Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 55/02 vom12. September 2002in dem RechtsstreitBeklagter und Beschwerdeführer,gegenKlägerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr undGalkebeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammerdes Landgerichts Stade vom 25. Juli 2002 - 5 S 3/02 - wird auf seineKosten als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 268,94 G r ü n d e : Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichtsfindet zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt.Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - dieRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder dieFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtserfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es kommt daher auch keine Beiordnungeines Rechtsanwalts für den Beklagten in Betracht, der persönlichgegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt hat.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.RinneStreckSchlickDörr Galke
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