ECLI:DE:BGH:2017:130917BIZB55.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 55/17 vom 13 . September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . September 2017 durch den Richter Dr. Löffler als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Sc huldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2017 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780017140499 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 15. August 2017 als u nzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der G e- richtskosten mit Kostenrechnung vom 21. August 2017 (Kassenzeichen 780017140499) hat sich der Schuldner mit der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegenden Eingabe vom 21. August 2017 gewandt. Der Kostenbeamte ha t der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bu n- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. August 2015 - I ZB 32/15, juris Rn. 2). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Ko s- tenansatz können nur Einwendungen erhob en werden, die sich gegen den Ko s- tenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die En t- 1 2 3 - 3 - scheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Der Schuldner macht nicht geltend, dass die Kostenrechnung unrichtig wäre. Die s ist auch nicht ersichtlich. Soweit sich der Schuldner gegen die Kostenbelastung an sich wendet, ist dieser Einwand im Verfahre n der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2 mwN). IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Löffler Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 03.03.2017 - 74 M 227/17 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 28.04.2017 - 2 T 40/17 - 4
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