ECLI:DE:BGH:2018:231018BIIIZB54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 54/18 vom 2 3 . Oktober 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fe a) Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend - und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Se n- dedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") v on etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvo r- gänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Frista b- lauf zu gewährleisten. b) Zur Bemessung des "Sicherheitszuschlags" bei der Versendung mehrerer fris tgebundener Schriftsätze. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - III ZB 54/18 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Rem mert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018 - I - 3 U 8/18 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwe rdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer Fondsb e- teiligung auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat er rechtzeitig Be rufung eingelegt. Die antragsgemäß ve r- längerte Berufungsbegründungsfrist endete am 23. November 2017. Die Ber u- fungsbegründungsschrift ging am 24. November 2017 zwischen 00:01 Uhr und 00:04 Uhr per Telefax bei dem Oberlandesgericht ein. Nach gerichtlichem H i n- weis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Er hat vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter am 23. November 2017 ab 23:26 Uhr versucht habe, die jeweils 14 - seitigen Beruf ungsbegrü n- dungsschriftsätze in zwei Parallelverfahren sowie in der vorliegenden Sache per Telefax abzusenden, der Telefaxanschluss des Berufungsgerichts jedoch zw i- schen 23.26 Uhr und 23:55 Uhr belegt gewesen sei. Um 23:26 Uhr und 23:34 Uhr sei mit der Über sendung der Berufungsbegründungen in den beiden Parallelverfahren begonnen worden. Um 23:42 Uhr sei versucht worden, die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache abzusenden. Aus den Se n- deberichten habe sich mit der Bemerkung "belegt/kein Signal" ergeb en, dass die Übertragungsversuche erfolglos geblieben seien. Bemühungen um eine erneute Übersendung der Berufungsbegründungsschriftsätze hätten für die be i- den Parallelverfahren erst um 23:55 Uhr und 23:58 Uhr Erfolg gehabt. Der hi e- sige Berufungsbegründungs schriftsatz sei danach abgeschickt worden und aus diesen Gründen erst nach 00:00 Uhr beim Oberlandesgericht eingegangen. Hiernach treffe seinen Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetz ungsantrag zurückgewi e- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründ e- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsät z- 2 3 4 - 4 - liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfo rdert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt habe. Der Rechtsanwalt habe für die Faxversendung kurz vor Fristabl auf um Mitternacht eine ausreichende Zeitreserve einplanen müssen. Dieser Sorgfaltspflicht sei er nicht gerecht geworden, weil er mit der Übermit t- lung der hiesigen Berufungsbegründung erst um 23:42 Uhr begonnen habe und für die Versendung der drei Berufung sbegründungsschriftsätze nur jeweils etwa 11 Minuten zur Verfügung gestanden hätten. 2. Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und steht in s- besondere - entgegen den Rügen der Rechtsbeschwerde - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die bis zum 23. November 2017 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt worden ist, weil die vollständige Berufungsbegründungsschrift nach Mitternacht und s omit erst am 24. November 2017 beim Berufungsgericht ei n- gegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514, 2515 Rn. 11 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwe r- de nichts. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen, weil dieser 5 6 7 8 - 5 - ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozes s- bevollmächtigten nicht ausgeräumt hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein frist gebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufe n- den Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt sich ein Rechtsa nwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist. Er hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsat zes zu gewährleisten. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in B e- tracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Ding e mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (s. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 335/17, NJW - RR 2018, 312, 313 Rn. 13). Schöpft ein Rechtsanwalt wie im vorliegenden Fall eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum let zten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. Senat s- b eschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7 ; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezem ber 2015 - IV ZB 23/15, BeckRS 2016, 00394 Rn. 13; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/1 7, FamRZ 2018, 610, 611 Rn. 9). bb) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät , hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernu m- mer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig 9 10 - 6 - mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Ums tänden mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 aaO; v om 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW - RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 aaO Rn. 14 und vom 19. Dezember 2017 aaO). Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gericht s durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend - und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Send e- dauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorg änge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbe schluss vom 27. November 2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 aaO Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn. 20 ; vom 16. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 2 6. Januar 2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN). Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein, wovon auch die Rechtsbeschwerde au s- geht, mit ungefähr 20 Minuten bemessen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 aaO S. 630 Rn. 10 mwN; B VerfG, NVwZ 2014, 1084 Rn. 38). cc) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Den nötigen Sicherheitszuschlag von e twa 20 Minuten hat der Prozessbevollmächtigte des Kläg ers nicht einberechnet, so dass die Fristversäumung nicht als unverschu l- det an gesehen werden kann. 11 - 7 - (1) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf die Übermittlung der hiesigen Berufungsbegründung abge stellt. Mit dieser wurde erst um 23:42 Uhr, also nur 18 Minuten vor Fristablau f und somit zu spät, begonnen. (2) Unbeschadet dessen fehlte es an einer ausreichenden Zeitreserve indes auch dann, wenn man - wie die Rechtsbeschwerde - auf den Beginn der Übersendung der Berufungsbegründungen in den drei Parallelverfahren um 23:26 Uhr abstellen wollte. Denn solchenfalls wäre zu berücksichtigen, dass insgesamt drei separate, jeweils 14 - seitige Berufungsbegründungsschriftsätze zu übermitteln waren. Dies bede utete nicht nur, dass sich die eigentliche Se n- dedauer , die nach dem Vorbringen des Klägers 2 - 3 Minuten je Schriftsatz in Anspruch nahm, auf 6 - 9 Minuten erhöhte, sondern auch, dass in den Pausen zwischen den einzelnen Übersendungsvorgängen eine Beleg ung des Faxgeräts des Berufungs gerichts mit anderen Eingängen eintreten konnte. Ein Siche r- heitszuschlag von insgesamt lediglich 20 Minuten wäre für die Übersendung der drei Berufungsbegründungen deswegen von vornherein unzureichend gew e- sen. Ob für jede der drei B erufungsbegründungen eine zeitliche Res erve von 20 Minuten hätte einbe rechnet werden müssen, kann an dieser Stelle o f fen - bleiben. Denn schon bei Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von in s- gesamt (nur) 30 Minuten wäre mit der Übersendung der drei Beru fungsbegrü n- dungen zu spät begonnen wor den. (3) Dass Versuche einer früheren Übersendung der Berufungsbegrü n- dungsschrift erfolglos geblieben wären, hat der Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem "Faxtätigkeitsprotokoll" des Berufun gsgerichts . Danach kam es zwar am 23. Nove mber 2017 ab 22:42 Uhr laufend zu Fax - eingängen, doch verblieben zwischen den einzelnen Eingängen Pausen, so dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass frühere Übermittlungsvers u- 12 13 14 - 8 - che erfolgreich gewesen wären. H at ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW - RR 2013, 10 11, 1012 Rn. 8 und vom 14. September 2017 aaO Rn. 10). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2017 - 8 O 344/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2018 - I - 3 U 8/18 -
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