BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/10 vom 27. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxger344tes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverl344ssig die ma337gebliche Zeit wie-dergeben. Ist dieses Faxger344t technisch nicht daf374r ausgelegt, selbst344ndig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt daf374r Sorge zu tragen, dass regelm344337ig eine 334berpr374fung der Zeiteinstellung am Faxger344t stattfindet. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 30. Juli 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 4.500,92 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erwirkte einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten wegen einer Hauptsacheforderung in H366he von 2.764,13 200. Nach Einspruch des Beklagten hob das Amtsgericht den erwirkten Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage ab. Zugleich verurteilte es die widerbeklagte Kl344gerin wegen einer Gegenforderung in H366he von 1.736,79 200. Das amtsgerichtliche Urteil wur-de der Kl344gerin am 14. Januar 2010 zugestellt. Fristgerecht legte sie Berufung ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. M344rz 2010 beantragte sie die Verl344n-gerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat bis zum 12. April 2010. 1 - 3 - Dem Verl344ngerungsantrag wurde "antragsgem344337" stattgegeben. Die Beru-fungsbegr374ndung ging per Fax am 13. April 2010 um 00.03 Uhr beim Landge-richt ein. Auf dem beim Landgericht eingegangenen Fax war als Uhrzeit in der Absenderzeile 23.49 Uhr angegeben. Als Empfangszeit im Faxger344t des Land-gerichts war 00.03 Uhr angegeben mit einer Dauer der 334bertragung von zwei Minuten und 16 Sekunden. Nach Hinweis auf die m366gliche Versp344tung des Eingangs der Berufungs-begr374ndung hat die Kl344gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie macht geltend, dass ihr Prozessvertreter um 23.30 Uhr die Uhrzeit an sei-nem Computer kontrolliert habe. Danach habe er noch einmal die Anzahl der Seiten, die Nummerierung und die Formatierung der Berufungsbegr374ndung durchgesehen und sie noch zweimal kopiert. Daraufhin habe er den Schriftsatz zur Versendung in das Faxger344t eingelegt und die Uhrzeit anhand der Faxger344-teanzeige 374berpr374ft, die zu dem Zeitpunkt 23.40 Uhr angezeigt habe. Er habe darauf nochmals den Schriftsatz durchgesehen und nach Angabe des Faxge-r344ts um 23.49 Uhr das Fax an das Landgericht versandt. Um 23.51 Uhr sei der Sendebericht ausgedruckt worden, der die vollst344ndige und rechtzeitige 334ber-tragung des Berufungsbegr374ndungsschriftsatzes best344tigt habe. 2 Nachdem ihr Prozessvertreter von dem versp344teten Zugang des Fax-schreibens erfahren und von der zust344ndigen Richterin auf eine m366gliche un-richtige Zeiteinstellung des Faxger344ts aufmerksam gemacht worden sei, habe er festgestellt, dass die Faxuhrzeitanzeige um acht Minuten und 20 Sekunden nachgehe. Das Faxger344t habe immer einwandfrei gearbeitet. Er sei davon aus-gegangen, dass die Zeitanzeige des Faxger344ts korrekt sei. Es habe sich im Nachhinein herausgestellt, dass die Zeiteinstellung durch den Verantwortlichen des f374r die Wartung des Faxger344ts eingesetzten Dienstleiters fehlerhaft erfolgt 3 - 4 - sei. Niemandem sei die falsche Zeiteinstellung aufgefallen. Sie sei bislang nicht bedeutsam geworden. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344-gerin. 4 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssa-che wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeu-tung auf, noch ist sie geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Sachentschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung ausgef374hrt, die Nichteinhal-tung der Berufungsbegr374ndungsfrist beruhe auf einer f344lschlicherweise ange-nommenen Uhrzeit durch den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin. F374r deren 334berpr374fung sei jedoch der sachbearbeitende Rechtsanwalt verantwortlich. Dieser habe sich, ohne die tats344chliche Uhrzeit zu 374berpr374fen, auf die Einstel-lung des Faxger344ts verlassen, welche aufgrund von Stromausf344llen, m366glicher falscher Einstellungen etc. nicht verl344sslich gewesen sei. Eine 334berpr374fung der Uhrzeit anhand der Uhrzeitanzeige auf dem Computer, welche nach eigenen Angaben auch zun344chst erfolgt sei, h344tte auch bei einer Person, welche keine Armbanduhr trage, mit geringem Aufwand erfolgen k366nnen und m374ssen. Zwar d374rfe die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung vollst344ndig ausgesch366pft werden; 6 - 5 - das Ausnutzen der Frist bis zur Grenze erh366he aber die Sorgfaltspflicht, welche hier nicht beachtet worden sei. 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen 334ber-pr374fung im Ergebnis stand. 7 a) Die Kl344gerin hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht eingehalten. Die Berufungsbegr374ndung ist erst am 13. April 2010 beim Landgericht eingegan-gen. Die Frist lief aber nach Verl344ngerung am 12. April 2010 aus. 8 Zwar war das amtsgerichtliche Urteil am 14. Januar 2010 zugestellt wor-den, so dass urspr374nglich die Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1, 247 222 Abs. 2 ZPO am Montag den 15. M344rz 2010 ablief. Rechtzeitig hatte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 12. M344rz 2010 eine Verl344ngerung der Frist zur Begr374ndung der Berufungsbegr374ndung "um einen Monat, mithin bis zum 12.04.2010" beantragt. Die Frist wurde "an-tragsgem344337" verl344ngert. Mit einer "antragsgem344337en" Verl344ngerung macht das Berufungsgericht den Verl344ngerungsantrag zum Inhalt der Fristverl344ngerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2). Das Berufungs-gericht ist - ohne dies zu problematisieren - davon ausgegangen, dass die Frist "um einen Monat" ab dem Datum des Fristverl344ngerungsantrags selbst, dem 12. M344rz 2010, und nicht ab Ablauf der Begr374ndungsfrist verl344ngert werden sollte. Die Kl344gerin hat dieses Vorverst344ndnis des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt und ist im Verfahren selbst davon ausgegangen, dass ihr Frist-verl344ngerungsantrag so auszulegen ist; auch hat sie in der Rechtsbeschwerde insofern keine R374gen erhoben. Ausgehend von diesem Vorverst344ndnis des Ver-l344ngerungsantrags ist aufgrund der "antragsgem344337en" Verl344ngerung die Beru- 9 - 6 - fungsbegr374ndungsfrist "nur" bis zum 12. April 2010 verl344ngert, mithin mit der am 13. April 2010 eingegangenen Berufungsbegr374ndung nicht eingehalten wor-den. b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im Ergebnis davon aus-gegangen, dass an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist die Kl344ge-rin nicht ohne ihr Verschulden verhindert war. Gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten dem eigenen Verschulden der Kl344gerin gleich. 10 Es kann insoweit dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin am Abend des 12. April 2010 nach 23.30 Uhr in jedem Fall nochmals zum Abgleich der korrekten Uhr-zeit neben dem Ablesen der Anzeige im Faxger344t verpflichtet gewesen ist. Hiergegen richten sich im Wesentlichen die Angriffe der Rechtsbeschwerde. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen, da auch ohne dies ein Verschul-den des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin an der Nichteinhaltung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist vorliegt. Auszugehen ist dabei von dem Ma337stab, dass die die Wiedereinsetzung begehrende Partei die Angabe der die Wiedereinset-zung begr374ndenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (BGH, Be-schluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, Rn. 7) glaubhaft zu machen hat (247 236 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat deshalb ein f374r die Fristvers344umung ur-s344chliches eigenes Verschulden oder das ihr nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nende Verschulden auszur344umen. Verbleibt die M366glichkeit, dass die Einhal-tung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten der Partei vers344umt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegr374ndet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, juris Rn. 12 f m.w.N.). 11 - 7 - Im vorliegenden Fall hat die Kl344gerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vers344umnis der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin in jedem Fal-le eine anderweitige 334berpr374fung der Uhrzeit (anhand einer Armbanduhr; Com-puteranzeige etc.) h344tte vornehmen m374ssen und sich unter keinen Umst344nden allein auf die Anzeige des Faxger344ts h344tte verlassen d374rfen. 12 Vorliegend ist n344mlich nicht ausgeschlossen, dass die Nichteinhaltung der Frist auf einen Organisationsmangel in der Kanzlei des Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin zur374ckzuf374hren ist. Grunds344tzlich ist ein Rechtsanwalt ver-pflichtet, durch entsprechende Organisation seines B374ros und die notwendigen Einzelanweisungen das M366glichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behand-lung von Fristsachen auszuschlie337en (vgl. BGH, Beschl374sse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. Novem-ber 1997 - VIII ZB 33/97, BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 59). Die aufzuwen-dende Sorgfalt durch den Rechtsanwalt ist bei Aussch366pfung der Rechtsmittel-frist bis zum letzten Tag wegen der damit verbundenen Gefahren erh366ht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7). 13 F374r die Frage, ob ein Schriftsatz noch rechtzeitig bei Gericht eingegan-gen ist, ist die gesetzliche Zeit im Sinne der 247247 1 und 2 des Gesetzes 374ber die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262) ma337gebend (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487). Wenn ein Rechtsan-walt die Fristen bis zu den letzten Minuten vor Ablauf des f374r die Berechnung der Frist ma337geblichen Tages ausnutzen will, hat er durch entsprechende Vor-kehrungen zur Wahrung seiner erh366hten Sorgfaltspflicht daf374r Sorge zu tragen, 14 - 8 - dass die technischen Voraussetzungen f374r eine Fristwahrung gegeben sind. Dies bedingt, dass dem korrekten Erfassen der ma337geblichen Zeit besondere Bedeutung zukommt. Hierauf ist deswegen besonderes Augenmerk zu richten. Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige eines Faxger344tes ausreichend sein, muss diese Anzeige zu-verl344ssig die ma337gebliche Zeit wiedergeben. Wenn deshalb ein Ger344t in Gebrauch ist, das technisch nicht daf374r ausgelegt ist, selbst344ndig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, geh366rt es zur anwaltlichen Sorgfalt, dass regelm344337ig eine 334berpr374fung der Zeiteinstellung am Faxger344t stattfindet. Ansonsten kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, durch Bedienungsfehler, wegen eines Stromausfalls oder wegen 374blicher Ungenauigkeit bei langen Zeitabl344ufen die vom Faxger344t angezeigte Zeit in er-heblicher Weise von der tats344chlich rechtlich ma337gebenden Zeit abweichen. Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin nicht dargelegt, dass das von ihm benutzte Faxger344t technisch dahin ausger374stet war, selbst344ndig einen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen. Der Prozessbevollm344chtigte hat geltend gemacht, die fehlerhafte Zeitanzeige sei auf eine Fehlbedienung der das Faxger344t wartenden Firma zur374ckzuf374hren. Nicht dargelegt hat er insoweit, wann diese 334berpr374fung stattgefunden hat bzw. welcher Zeitraum seit dieser Pr374fung bis zum 12. April 2010 vergangen ist. Ebenfalls hat er nicht dargelegt, dass sein B374ropersonal eine Kontrolle des Faxger344ts hinsichtlich der Richtigkeit der Zeitanzeige vorgenommen oder jeden-falls von ihm die Anweisung erhalten habe, dies in bestimmten Zeitabst344nden zu tun. Aufgrund dieser Umst344nde war nicht gew344hrleistet, dass die Zeitanzeige im Faxger344t hinreichend mit der gesetzlichen Zeit 374bereinstimmt. Der Rechts-anwalt der Beklagten durfte sich deshalb bei der 334berpr374fung, ob die Beru-fungsbegr374ndung noch rechtzeitig an das Landgericht 374bersandt werden k366nne, 15 - 9 - nicht allein auf die Zeitanzeige des Faxger344ts st374tzen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Verstreichen der Berufungsfrist durch ein Anwaltsverschulden verursacht wurde. Im Ergebnis zutreffend ist damit das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass die Vers344umung der Frist auf einem Verschulden des Prozessbe-vollm344chtigten der Kl344gerin beruht, das ihr gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurech-nen ist. 16 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 251 C 33619/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.07.2010 - 31 S 1678/10 -
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