BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 55/14 vom 26. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd a) Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanw alts muss eindeutig feststehen, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist. b) Die gebotene Fristenkontrolle findet nicht statt, wenn die Fristenlöschung durch eine Bürokraft erfolgt, der w eder die Akte noch eine direkte Einzela n- weisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorliegt. Die bloße Mitteilung einer anderen Bürokraft, die betreffende Frist solle gelöscht werden, genügt als Grundlage für eine Fristenstreichung nicht. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Rec htsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Septe m- ber 2014 - I - 6 U 100/14 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswe rt für die Rechtsbeschwerde beträgt bis zu Gründe: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusamme n- hang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 16. April 2014 zug e- stellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf des 16. Juni 2014 keine Berufungsbegründung eingegangen war, wurde der Kläger hierauf mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 17. Juni 2014 hi n- gewie sen. Mit Schriftsä tz en vom 8. Juli 2014, beide eingegangen am selben 1 - 3 - Tage, hat der K läger seine Berufung begründet und bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b e- antragt. Der Kläger hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass es durch ein " singuläres Versehen " der langjährig erfahrenen und bislang stets zuverlässig tätig gewesenen persönlichen Sekretärin seines Rechtsanwalts Dr. K . , Frau P . , zur vorzeitigen Löschung de r Berufungsbegründung s- frist und hierdurch zur Versäumung dieser Frist gekommen sei. Die persönliche Sekretärin des Rechtsanwalts sei neben der zentralen Fristenkontrollstelle der Anwaltskanzlei, die durch Frau H . wahrgenommen werde, für die Überw a- chun g der Fristen zuständig. Die Fristenkontrolle sei in der Anwaltskanzlei so gestaltet, dass für die eingehende Post von der zentralen Fristenkontrolle (Frau H . ) die Wiedervorlage - und Notfristen (sogenannte Promptfristen) in den zentralen Fristenkalend er eingetragen und sodann auf den Schriftstücken n o- tiert würden. Dementsprechend seien nach Eingang des Urteils des Landg e- richts die Berufungseinlegungsfrist (WV 08.05.2014; Pr[omptfrist]: 15.05.2014) und die Berufungsbegründungsfrist (WV 08.06.2014; Pr[om ptfrist]: 13.06.2014) auf dem Urteil und im Fristenkalender ei ngetragen worden . In der Anwaltskan z- lei bestehe die seit Jahrzehnten geltende und reibungslos funktionierende A n- weisung, dass an dem jeweiligen Tag die eingetragenen Fristen von der zentr a- len Fr istenkontrolle (Frau H . ) telefonisch an die jeweiligen persönlichen Se k- retärinnen der Anwälte (hier: Frau P . ) durchgegeben würden, die die A k- ten den sachbearbeitenden Rechtsanwälten vorlegten und verpflichtet seien, darauf zu achten, dass die eingetragenen Fristen erst nach Bearbeitung g e- löscht würden. Die den Streitfall betreffende Akte sei Rechtsanwalt Dr. K . nicht erst am 8. Mai 2014, dem Wiedervorlagetermin für die Berufungseinl e- gung, sondern bereits am 7. Mai 2014, nämlich im Zusamme nhang mit dem 2 - 4 - Eingang der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, vorgelegt wo r- den. Rechtsanwalt Dr. K . habe sodann die Berufungsschrift diktiert und nach Niederschrift des Diktats durch Frau P . selbst am späten Nachmi t- tag an das Ber ufungsgericht per Telefax übersandt. Er habe die Fristen für die Berufungseinlegung (08.0 5.2014 und 15.05.2014) auf dem l andgericht lichen U rteil gestrichen, diese Streichung mit seinem Handzeichen versehen und die Akte mit der Berufungsschrift und dem Send eprotokoll am Abend auf seinem Schreibtisch liegen lassen. Am Vormittag des nächsten Tages habe er Frau P . sinngemäß gesagt: " In der Sache Kü . habe ich die Berufung s- ei n legung schon rausgeschickt, bitte entsprechend an Frau H . durc hgeben, dass die Promptfrist für die Berufungseinlegung gelöscht werden kann. " Frau P . habe die Akte aus dem Zimmer von Rechtsanwalt Dr. K . mitg e- nommen und zu ihrem Schreibtisch gebracht. Dort habe sie nach Erledigung mehrerer Telefonate Fr au H . per E - Mail geschrieben: " Promptfristen stre i- chen, Kü . ./. S . u.a., LG Düsseldorf, 10 O 210/12, Urteil vom 15.04.2014, WV 08.06.2014, Pr 15 .05.2014, Pr 13.06.2014 " , also versehentlich mitgeteilt, dass auch die Fristen für die Ber ufungsbegründung gestrichen we r- den sollten. Dies habe Frau H . in dem von ihr geführten zentralen Fristenk a- lender dann auch so vollzogen, so dass die rechtzeitige Aktenvorlage für die Berufungsbegründung unterblieben sei. In der Anwaltskanzlei best ehe die allgemeine Anweisung, dass grun d- sätzlich nur die mit der Fristenkontrolle betrauten persönlichen Sekretärinnen überhaupt Fristen streichen dürften, und dies auch erst, nachdem sie sich a n- hand der Akte oder des zu erledigenden Schriftsatzes vergewis sert hätten, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei, oder wenn sie dazu (wie hier) eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts erhalten hätten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Frist lange vor dem letzten Tag des Frista b- 3 - 5 - laufs erl edigt sei, weil entweder der zu fertigende Schriftsatz nachweislich a b- gesandt oder etwa entschieden worden sei, ein Rechtsmittelverfahren nicht durchzuführen, teile Frau P . auf Anweisung von Rechtsanwalt Dr. K . hin Frau H . mit, dass die be i ihr im Fristenkalender eingetragene konkrete Frist gelöscht werden könne. Damit solle verhindert werden, dass die Akte w e- gen der erledigten Frist zu einem späteren Zeitpunkt nochmals vorgelegt werde. Nur dann, wenn Frau H . konkret unter Angabe der ge nauen Akte und Frist angewiesen werde, eine Frist vorzeitig im zentralen Fristenkalender zu stre i- chen, nehme sie die Fristenstreichung vor; einer etwaigen Anweisung zu einer pauschalen Fristenstreichung (etwa: " alle Fristen eines Tages " ) komme sie nicht na ch. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde des Klägers. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründ e- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsät z- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e ine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richt s erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Rechtsanwalt des Kl ä- gers ein Organisationsverschulden zur Last falle, welches sich der Kläger z u- 4 5 6 - 6 - rechnen lassen müsse. Nach allge meiner Anweisung sei es in der Anwaltskan z- lei möglich gewesen, dass die mit der zentralen Fristenkontrolle (einschließlich der Streichung von Fristen im zentralen Fristenkalender) betraute Mitarbeiterin H . eine Frist habe löschen dürfen, ohne zur Kont rolle die Handakte oder eine direkte Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts zu besitzen. Vielmehr sei es ihr erlaubt gewesen, aufgrund einer konkreten Anweisung der persönlichen Sekretärin des jeweiligen Rechtsanwalts Fristen zu löschen. Dadur ch sei die Gefahr geschaffen worden, dass es zu einer versehentlichen Falschübermittlung habe kommen können, ohne dass die mit der konkreten Löschung der F rist befasste Mitarbeiterin H. eine Überprüfungsmöglichkeit gehabt habe. Dem stehe nicht entgege n, dass die persönlichen Sekretärinnen ebenfalls eine Kontrollfunktion wahrnähmen und grundsätzlich nur sie übe r- haupt Fristen löschen dürften. Denn dadurch, dass sie die Fristen gerade nicht selber im Fristenkalender löschten, sondern ihrerseits nur eine A nweisung zur Fristenlöschung an eine weitere Mitarbeiterin, die für den Fristenkalender z u- ständig sei, erteilten, sei eine wirksame Fristenkontrolle nicht hinreichend g e- währleistet. Es müsse sichergestellt sein, dass eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet werde, wenn der fristwahrende Schrif t- satz gefertigt und dafür Sorge getragen worden sei, dass das Schriftstück ta t- sächlich hinausgehe. Dies sei nur der Fall, wenn die Mitarbeiterin, die die Fri s- ten im Fristenkalender streiche, entweder eine eigene Überprüfungsmöglichkeit anhand der Handakte oder eine diesbezügliche konkrete Einzelanweisung des sachbearbeitend en Rechtsanwalts erhalten habe. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO z uzurechnendes Verschulden seines Rechtsanwalts nicht auszuräumen vermocht, so dass ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren und seine Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, befindet sich in Übereinsti m- 7 - 7 - mung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Di e Verfahrensgrun d- rechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvol len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches G e- hör (Art. 103 A bs. 1 GG) hat das Berufungsgericht nicht verletzt. a) Es gehört zu den Auf gaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und i n- nerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm di e Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs - und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Fristenkontrolle in jedem A n- waltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt siche r- stellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntl ich gemacht wird, wenn die fristwahrende Ma ß- nahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumi n- dest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist, oder w enn von einer (weiteren) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens abgesehen werden soll. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen, dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anh and der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebun denen Sachen am Abend eines jeden A r- beitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, 8 - 8 - Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BeckRS 2015, 01755 R n. 8; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, BeckRS 2 015, 00476 Rn. 8; vom 4. No - vember 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 25 3 f Rn. 8 f; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW - RR 2012, 745, 746 Rn. 9 und vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05, NJW - RR 2008, 1160, 1161 Rn. 11 ff sowie Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, NJOZ 2014, 1476 Rn 8 und vom 13. Se p- tember 2007 - III ZB 26/07, M DR 2008, 53, 54 - jeweils mwN). b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass i m Büro seines Rechtsanwalts hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, welche die unberechtigte Streichung von Fristen verhindern und damit die rechtzeitige Vorlage fristgebundener Sachen sicherstellen. aa) Aus den Ausführungen des Klägers ist schon nicht ersichtlich, welche konkrete Bürokraft für die Fristenkontrolle Verantwortung getragen hat. Eine solche Darlegung ist für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens j e- doch geboten. Es muss nämlich eindeutig feststehen, welch e Fachkraft zu e i- nem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle z u- ständig ist (vgl. dazu BGH, B eschlüsse vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385, 386 Rn. 9 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 16 6/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12 f). (1) Im Wiedereinsetzungsgesuch hat der Kläger ausgeführt, dass die persönliche Sekretärin seines Rechtsanwalts, Frau P . , " neben der zentr a- len Fristenkontrollstelle " der Anwaltskanzlei, die durch Frau H . wahrgeno m- men werde, für die Übe rwachung der Fristen zuständig gewesen sei. Der Fri s- tenkalender wurde nach den Angaben des Klägers indessen nicht von Frau 9 10 11 - 9 - P . , sondern - zentral - allein von Frau H . geführt, welche die Fristen eintrug, deren Löschung vornahm und die persönl ichen Sekretärinnen der Rechtsanwälte laufend über die jeweils aktuellen Fristen unterrichtete. Die pe r- sönlichen Sekretärinnen der Rechtsanwälte hatten nach dem Vortrag des Kl ä- gers die Aufgabe, darauf zu achten, dass die eingetragenen Fristen erst nach der Bearbeitung gelöscht wurden. " Grundsätzlich " durften nur " die mit der Fri s- tenkontrolle betrauten persönlichen Sekretärinnen " überhaupt Fristen streichen und gaben dies dann a n Frau H. weiter. (2) Aus diesem Vorbringen wird nicht in dem erforderl ichen Maße deu t- lich, welche Bürokraft in der Anwaltskanzlei ausschließlich mit der Fristenko n- trolle betraut gewesen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass beide Bürokräfte, Frau P . und Frau H . , Aufgaben der Fristenkontrolle wahrgen ommen hätten. Dies greift der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde an. Er meint, das Ber u- fungsgericht habe sich über seinen Vortrag hinweggesetzt und hierdurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Frau H . habe eige n- ständig keine Fr isten löschen dürfen, sondern nur auf Weisung der persönl i- chen Sekretärin des Rechtsanwalts. Frau H . habe also nur Anweisungen ausgeführt. Die Verantwortung für die Fristenüberwachung und die alleinige Befugnis, Fristen streichen zu dürfen, hätten aus schließlich bei den persönl i- chen Sekretärinnen gelegen. Mit dieser Rüge berücksichtigt der Kläger seinen Vortrag im Wiederei n- setzungsgesuch jedoch nicht vollständig. Dort hat er vorgebracht, dass Frau P . " neben " Frau H . ( " zentrale Frist enkontrolle " ) für die Überwachung der Fristen zuständig gewesen sei. Mit der Angabe " grundsätzlich " in Bezug auf 12 13 14 - 10 - die Fristenstreichung hat er offen gelassen, wann und unter welchen Bedingu n- gen die persönlichen Sekretärinnen oder Frau H . eine Fristenst reichung vo r- nehmen dürfen. Unklar ist auch, wie die persönlichen Sekretärinnen in au s- schließlich eigener Verantwortung eine Frist löschen können, wenn der Friste n- kalender doch - insoweit eigenverantwortlich ( " zentrale Fristenkontrolle " ) - von Frau H . g eführt und verwaltet wird. Anders als es die Rechtsbeschwerde ge l- tend machen möchte, erscheint Frau H . hinsichtlich der Fristenlöschung u n- ter Zugrundelegung des Vortrags im Wiedereinsetzungsgesuch nicht als bloßer " verlängerter Arm " oder als ein schli chtes " Werkzeug " der persönlichen Sekr e- tärinnen. Vielmehr bleibt es - auch weiterhin - ungeklärt, welche der beiden B ü- rokräfte die gebotene " ausschließliche Fristenkontrolle " auszuüben hatte. bb) Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht zu Recht be a n- standet, dass durch die dargelegten allgemeinen Anweisungen in der Anwalt s- kanzlei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht s i- chergestellt gewesen ist, dass vor einer Fristenstreichung die dafür erforderl i- chen Kontrollen vorgenomme n werden. Durch organisatorische Anweisungen muss, wie oben (unter a) darg e- stellt, gewährleistet werden, dass die zuständige Bürokraft eine Fristenlöschung erst vornimmt, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zwe i- felsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Diese Kontrolle wird unterlaufen, wenn die Fristenlöschung durch eine Bürokraft erfolgt, der weder die Akte noch eine direkte Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vorliegt. Ko n- trollmöglichkeit und Fristenlöschung fallen dann nämlich auseinander, eine wirksame Fristenkontrolle findet insoweit also nicht statt. Die bloße Mitteilung einer anderen Bürokraft, die betreffende Frist solle gelöscht werden, genügt als 15 16 - 11 - Grundlage für eine Fristenstreichung nicht (vgl. BGH , Beschluss vom 28. April 1999 - XI I ZB 15/99, NJW - RR 1999, 1222). cc) Schließlich ist eine Anordnung in der Kanzlei des Rechtsanwalts des Klägers, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anh and des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird, nicht dargetan. Eine solche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisa tionsabläufen individuelle Bearbeit ungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH, B e- schluss vom 4. November 2014 aaO S. 254 Rn. 9). Sie dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fris t- s achen ergeben, sondern soll auch feststellen, ob möglicherweise in einer b e- reits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch au s- steht (BGH aaO Rn. 10). c) Nach alldem stellt sich die Versäumung der Berufungsbegründung s- frist nich t, wie der Kläger meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren si n- gulären " Blackouts " der persönlichen Sekretärin seines Rechtsanwalts dar, sondern vielmehr auch als Folge einer ungenügenden Kanzleiorganisation, die es verabsäumt hat, die erforderlich e Fristenkontrolle im Zusammenhang mit der Löschung von Fristen sicherzust ellen. Hätte die mit der Fristenlöschung betraute Bürokraft (Frau H . ) eine Überprü fung anhand der Akte vornehmen können oder wäre eine abendliche Fristenkontrolle anhand des Fristenkalenders erfolgt, so wäre es bei gewöhnl i- 17 18 19 20 - 12 - chem Lauf der Dinge entweder gar nicht erst zur Löschung der die Berufung s- begründung betreffenden Fristen gekommen oder diese Fristenlöschung wäre noch am selben Tage als unberechtigt aufgefallen und revidiert worden. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2014 - 10 O 210/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2014 - I - 6 U 100/14 -
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