n, DGVZ 2000, 171 f. ) . (1) Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen. Das Zivilprozes s- recht ist vom Grundsatz der Trennung von Erkenntnis - und Vollstreckungsve r- fahren gekennzeichnet, wonach das Vollstreckungsorgan den durch den Vol l- 20 21 22 23 - 9 - streckungstit el urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht zu überprüfen h at (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 13). D emnach hat das Vollstreckungsorgan materiell - rechtliche Einwände grundsätzlich nic ht zu beachten (vgl. Preuß in BeckOK.ZPO, Stand 1. Dezember 2017, § 775 Rn. 19). Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind di e- se vielmehr grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ge ltend zu machen (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15, NJW - RR 2016, 317 Rn. 14 ). Abweichend hiervon ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand vom Schuldner b e- reits gegenüber de m Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet , sofern der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet (BGH, NJW - RR 2016 , 317 Rn. 10 ff. , 14 ). Aus dem Zusammenhang zwischen § 776 Satz 2 ZPO und § 775 ZPO folgt , dass eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der tit ulierten Forderung nicht zur Aufhebung angeordnet er Vollstreckungs maßnahmen führt, sondern ledi g- lich zu r einstweiligen Einstellung des Verfahrens (BGH, NJW - RR 2016, 317 Rn. 17). Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung ( Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO /K. Schmidt/Brinkmann a aO § 775 Rn. 21 ; Handke in Kindl/ Meller - Hannich/Wolf aaO § 775 ZPO Rn. 18 ) und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt . In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung lediglich entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen ( Lackmann in Musielak /Voit aaO § 775 Rn. 7; Zöller/Geimer aaO § 775 Rn. 7; Preuß in BeckOK.ZPO aaO § 775 Rn. 20; MünchKomm.ZPO / K. Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 21 ) . Der Nachweis der Zahlung führt also nur zur Einstellung der Zwangsvollstrecku ng und damit im Hinblick auf die hier 24 - 10 - in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zur Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls, sofern der Gläubiger dem Einwand der Erfüllung nicht wide r- spricht ( vgl. Zöller/Seibel aaO § 802g Rn. 14). Dementsprechend kann eine Teilleistung entsprechend einer vom Gläub i- ger - unter Verzicht auf sein gemäß § 266 BGB bestehendes Recht, keine Tei l- leistungen entgegennehmen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, NJW 2007, 3645 Rn. 12) - vorgenommenen Beschränkung des Vollstrecku ngsauftr ags nicht zu r Aufhebung des Haftbefehls wegen Ve r- brauchs des Titels führen , wie sie der Beschwerdeführer im Streitfall erstrebt hat , sondern allenfalls dazu, dass der Haftbefehl bis zu einem erneuten Vol l- streckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wir d (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29; LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171 f.; Zöller/Seibel aaO § 802g Rn . 20; Fleck in BeckOK.ZPO aaO § 802g Rn. 26; Würdinger in Stein/Jonas aaO § 802g Rn. 43; Paulus in W ieczorek/Schütze aaO § 802g Rn. 14 ). (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts and e- res aus der Disposition sbefugnis des Gläubigers und dem Zweck des Haftb e- fehls im Sinne von § 802g ZPO. Die Einschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teil der titulierten Forderung du rch den Gläubiger richtet sich an den Gerichtsvollzieher und wird aus dessen maßgeblicher Sicht regelmäßig nicht den Erklärungswert haben, dass nicht nur der Vollzug, sondern sogar der B e- stand des Haftbefehls von der Erbringung einer Teilleistung abhängen soll (vgl. LG Stade, DGVZ 1988, 28, 29 ). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich die Durchsetzung der g e- samten titulierten Forderung und nicht nur eines Teilbetrag s ist . Wenn der Gläu - biger unter Verzicht auf sein Recht gemäß § 266 BGB, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen, ein en Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies auch im Interesse des Schuldners. Diesem ist es unb e- nommen, die Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls dur ch Abgabe der Verm ö- 25 26 - 11 - gensauskunft oder durch Zahlung des Teilbetrags abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zu r Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundl o- sen Auskunftsverweigerun g notwendig gewordene Haftbefehl in seinem B e- stand in Frage gestellt wü rd e , wäre der Gläubiger zur Durchsetzung der gesa m- ten titulierten Forderung gezwungen und müsste einen unbeschränkten Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen u nd den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten (vgl. LG Frankfurt am Main, DGVZ 2000, 171, 172; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Bielefeld, DGVZ 1988, 14; Anmerkungen der Schriftleitung zu AG Siegen, DGVZ 1988, 121 ; Anmerkungen der Schriftleitung zu LG Freiburg, DGVZ 1992, 15 ). Damit wäre weder dem In - teresse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners gedient. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - M 763/17 - LG Memmingen, En tscheidung vom 19.06.2017 - 44 T 670/17 - E CLI:DE:BGH:2018:261118BIZB54.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/17 vom 26. November 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Pro f. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 29. März 2018 wird nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3 101 Rn. 7), wegen offenbarer Unrichtigkeit im letzten Satz der Randnummer 1 dahin berichtigt, dass das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Günzburg statt "8. August 2015" nunmehr lautet: "6. August 2015". Schaffert Kirchhoff Löffler F eddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - M 763/17 - LG Memmingen, Entscheidung vom 19.06.2017 - 44 T 670/17 -
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