BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55/13 v om 19. Februar 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag ZPO §§ 92, 891 Satz 3 Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO des Gläubige rs im Ordnungsmittelve r- fahren gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist anzunehmen, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - I ZB 55/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 19. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : D ie Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss des 6 . Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 27 . Jun i 2013 wird auf Kosten der Glä u- bigerin als unzulässig verworfen . Beschwerdewert: 146,78 Gründe : I. D er Schuldner hatte im Rahmen einer Immobilienanzeige im Internet zwei Kartenausschnitte verwendet und damit Urheberrechte der Gläubigerin verletzt . Mit einstweiliger Verfügung vom 20. August 2010 untersagte ihm das Landgericht , die Kartenau sschnitte zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Der Schuldner löschte das Immobilienangebot . Die Kartenausschnitte kon n- ten jedoch Anfang 2013 durch direkte Eingabe der jeweiligen URLs aufgerufen wer den. Die Gläubigerin sieht darin einen Verstoß geg en die einstweilige Verf ü- gung. Sie hat beantragt, gegen den Schuldner wegen dieses Verstoßes ein em p- findliches Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft , zu verhängen. Zur Begrü n- dung ihres Antrags hat die Gläubigerin ausgeführt, die Höhe des Ordnungsgeldes 1 2 - 3 - we rde in das Ermessen des Gerichts gestellt, es solle jedoch mindestens 3.500 betragen. Das Landgericht hat gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 , ersatzweise Ordnungshaft, verhängt und den weitergehenden Ordnung s- mittelantrag zurückgewi esen. Die Kosten hat es zu 6/7 der Gläubigerin und zu 1/7 dem Schuldner auferlegt. Mit der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner ein angemessenes Ordnungsgeld zu verhängen und ihm die gesamten Kosten d es Verfahrens aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung hat die Gläubigerin erneut angeregt, ein Or dnungsgeld von mindestens 3.500 festzusetzen . D as Beschwerdegericht hat d ie sofortige Beschwerde der Gläubigerin z u- rückgewiesen (OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2013 6 W 77/13, juris). Mit i h- rer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde we ndet sich die Gläu bigerin allein gegen die sie belastende Kostenentscheidung des Landg e- richts. II. Das Beschwerdegericht hat es für zutreffend erachtet, dass das Landg e- richt der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Kosten des Ordnungsmittelve r- fahrens a uferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Pflicht der Gläubigerin zur Tragung von Kosten ergebe sich aus § 891 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 92 ZPO. Die Gläubigerin habe zwar die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen des Geri chts gestellt, gleic h- zeitig aber einen Mindestbetrag von 3.500 genannt. In einem solchen Fall sei es angemessen, den Gläubiger anteilig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Der Gläubiger habe ein eigenes Interesse an der Höhe des Ordnungsgeldes. Zw ar fließe das Ordnungsgeld nicht ihm zu. Das Interesse des Gläubigers ergebe sich 3 4 5 6 - 4 - aber daraus, dass ihm eine Beschwerdebefugnis auch dann zustehe, wenn er l e- diglich eine Verschärfung des Ordnungsmittels durchsetzen wolle. - 5 - III. Die vom Beschwerdegericht z ugelassene Re chtsbeschwerde ist unzulä s- sig (§ 99 Abs. 1 ZPO) , weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts richtet. IV. Die Rechtsbeschwerde hätte auch in der Sa che keinen Erfolg gehabt . Das Beschwerdegericht hat die gegen die ersti nstanzliche Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen . Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Gläubigerin an den Kosten des Or d- nungsmittelverfahrens anteilig zu beteiligen ist, weil sie mit ihrem Antra g auf Ve r- hängung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner teilweise unterlegen ist. 1. Die anteilige Kostentragungspflicht der Gläubigerin ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Gemäß § 891 Satz 3 ZPO ist diese Bestimmung auf den Or d- nun gsmittelantrag ge mäß § 890 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden. 2. Die Gläubigerin ist im Ordnungsmittelverfahren auch im Sinne vo n § 92 Abs. 1 S atz 1 ZPO teilweise unterlegen. a) E in zur anteiligen Kostentragung führendes Teilunterliegen des Gläubigers wird teilweis e verneint , wenn das Gericht in seiner Entscheidung hinter einer im Antrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO bezifferten Höhe des festzusetzenden Or d- nungsgeldes zurückbleibt (OLG Hamm, GRUR 1994, 83, 84; Ahrens in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 68 Rn. 32 ; aA wohl OLG Hamm, WRP 2001, 55, 57; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 890 Rn. 11; offengelassen vom OLG München, NJW - RR 1991, 1086, 1087 ). Dieser Auffassung kann nicht zug e- stimmt werden. aa ) Soweit eine Ablehnung der Kostenlast des Gläubigers damit begründet wird, die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren richte sich nach der al l- 7 8 9 10 11 12 - 6 - gemeinen Regelung des § 7 88 Abs. 1 ZPO, so dass es allein auf die Notwendi g- keit der durch den Ordnungsmittelantrag ausgelösten Kosten ankomme (vgl. OLG Hamm, GRUR 19 94, 83, 84; wohl auch Sturhan in Schuschke/Walker, Vollstr e- ckung u nd Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 891 Rn. 6), steht dies nicht in Ei n- klang mit der Bestimmung des § 891 Satz 3 ZPO . Mit der Schaffung der Verwe i- sung in dieser Bestimmung wollte der Ge setzgeber im Hinblick auf die Kostenen t- scheidung ausdrücklich der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsa n- träge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind (vgl. Geset zentwurf des Bu n- desrates zur 2. Zwangsvo llstreckungsnovelle, BT - Drucks. 13/34 1, S. 41 ; Storz in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 891 Rn. 16 ). Auf die Kostenentscheidung im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO ist die Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO deshalb nicht mehr anwendbar (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche A n- sprüche und Verfah ren, 10. Aufl., Kap. 57 Rn. 46; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 891 Rn. 2; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl., § 891 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, § 891 Rn. 6; Saenger/Pukall, ZPO, 5. Aufl., § 891 Rn. 5 ; Musielak /Lackm ann aaO § 891 Rn. 3 ). bb ) Die gegenteilige Ansicht kann auch nicht damit begründet werden, es handele sich bei der Bezifferung eines Ordnungsgeldes durch den Gläubiger l e- di g lich um eine bloße Anregung für die vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts ( OLG Hamm , GRUR 1994, 83, 84; Ahrens aaO Kap. 68 Rn. 32). All erdings muss der Antrag gemäß § 890 Abs. 1 ZPO k ein bestimmtes Or d- nungsmittel und dessen Höhe bezeichnen (Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 13; Musielak/Lackmann aaO § 890 Rn. 8; Gruber in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 890 Rn. 30). Vielmehr steht die Wahl zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft und die Bestimmung der Höhe des Ordnungsmi ttels im Ermessen des Gerichts (Zöller/ Stöber aaO § 890 Rn. 17 ; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Zwangsvollstr e- ckung, 2. Aufl., § 890 Rn. 61). Dies steht jedoch der Berücksichtigung der vom 13 14 - 7 - Gläubiger dennoch ausdrücklich angegebenen Höhe des beantragten Ordnung s- mittels oder eines Mindest betrag s bei der Kostenentscheidung des Ordnungsmi t- telverfahrens nicht entgegen. So ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass das Gericht bei in sein richterliches Ermessen gestellten Entscheidungen zwar die Möglichkeit hat, nur einer Partei die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Zwi n- gend ist dies jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht . Möglich bleibt auch in diesen Fällen eine Kostentei lung nach den Grundsätzen des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies ist regelmäßig geboten , wenn der Kläger einen bestimm ten Betrag fo r- dert (Schulz in MünchKomm.ZPO aaO § 92 Rn. 23; Saenger/ Gierl, ZPO aaO § 92 Rn. 18 ; Zöller/Herget aaO § 92 Rn. 12; Jaspersen/Wache in BeckOK.ZPO, Stand 15. August 2014, § 92 Rn. 36) . cc ) Für die Annahme eines Teilunterliegens im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO spricht ferner, dass die Angabe der Mindesthöhe des Ordnungsmittels für die Bestimmung des Rechtsschutzziel s des Gläubigers verfahrensrechtlich auch a n- sonsten von Bedeutung ist . So kann der Gläubiger mit eine r Beschwerde gegen d en Fe stsetzungsbeschluss nach § 891 Satz 1 ZPO allein das Ziel verfolgen, das Ordnungsmittel zu v erschärfen (Zöller/Stöber aaO § 890 Rn. 28; Musielak/ Lackmann aaO § 890 Rn. 20; Saenger/Pukall aaO § 890 Rn. 37). Kann sich der Gläubiger aber mit der Angabe eines bestimmten Ordnungsgeldes oder eines Mindestbetrages eine Beschwer und damit eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen , muss er sich an dieser Konkr etisierung seines Rechtsschutzziels auch bei der Frage festhalten lassen, ob er mit seinem Begehren im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO teilweise unterlegen und er deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen ist. b ) Für die Annahme eines T eilunte rliegens im Sinne von § 92 Abs . 1 Sat z 1 ZPO in Verbindung mit § 891 Satz 3 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Gläubiger seine Vorstellungen zu r Höhe des festzusetzenden Ordnungsmittels in Form eines 15 16 - 8 - bezifferten Antrags zum Ausdruck bringt oder ob er wie im Streitfall in der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung (vgl. daz u Gruber in MünchKomm.ZPO aaO § 890 Rn. 30) einen festzusetzenden Mindestbetrag nennt und damit zum Ausdruck bringt, dass sein Rechtsschutzziel bei dessen Unte r- schreitung nicht erreicht ist. Maßgebend für eine Kostenbeteiligung des Gläub i- gers ist allein, ob er erkennbar Wert auf die Höhe des Ordnungsmittels gelegt hat (vgl. auch Musielak/Lackmann aaO § 890 Rn. 11). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2013 - 28 O 575/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2013 - 6 W 77/13 - 17
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