ECLI :DE:BGH:2017:280217BIZB55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 55/16 vom 28. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 5 Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts meh rfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren ve r- folgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächl ichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZB 55/16 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 8. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Ri chter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger mahnte die Beklagte vorprozessual mit drei gesonderten S chreiben sein er späteren Prozessbevollmächtigten wegen verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen vergeblich ab. E r erwirkte im späteren Rechtsst reit beim Landgericht ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der mit den Abmahnungen beanstandeten Handlungen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt wurde. Außerdem verurtei l- te das Landgericht die Beklagte zur Zah lung der durch die drei vorgerichtlichen Abmahnschreiben entstandenen Kosten , die jeweils eine 1,3fache Geschäft s- gebühr enthalten , die sich aus St reitwerten von 45.000 45.000 1.4 1 4,40 netto betragen . Die Kosten des Verfahrens erlegte das Landgericht der Beklagten auf und set z- . 1 - 3 - Der Kläger beantragte , zu seinen Gunsten eine Verfahrensgebühr in H ö- aus und setzte hiervon e ine nach demselben Streitwert berechnete . Das Landgericht hat Beträge in 2 mit der Begründung a b- gezogen , die Hälft e der nach d en jeweiligen Einzelstreitwerten entstandenen und titulierten vorprozessual en Geschäftsgebühren müssten auf die G e- samtve r fahrensgebühr angerechnet werden . Es hat daher eine restliche Verfa h- rensgebühr Die dagege n gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerde gericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Fes t- setzung der Verfahrensgebühr weiter , soweit dieser erfolglos geblieben ist . II. Das B eschwerdegericht hat angenommen, das Landgericht habe zu Recht die titulierten vorprozessual angefallenen drei Geschäftsgebühren auf die im nachfolgenden Rechtsstreit verdiente 1,3fache Verfahrensgebühr mit jeweils 0,65 angerechnet, wobei zugunsten des Klä gers noch 5 h- net worden seien. Für eine derartige Anrechnung spreche bereits der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Für die vom Kläger erstrebte A n- rechnung einer berechneten G e- schäftsgebü hr enthalte der Wortlaut der Regelung dagegen keine Anhaltspun k- te. Die gegen eine derartige Anrechnung geltend gemachten Billigkeitserw ä- gungen überzeugten nicht. Habe im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anrechnung sämtlicher Geschäftsgebü h- ren zu erfol gen, gelte dies gemäß § 15a Abs. 2 RVG auch für die Kostenersta t- tung, da die Geschäftsgebühren tituliert seien. 2 3 4 - 4 - II I . Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde i st nicht begründet. Die Beurteilung des B e- schwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Nach der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV wird die wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet , bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 . Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfa h- rens ist. 2 . Zwischen den Parteien ist nicht in Streit, dass die Tätigkeit der Pr o- zessbevollmächtigten des Klägers vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie das spätere Klag e- verfahren betraf. Auf die Anrechnung kann sich die Beklagte als Dritte gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil die Geschäftsgebühren zu ihren Lasten tituliert sind. Dies stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde geg en den vom B e- schwerdegericht gebilligten Umfang der Anrechnung der Geschäftsgebühren durch das Landgericht. a) Es ist umstritten, in welcher Weise die Anrechnung bei mehreren G e- schäftsgebühren zu erfolgen hat, wenn diese wie im Streitfall in einer einhe itl i- chen Verfahrensgebühr bei objektiver Klagehäufung aufgehen. aa) Nach einer Ansicht , die sich auf den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 und 5 RVG VV stützt, werden alle entstandenen Geschäftsgebü h- ren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf di e Verfahrensgebühr angerechnet ( Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 90 ; Müller - Rabe 5 6 7 8 9 10 - 5 - in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 295 ). Dies kann dazu führen, dass nach der Anrechnung weniger als eine 0,55 fache Verfahrensgebühr v e r- bleibt oder diese sogar ganz entfällt (Ahlmann in Riedel/Sußbauer aaO VV Vorb. 3 Rn. 89 f.; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 285, 295; ebenso für die Anrechnung von Verfahrensgebühren aus verschiedenen sel b- ständigen Beweisverfahren auf ei ne Gesamtv erfahrensgebühr in der Haupts a- che gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG VV: OLG Frankfurt, AGS 2013, 163 , 165 ). bb) Nach anderer Auffassung ist eine einheitliche Geschäftsgebühr aus den addierten Gegenstandswerten zu bilden , die anteilig auf die Ver fahrensg e- bühr anzurechnen ist (OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304 ) . Dies wird im Schrif t- tum mit einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG begründet und hat zur Folge, dass mindestens ein Anteil von 0,55 der Verfahrensgebühr ve r- blei bt (N. Schneider, NJ W - Spezial 2009, 252; ders., ZAP Fach 24, 1299, 1303; ders., Fälle und Lösungen zum RVG, 4. Aufl., § 8 Rn. 39; Enders, JurBüro 2009, 113, 115) . b ) Der zuerst genannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. aa ) H ierfür spricht der Wortlaut der Vorbemer kung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV. Danach ist Grundlage der Berechnung des anrechenbaren Gebührena n- teils allein eine tatsächlich entstandene Geschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 IV ZR 422/13, NJW - RR 2015, 189 Rn. 16 im Fall der Anrechnung einer G e- schäftsgebühr auf mehrere nach Prozesstrennung entstandene Verfahrensg e- bühren). Di e Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 5 RVG VV nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtliche n Verfa h- rens ist, knüpft an die Bestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsg e- bühr ebenfalls nicht zu (BGH, NJW - RR 2015, 189 Rn. 16; vgl. Müller - Rabe in 11 12 13 - 6 - Gerold/Schmidt aaO Vor b. 3 VV Rn. 285 f.). Aus diesem Grund kann der dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zugrunde liegenden zweiten Auffassung, die von der Verfahrensgebühr eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des gerichtlichen Verfahren s absetzen will, nicht g efolgt werden. Eine G e- schäftsgebühr in dieser Höhe ist nicht entstanden. Sie kann deshalb im Ra h- men der Anrechnung nicht berücksichtigt werden. Auf den Umstand, dass der Kläger nach dieser Auffassung die fiktive Geschäftsgebühr ohnehin nicht aus dem vom La nur aus der Summe der Einzelstreitwerte seiner vorgerichtlichen Tätigkeit in mehr an. bb ) Die Rechtsbeschwerde hält de m ohne Erfolg entgegen, dass unter Anwendung dieser Grundsätze eine Anrechnung von tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühren im Einzelfall die prozessführende Tätigkeit des Rechtsa n- walts völlig entwerten würde. Die Anrechnung soll ausschließen, dass e in und dieselbe Tätigkeit do p- pelt - durch die Geschäfts - und zusätzlich durch die Verfahrensgebühr - verg ü- tet wird. Der Umfang der durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information veranlassten anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beei n- flusst, ob der Anwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angel e- genheit befasst war (BGH, Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, NJW 2008, 364 Rn. 16). Unter der Geltung der Bundesgebührenordnung für Recht s- anwälte wurde die Ges chäftsgebühr auf die Prozessgebühr gemäß § 31 Nr. 1 BRAGO in vollem Umfang angerechnet (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BRAGO). Demgegenüber soll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Teil der Geschäftsgebühr verbleiben. E ntsteht jedoch wie im Streitfall die Geschäftsgebühr mehrfach, weil der Rechtsanwalt mehrfach vorgerichtlich tätig wird, und fällt im anschließenden gerichtlichen Ve r- 14 15 - 7 - fahren die Verfahrensgebühr nur einmal an, kann eine Reduzierung der Verfa h- rensgebühr oder deren Wegfall infolge der Anrechnung nicht als unbillig ang e- sehen werden , weil sie im Ergebnis der früheren Rechtslage entspricht . Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Gefahr eines negat i- ven Saldos (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 2009, 304 ) nicht besteht, weil eine A n- rechnung maximal in der Höhe der Gebühr erfolgen kann, auf die angerechnet wird. cc ) Die Rechtsbeschwerde macht zu Unrecht geltend, aus der die A n- rechnung regelnden Vorschrift ergebe sich, dass dem Rechtsanwalt 0,55 der Ver fahrensgebühr ver bleiben solle. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV regelt nicht, wie hoch die nach der Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr ausfällt, sondern , in welchem Umfang die Anrechnung erfolgt, stellt dabei auf den für die Geschäftsgeb ühr m aßgeblichen Gebührensatz ab und begrenzt di e- sen auf 0,75. dd ) Es kommt nicht in Betracht, statt einer Anrechnung von jeweils einer 0,65fache n Geschäftsgebühr einen quotalen Anteil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, der dem Verhäl tnis entspricht, den der Gege n- stand der vorgerichtlichen Tätigkeit am Gesamtstreitwert des gerichtlichen Ve r- fahrens hat. Für den Fall, dass vorgerichtlich auf Seiten mehrerer Personen geso n- derte Geschäftsgebühren angefallen sind, diese Personen jedoch in einem Kl a- geverfahren gemeinschaftlich vertreten werden, wird in der Rechtsprechung allerdings die Auffassung vertreten, dass die vorprozessual für mehrere Gege n- stände angefallenen Geschäftsg ebühren auf die spätere Verfahrensgebühr en t- sprechend dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren angerechnet werden müss t e n (OLG Frankfurt, AGS 2009, 569 , 570 ; BayVGH, Beschluss vom 23. Janu ar 2008 - 6 C 07.238, juris Rn. 6). Ob diese Auffassung 16 17 18 - 8 - zutrifft, kann im Streitfall offen bleiben, weil ein Fall subjektiver Klagehäufung nicht vorliegt. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass es für eine derartige Quotelung jedenfalls im Streitfall, in dem der Kläger alleiniger Auft raggeber ist, an einer gese tzlichen G rundlage fehlt. ee ) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, der Umstand, dass er aus prozessökonomischen Gründen nicht in mehreren Verfahren, in denen meh r- fach Verfahrensgebühren angefallen wären, sondern in einem ein zigen Recht s- streit gegen die Beklagte vorgegangen sei, dürfe nicht dazu führen, dass se i- nem Prozessbevollmächtigten nur ein geringer Anteil der Verfahrensgebühr verbleibe. Zu Recht hat d as Beschwerdegericht dieses rechnerische Ergebnis nicht als unbillig a ngesehen . Es ist der vom Gesetzgeber angeordneten Gebü h- rendegression geschuldet , die dazu führt, dass bei einer objektiven Klagehä u- fung niedrigere Gebühren anfallen als bei einer Geltendma chung der Einzela n- sprüche in mehreren Prozessen. 19 20 - 9 - IV. Die Kostene ntscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 07.12.2015 - I - 15 O 127/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2016 - I - 25 W 22/16 - 21
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