BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 42 Abs. 2 Allein der Umstand, dass sich ein Richter zur Erprobung bei einem Oberlan-desgericht befindet, rechtfertigt noch nicht die Besorgnis seiner Befangenheit in einem gegen seinen Dienstherrn gerichteten Amtshaftungsprozess. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 2009 - 9 U 63/09 - wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands: 4.796,53 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt das beklagte Land wegen einer nach seiner Auffas-sung unrichtigen Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren gem344337 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf 247 839 Abs. 2 BGB (Spruchrichterprivileg) abgewiesen. Hiergegen hat der Kl344ger Berufung einge-legt. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 hat das Kammergericht darauf hingewie-sen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO im Be-schlusswege als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1 - 3 - 2009 hat der Kl344ger die am Hinweisbeschluss beteiligte Richterin am Amtsge-richt K. als befangen abgelehnt. Die Richterin, die sich wohl zur Erprobung beim Kammergericht befinde, strebe offensichtlich ein Bef366rderungsamt an. Dabei sei sie auf das Wohlwollen der Senatorin f374r Justiz angewiesen, die im vorliegenden Rechtsstreit das beklagte Land vertrete. Deshalb m374sse er besor-gen, dass die Richterin versucht sein werde, nicht zu Ungunsten des Beklagten zu entscheiden. Es liege daher ein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 hat das Kammergericht das Ablehnungs-ersuchen als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die Tatsache, dass ein Richter 374-ber eine gegen seinen Dienstherrn gerichtete Klage zu entscheiden habe, stelle keinen Umstand dar, der geeignet sei, seine Unparteilichkeit in Zweifel zu zie-hen. Hierbei k366nne nicht danach differenziert werden, ob es sich um einen noch nicht planm344337ig ernannten Richter oder einen Richter auf Lebenszeit handele; beide gen366ssen die volle sachliche Unabh344ngigkeit. Hieran 344ndere nichts, dass die pers366nliche Unabh344ngigkeit bei einem zur obergerichtlichen Erprobung ab-geordneten Richter 344hnlich wie bei einem Proberichter nicht uneingeschr344nkt gew344hrleistet sei. Denn im Rahmen seiner Erprobung solle der Richter gerade unter Beweis stellen, dass er nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich in der Lage sei, ein Bef366rderungsamt auszu374ben. Dies gelinge ihm nicht durch ein angepasstes Verhalten, sondern durch die allein dem Recht und dem Gesetz verpflichtete Streitentscheidung. Im 334brigen sei die Annahme des Kl344gers auch keineswegs zutreffend, wonach eine zuk374nftige Bef366rderung der abgelehnten Richterin allein vom Wohlwollen der Senatorin f374r Justiz abh344nge, welche die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit vertrete. Das Verfahren f374r die Wahl, Be-rufung und Bef366rderung von Richtern in Berlin stelle sicher, dass Bef366rderungs-entscheidungen allein aufgrund der fachlichen und pers366nlichen Eignung eines 2 - 4 - Richters getroffen w374rden und nicht davon abhingen, ob er in einem Einzelfall zugunsten oder zu Ungunsten seines Dienstherrn entschieden habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Beru-fungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 Die Richterin am Amtsgericht K. hat ihre Erprobung am 31. Juli 2009 beendet. An ihre Stelle ist im 9. Zivilsenat des Kammergerichts als neuer Erprobungsrichter Richter am Landgericht Dr. S. getreten. Diesen hat der Kl344ger zwischenzeitlich ebenfalls mit gleich lautender Begr374ndung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Er-folg. 5 Nach 247 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-fangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob eine Partei bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln (BGH, Beschl374sse vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01 - NJW 2002, 2396; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - NJW 2004, 164; vom 6. April 2006 - V ZB 194/05 - NJW 2006, 2492, 2494, Rn. 26; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 219/04 - FamRZ 2006, 1440; BVerfGE 98, 134, 137; BVerfG, NJW 2000, 2808). 6 - 5 - Die Tatsache, dass sich die abgelehnte Richterin zur Erprobung beim Kammergericht befunden hat, ist nicht geeignet, aus der Sicht einer vern374nfti-gen Partei Misstrauen an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. 7 a) Allerdings hat das Landgericht Berlin (NJW 1956, 1492) die Ableh-nung von Gerichtsassessoren in einem Fall f374r begr374ndet erachtet, in dem der obersten Dienstbeh366rde sowie dem mitverklagten Senator f374r Justiz pers366nlich der Vorwurf einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung gemacht wurde. Zur Be-gr374ndung hat die Kammer darauf verwiesen, dass Gerichtsassessoren (heute: Richter auf Probe gem344337 247 12 Abs. 1 DRiG) nicht in gleicher Weise gegen374ber ihrer obersten Dienstbeh366rde pers366nlich unabh344ngig seien wie die hauptamtlich und planm344337ig endg374ltig angestellten Richter. Ihre Laufbahn sowie ihre 334ber-nahme als Richter auf Lebenszeit hingen wesentlich von den Entscheidungen des Senators f374r Justiz ab. Wenn ein Kl344ger bei dieser Rechtsstellung der bei-den abgelehnten Gerichtsassessoren besorge, dass sie ihrer obersten Dienst-beh366rde in einem Rechtsstreit nicht unbefangen gegen374berstehen k366nnten, in dem dieser der pers366nliche Vorwurf vors344tzlicher unerlaubter Handlung ge-macht werde, sei dies von seinem Standpunkt aus richtig. 8 b) Ob dieser Entscheidung, die 374berwiegend auf Ablehnung gesto337en ist (KG, MDR 1995, 1164; M374nchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 42, Rn. 12; Mu-sielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., 247 42, Rn. 16; Pr374tting/Gehrlein/Mannebeck, ZPO, 247 42, Rn. 14; Schneider, DRiZ 1978, 42, 45; kritisch auch Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., 247 42 Rn. 5; zustimmend aber unter Bezugnahme auf die besonderen Umst344nde des Falles: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., 247 42, Rn. 20, Stichwort "Dienstherr"; verallgemeinernd Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., 247 42, Rn. 11, 12a), gefolgt werden k366nnte, bedarf hier keiner Ent- 9 - 6 - scheidung. Abgesehen davon, dass es - anders als im oben angesprochenen Fall - nicht um den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens des Dienstherrn geht, unterscheidet sich die Situation eines zur Erprobung bei einem Oberge-richt abgeordneten Richters grundlegend von der Stellung eines Richters auf Probe. Ersterer ist - im Unterschied zum Richter auf Probe (siehe dazu BGHZ 130, 304, 308) - bereits hauptamtlich und planm344337ig endg374ltig als Richter an-gestellt und untersteht damit uneingeschr344nkt dem Schutz des Art. 97 Abs. 2 GG. Seine sachliche und pers366nliche Unabh344ngigkeit wird durch die Erprobung nicht beeintr344chtigt (BGHZ 162, 333, 339 f). Zwar mag der Erfolg der Erprobung beim Obergericht Einfluss auf die weitere richterliche Laufbahn haben. Die diesbez374gliche Beurteilung der Erprobungsleistung erfolgt allerdings durch die Beh366rdenleitung des Obergerichts, nicht unmittelbar durch den Dienstherrn. Die hinter dem kl344gerischen Ablehnungsantrag stehende Annahme, eine Berufs-richterin w374rde sich bei ihrer Entscheidung in Amtshaftungsprozessen von der Erw344gung leiten lassen, dass eine klageabweisende Entscheidung ihrem Dienstherrn besser gefalle und sich insoweit dann auf ihren weiteren beruflichen Lebensweg positiv auswirken k366nne, erscheint dem Senat abwegig. Eine ver-n374nftige Partei darf darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung danach aus-zurichten. Hieran 344ndert die Tatsache der Erprobung, auch wenn diese not-wendige Voraussetzung f374r eine Bef366rderung ist, nichts. Die Erprobung ist mit der richterlichen Unabh344ngigkeit vereinbar; vom Erprobungsrichter wird erwar-tet, dass er seine Entscheidung nicht vom angestrebten Ziel der Bef366rderung abh344ngig macht (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 - juris, Rn. 7). - 7 - Die gegenteilige Annahme lie337e sich im 334brigen nicht auf die zur Erpro-bung bei einem Obergericht t344tigen Richter beschr344nken, sondern m374sste im Falle ihrer Berechtigung auf jeden Berufsrichter 374bertragen werden, dessen Laufbahn noch nicht abgeschlossen ist und der deshalb noch bef366rdert werden kann. Damit w344ren Amtshaftungsprozesse gegen die Anstellungsk366rperschaf-ten (Land oder Bund) der jeweils zur Entscheidung berufenen Richter nicht mehr justiziabel. W374rde der vom Kl344ger vorgetragene Sachverhalt als ein ver-n374nftiger und verst344ndiger Umstand gew374rdigt werden, der geeignet ist, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, hie337e dies letztlich, die rechtsethischen Wurzeln des richterlichen Berufs zu leugnen und die verfas-sungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt schlechthin in Frage zu stel-len. Dass in einem Fall, in dem der Staat Partei ist, letzten Endes kein Dritter, sondern der Staat 374ber sich selbst zu Gericht sitzt, da Gerichte Organe dieses Staates sind, ist im gewaltengeteilten Staatsaufbau des Grundgesetzes mit sei-ner unabh344ngigen Justiz kein Grund, die gerichtliche T344tigkeit in Frage zu stel-len (BVerfGE 4, 331, 346). Aus dem Dienstverh344ltnis allein kann eine Befan-genheit der mit Amtshaftungsanspr374chen befassten Richter daher nicht abge- 10 - 8 - leitet werden (Senat, Beschluss vom 16. Februar 1959 - III ARZ 4/59 - DRiZ 1959, 153). Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2009 - 13 O 187/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2009 - 9 U 63/09 -
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