BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55 /11 vom 22. Oktober 2013 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant , Prof. Dr. Scha ffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. August 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten d es Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 50.0 Gründe : A. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefon - und Inte r- netdienstleistun gen . 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unte r Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen der Kunden - A k quise zugunsten von p. - Produkten auf die Frage, von welcher Firma ein Werbeanruf veranlasst worden sei, zu behaupten und/oder b e- haupten zu lassen, der Gesprächspartner se i beauftragt, für die Kunden der D . T . eine Vertragsoptimierung vorzunehmen . Das Land gericht hat den Streitwert auf Die dag e- gen gerichtete Berufung der Beklagten , mit der diese geltend gemacht hat, das Landgericht sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung zu dem E r- gebnis gekommen, dass die angegriffene Behauptung aufgestellt worden sei, ha t das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Verwerfung s- beschlusses und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die R echtsbeschwerde zurückzuweis en. B. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen, Es hat dazu ausgeführt: Die Parteien stritten hier nicht über die Unterlassungspflichten selbst, sondern nur über die Frage, ob die Beklagte gegen diese Unterlassungspflic h- ten verstoßen habe. Ein Interesse der Beklagten, so zu handeln, wie es verb o- ten worden sei, bestehe ersichtlich nicht und werde von der Berufung auch nicht behauptet. Im Streitfall habe die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises nicht darge legt, da ss Au fwand und Kosten zur Einhaltung der Unte r- 2 3 4 5 - 4 - lassungspflicht 3 E in bewertbarer Image schaden sei durch die Verurteilung ebenfalls nicht ent standen . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der B e- kla g ten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsge richt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts e r- fordert (§ 574 Abs. 2 2. A lt. ZPO). Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur B e- rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07, NJW - RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 3, mwN). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet . a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der für die Statth aftigkeit der B e- rufung erforderliche Beschwerdewer t sei nicht erreicht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat mit zwischen den Parteien des vorli e- genden Verfahrens ergangenem Urteil vom 24. Januar 2013 entschieden hat, ist für die Bes timmung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils maßgebend, welche Nachteile dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen können. Dabei ist nicht d a- nach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über d as Bestehen einer Unte r- lassungspflicht streiten oder aber lediglich über berei ts erfolgte Verstöße gegen eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht (I ZR 174/11, GRUR 2013, 6 7 8 9 - 5 - 1067 Rn. 12 ff. = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners, mwN). b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch der tatsächliche Maßstab, den das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der Wer t- festsetzung gemäß §§ 2 , 3 ZPO angelegt hat, um den von der Beklagten zur Einhaltung des Unterlassungsgebots zu treibenden Aufwand zu bestimmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einhaltung der Unterlassungsverpflic h- tung lasse sich mit einer schlichten, ggf. auch kurz erl äuterten Rundmail erre i- chen, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Ma ß- stäben nicht (vgl. auch dazu BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschul dners, mwN). 10 - 6 - III . Da sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 577 Abs. 3 ZPO), kann er keinen Bestand haben. Die S a- che ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko s- ten der Rechtsbesc hwerde , an das Berufungsgericht zurückzu verw e i sen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2010 - 103 O 45/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2011 - 5 U 175/10 - 11
Full & Egal Universal Law Academy