BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/11 vom 9 . Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Februar 2012 durch den Vizepräs identen Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlos sen: Die Rechtsbeschwerde de s Beklagten gegen den Beschluss de s 7. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Düsseldorf vom 6. Septe m- ber 2011 - I - 7 U 23/11 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat d er Beklagte zu tragen. D er Gegenstandswert beträgt bis zu Gründe: I. Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am 28. Juni 2008 verstorbenen J . M . S . (Erblasserin). Sie verlangt von de m Beklagten , der von der Erblasserin am 24. März 2003 Generalvollmacht erhalten hatte und zu ihrem Testamentsvollstrecker bestimmt worden ist, Rec h- nungslegung und Zahlung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Genera l- bevollmächtigter der Erblasserin. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Beklagten a ntragsgemäß durch Teilurteil veru r- teilt, der Erbengemeinschaft zu Händen der Klägerin eine geordnete Zusa m- menstellung aller Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung unterli e- genden Vermögens der Erblasserin für den Zeitraum vom 24. März 2003 bis einschl ießlich 28. Juni 2008 nebst Belegen zu erteilen. Dieses Teilurteil hat das Landgericht gegen Sicherheitsleistung in H öhe von 2.500 l- streckbar erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlande s- gericht mit der Begründung, dass der Beklagte durch das angefochtene Teilu r- teil nur in Höhe eines Wert s und eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de s Beklagten . II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildun g des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforder n (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend entschieden. 1. D ie Bemessung des Werts der Beschwer durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 2 3 4 5 6 - 4 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nic ht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse de r verurteilten Partei , die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines beso n- deren Geh eimhaltungsinteres ses abgesehen - im Wesentlichen auf den Au f- wand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschu l- d e ten Auskunft erfordert (Senat , Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III Z B 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Ur teil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011 , 926, 927 Rn. 9 ; BGH, Beschlüsse vom 2 4 . November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8 ; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9 ; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934 , 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW - RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung ( s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII Z B 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. Septem - ber 201 1 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zei t- aufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen gelte n- den Regelungen des Justizvergü tungs - und - entschädigungsgesetzes zurüc k- gegriffen werden ( s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; v om 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7). b) Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht beachtet. Seine Bewe r- tung, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur darau fhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens (§§ 2, 3 ZPO) überschri t- ten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (s. etwa 7 8 - 5 - Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 aaO; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 20 08, 218, 219 Rn. 9 mwN; Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2036 Rn. 9; vom 22. April 2009 aaO Rn. 10 und vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, NJW - RR 2011, 1079 Rn. 8 ), lässt eine Rechtsve r- letzung nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat den aus dem Akteninhalt ersichtlichen releva n- ten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksichtigt. Dabei ist es von dem Tenor de s angefochtenen Teilurteils des Landgerichts ausgega n- gen und hat die darin ausgesprochene Verurteilung unter de m Eindruck des eigenen schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten nur als Verpflichtung zur Zusammenstellung und Übermittlung bereits vorhandener Aufzeichnungen und Unterlagen aufgefasst. Entgegenstehende Anhaltspunkte waren im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts weder vorg e- tragen worden noch sonst erkennbar. Auf die Auflage des Berufungsgerichts, den Beschwerdewert glaubhaft zu machen, hat der Beklagte keine konkreten Angaben mitgeteilt. Vor dem Landgericht hatte der Be klagte vorgebracht, er habe (aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht der Erblasserin) " das Unte r- nehmen S . wie einen Kleinbetrieb geführt mit Aufzeichnung der Daten auf 88 Journalseiten mit Ablage der Bankkontenauszüge sowie der sonstigen Bel e- ge in 21 Leitzordnern " . Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei en t- nommen, dass der Beklagte die von ihm bereits zusammengestellten Daten lediglich noch an die Erbengemeinschaft übermitteln müsse. Der Vortrag des damals noch als Steuerberater tätig gewesenen Beklagten, die Vermög ensve r- waltung der Erblasserin - gerade auch buchhalterisch - " wi e einen Kleinbetrieb " geführt zu haben, rechtfertigt ohne Weiteres den Schluss, dass hiernach die von der Klägerin verlangte " geordnete Zusammenstellung aller Ei nnahmen und Ausgaben " nebst Belegsammlung bereits vorlag, und zwar in eben der jenigen 9 - 6 - Gestalt, die sie unter Berücksichtigung der sich aus dem Zweck der Rec h- nung s legung ergebenden Anforderungen an Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit aufweisen musste ( § 259 Abs. 1 BGB; s. hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1 981 - VIII ZR 298/80, NJW 1982, 573, 574). 2. Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde auch mit ihrer Rüge, das Ber u- fungsgericht habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerhaft verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Ber u- fungsgericht - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwe r- fen darf - eine Entscheidung über die Zulas sung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 r- steigt , das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (S enatsu r- teil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 12; Bes chlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, BeckRS 2008, 13573 Rn. 5; vom 16. Juni 2008 aaO Rn. 13; vom 21. April 2010 aaO Rn. 18; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/ 09, N JW - RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 26. Okto - ber 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12; vom 23. März 2011 aaO Rn. 14; vom 12. April 2011 aaO Rn. 11 ; vom 28. September 2011 aaO Rn. 13; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, WuM 2011, 698 Rn. 6 und vom 26. Oktobe r 2011 - XII ZB 561/10, BeckRS 2011, 26811 Rn. 12 ). b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsg e- richt, was die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede nimmt , erkannt und b e- rücksichtigt . 10 11 12 - 7 - Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht im Hinblick auf die Höhe der von ihm festgesetzten Sicherheitsleistung von 2.500 n- fechtbarkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb über die Zula s- sung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden hat. Denn das Berufungsg e- richt, das die Beschwer auf bis zu 300 über eine Zulass ung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO jedenfalls nachg e- holt. In den Gründen des angegriffenen Beschlusses führt das Berufungsgericht aus, dass eine nachträgliche Zulassung der Berufung nicht veranlasst sei, weil die Voraussetzungen hier für nicht vorlägen. c) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Berufung s- gericht h abe die Berufung zulassen müssen, weil das Landgericht ein unzulä s- siges Teilurteil erlassen habe und sich die rechtsgrundsätzliche, vom Landg e- richt fehlerhaft verneinte Fra ge nach der wirksamen Abbedingung des A n- spruchs aus § 666 BGB für die Erben stelle, kann sie damit im Rechtsb e- schwerd everfahren nicht gehört werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann zwar die Erheblichkeit einer fehle n- den Zulassungsentscheidung durch d ie Instanzgerichte prüfen (s. BGH, B e- schlüsse vom 21. April 2010 aaO S. 93 6 Rn. 21; vom 23. März 2011 aaO Rn. 15 und vom 12. April 2011 aaO Rn. 12). Es kann aber nicht überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der von ihm nachgeholten Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zutreffend beurteilt hat und die Zulassung der Berufung geboten gewesen wäre . Da eine Anfechtung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist und dies auch dann gilt, wenn die Zulassungsentscheidung vom B e- rufungsgericht nachgeholt wurde , ist eine inhaltliche Überprüfung durch das 13 14 15 - 8 - Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich ausgeschlossen (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 aaO und vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 16). Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 29.12.2010 - 2 O 228/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2011 - I - 7 U 23/11 -
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