BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/07 vom 19. M344rz 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 885 Abs. 1 a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgef344hrten aufgenommen, ist f374r die R344umungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgef344hrten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begr374ndet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umst344nden klar und eindeutig ergeben. b) Minderj344hrige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grund-s344tzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Be-sitzverh344ltnisse an der Wohnung 344ndern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Vollj344hrigkeit mit ihren Eltern weiter zusammen-leben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht f374r ei-ne R344umungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2008 - I ZB 56/07 - LG T374bingen AG T374bingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 2. Mai 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist vom Amtsgericht T374bingen zur R344umung und Her-ausgabe ihrer Wohnung K. stra337e in T. verurteilt worden. 1 Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Vollstreckung des R344umungstitels mit der Begr374ndung ab, in der Wohnung lebten au337er der Schuldnerin deren Le- 2 - 3 - bensgef344hrte sowie die vollj344hrige Tochter der Schuldnerin und der Ehemann der Tochter, gegen die kein Vollstreckungstitel vorliege. 3 Dagegen hat die Gl344ubigerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, der Lebensgef344hrte der Schuldnerin sei nicht Partei des Mietver-trages geworden und habe sich ohne Wissen der Gl344ubigerin in der Wohnung aufgehalten. Er sei ebenso wie die vollj344hrige Tochter der Schuldnerin und der Ehemann der Tochter nur Besitzdiener. Ein Vollstreckungstitel sei daher nur gegen die Schuldnerin und nicht gegen die weiteren in der Wohnung lebenden Personen erforderlich. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gl344ubige-rin. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-de ist zul344ssig und begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 7 Die Gerichtsvollzieherin habe sich zu Recht geweigert, aufgrund des al-lein gegen die Schuldnerin vorliegenden Urteils die Wohnung zu r344umen. Der Lebensgef344hrte der Schuldnerin, deren erwachsene verheiratete Tochter und der Ehemann der Tochter seien nicht blo337e Besitzdiener, sondern Mitbesitzer der Wohnung. Gegen sie sei deshalb ebenfalls ein R344umungstitel erforderlich. 8 - 4 - 9 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Entscheidung dar374ber, ob die Gl344ubigerin aus dem ausschlie337lich gegen die Schuldnerin gerichteten Urteil des Amtsgerichts T374bingen die R344umungs-vollstreckung betreiben kann, h344ngt von den Besitzverh344ltnissen an der zu r344umenden Wohnung ab. Hierzu sind weitere tats344chliche Feststellungen des Beschwerdegerichts erforderlich. a) Die Frage, ob f374r eine Zwangsvollstreckung auf R344umung und Her-ausgabe einer Wohnung nach 247 885 ZPO auch ein gegen den nichtehelichen Lebensgef344hrten des Schuldners gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 10 aa) Teilweise wird angenommen, zur R344umung einer Wohnung, in die der nichteheliche Lebensgef344hrte nach Abschluss des Mietvertrages und Ein-r344umung des Alleinbesitzes an den Schuldner aufgenommen worden sei, reiche ein Vollstreckungstitel gegen den Schuldner aus, wenn der Dritte sein Besitz-recht nicht vom Vermieter ableitet (LG Darmstadt DGVZ 1980, 110; LG Freiburg WuM 1989, 571; LG L374beck JurB374ro 1992, 196; LG Berlin DGVZ 1993, 173; Scherer, DGVZ 1993, 161, 163; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 9; Wieczorek/ Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 885 Rdn. 22; Walker in Schuschke/Walker, Voll-streckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., 247 885 ZPO Rdn. 14; ebenso f374r den Ehegatten: Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., 247 546 Rdn. 13). Zum Teil wird ein gegen den nichtehelichen Lebensgef344hrten gerichteter Voll-streckungstitel nicht f374r notwendig angesehen, wenn der nichteheliche Lebens-gef344hrte den Mitbesitz ohne oder gegen den Willen des Vermieters begr374ndet und entgegen Treu und Glauben gegen374ber dem Vermieter verheimlicht hat (OLG Hamburg NJW 1992, 3308; KG NZM 2003, 105; LG M366nchengladbach DGVZ 1996, 74; LG Hamburg DGVZ 2005, 164; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 11 - 5 - 28. Aufl., 247 885 Rdn. 4 d). Nach anderer Ansicht soll ein Vollstreckungstitel ge-gen den vom Mieter in die Wohnung aufgenommenen nichtehelichen Lebens-gef344hrten generell erforderlich sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 885 Rdn. 15). 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gl344ubiger aus einem R344umungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den im Titel nicht aufgef374hrten Ehepartner vollstrecken, weil regelm344337ig selbst dann beide Ehe-gatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung sind, wenn nur einer von ihnen Par-tei des Mietvertrages ist. Ob der Ehepartner nach materiellem Recht zur Her-ausgabe der Mietsache an den Gl344ubiger verpflichtet ist, ist nicht im formalisier-ten Zwangsvollstreckungsverfahren zu pr374fen, sondern einer Beurteilung im Erkenntnisverfahren vorbehalten. Der Gerichtsvollzieher hat im R344umungsver-fahren nur die tats344chlichen Besitzverh344ltnisse zu beurteilen (BGHZ 159, 383, 384 ff.). Diese Grunds344tze sind auf die R344umungsvollstreckung gegen einen nichtehelichen Lebensgef344hrten sinngem344337 anzuwenden. Ist der nichteheliche Lebensgef344hrte Mitbesitzer der Wohnung, ist grunds344tzlich auch gegen ihn ein R344umungstitel notwendig (KG NJW-RR 1994, 713; OLG K366ln DGVZ 1997, 119, 120; OLG D374sseldorf DGVZ 1998, 140; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Artzt/Schmidt, ZMR 1994, 90, 92; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1303; Stickelbrock, ZZP 118, 106, 108; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 885 Rdn. 10; M374nchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 885 Rdn. 19). Den Mitbesitz an der Woh-nung braucht der nichteheliche Lebensgef344hrte nicht vom Vermieter abzuleiten. Auch die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nicht-ehelichen Lebensgef344hrten in die Wohnung ist nicht unabdingbare Vorausset-zung f374r die Begr374ndung von Mitbesitz. 13 - 6 - Von diesen Ma337st344ben ist im Ansatz auch das Beschwerdegericht aus-gegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass es entscheidend darauf an-kommt, ob der nichteheliche Lebenspartner Mitbesitzer oder Besitzdiener der Wohnung ist. 14 15 bb) Die Voraussetzungen eines Mitbesitzes des nichtehelichen Lebens-gef344hrten der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfah-ren bejaht. Es hat angenommen, der nichteheliche Lebenspartner sei grund-s344tzlich Mitbesitzer. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn ein Mieter h344ufig wechselnde Partner jeweils nur f374r kurze Zeit in die Wohnung aufnehme, brau-che nicht entschieden zu werden, weil f374r eine solche Fallgestaltung keine An-haltspunkte ersichtlich seien. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374-fung nicht stand. (1) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdege-richt habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Lebensgef344hrte der Schuldnerin Mitbesitz an der Wohnung begr374ndet habe. Anders als bei einem Ehepaar, das gemeinsam aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe in der ehelichen Wohnung lebt, kann bei einem nichtehelichen Lebensgef344hrten allein aus der Aufnahme in die Wohnung nicht auf einen Mitbesitz geschlossen wer-den (Z366ller/St366ber aaO 247 885 Rdn. 10; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 885 Rdn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., 247 885 Rdn. 10; Staudinger/Bund, BGB (Bearbeitung 2007), 247 866 Rdn. 12; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1303; Schuschke, NZM 2005, 10, 11; a.A. M374nchKomm.BGB/Joost, 4. Aufl., 247 866 Rdn. 5). Vielmehr muss anhand der tats344chlichen Umst344nde des jeweili-gen Falles beurteilt werden, ob der nichteheliche Lebensgef344hrte Mitbesitzer oder nicht nur Besitzdiener ist. Die tats344chlichen Besitzverh344ltnisse hat der Ge-richtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu pr374fen. Die Einr344umung des Mitbe-sitzes an den nichtehelichen Lebensgef344hrten muss durch eine von einem ent- 16 - 7 - sprechenden Willen getragene Handlung des zuvor alleinbesitzenden Mieters nach au337en erkennbar sein (vgl. zur 334bertragung des Alleinbesitzes: BGH, Urt. v. 10.1.1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715). Aus den Gesamtumst344n-den muss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gl344ubiger vor einer Verschleierung der Besitzverh344ltnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung gesch374tzt werden muss. Anhaltspunkte, durch die sich nach au337en die Einr344umung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme des nichtehelichen Lebensgef344hrten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen. (2) Die danach notwendigen Feststellungen sind allerdings auch nicht in einem Fall entbehrlich, in dem der Schuldner die Aufnahme des nichtehelichen Lebensgef344hrten in die Wohnung dem Gl344ubiger nicht angezeigt hat, weil es grunds344tzlich nur auf die vom Vollstreckungsorgan zu beurteilenden tats344chli-chen Besitzverh344ltnisse ankommt (vgl. BGHZ 159, 383, 386). Ob sich aufgrund des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nach 247 242 BGB (hierzu BGHZ 57, 108, 111) etwas anderes ergibt, wenn der Vermieter vor Einleitung des R344umungsprozesses bei dem Mieter nach weiteren in der Wohnung lebenden Personen fragt, um diese in die Klage einbeziehen zu k366nnen, und der Mieter keine, eine falsche oder eine unvoll-st344ndige Auskunft erteilt, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Die Gl344ubigerin hat zu einer entsprechenden Anfrage an die Schuldnerin vor Einlei-tung des R344umungsprozesses nichts vorgetragen. 17 (3) Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu den tats344chlichen Besitzverh344ltnissen getroffen. Die Schuldnerin hat einen Mitbesitz ihres nichtehelichen Lebensgef344hrten an der Wohnung bislang im 18 - 8 - Verfahren auch nicht geltend gemacht. Im wiederer366ffneten Beschwerdeverfah-ren wird das Beschwerdegericht den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stel-lungnahme einr344umen m374ssen und gegebenenfalls die erforderlichen Feststel-lungen zu den tats344chlichen Besitzverh344ltnissen nachzuholen haben. Die Be-weislast f374r eine Begr374ndung von Mitbesitz durch ihren Lebensgef344hrten trifft die Schuldnerin, wenn sie als Mieterin zun344chst Alleinbesitz an der Wohnung begr374ndet hat und ein Mitbesitz des Lebensgef344hrten geltend gemacht werden soll. b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gl344ubigerin ben366tige zur R344umung der Wohnung auch einen Vollstreckungstitel gegen die Tochter der Schuldnerin und ihren Ehemann. Dem kann auf der Grundlage der bisheri-gen Feststellungen ebenfalls nicht zugestimmt werden. 19 aa) Minderj344hrige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grunds344tzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam benutzten Wohnung. F374r eine R344umungsvollstreckung reicht deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus (KG NJW-RR 1994, 713, 714; Wieczorek/Sch374tze/Storz aaO 247 885 Rdn. 21). Die gegenteilige Ansicht, die bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr von einem Mitbesitz an den ihnen zugewiesenen R344umen ausgeht (Schuschke, NZM 2005, 10, 11), steht nicht nur mit den tats344chlichen Besitzverh344ltnissen nicht in Einklang. Sie l344sst auch die sch374tzenswerten Belange minderj344hriger Kinder unber374cksichtigt. Die Nachteile, die sich aus einer Mithaftung f374r die Kosten des R344umungsprozesses und der Zwangsr344umung ergeben, 374berwie-gen deutlich den Vorteil, als mitverklagte Partei im Prozess seine Rechte wahr-nehmen zu k366nnen, weil den minderj344hrigen Kindern im R344umungsprozess im Verh344ltnis zum Vermieter grunds344tzlich keine weitergehenden Rechte zustehen als ihren Eltern, die Mietvertragspartei sind. 20 - 9 - Die Besitzverh344ltnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, 344ndern sich im Regelfall nicht, wenn das Kind vollj344hrig wird und mit seinen Eltern wei-ter zusammenwohnt (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 909; KG NJW-RR 1994, 713, 714; Z366ller/St366ber aaO 247 885 Rdn. 7; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 885 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO 247 885 Rdn. 9; a.A. LG Heilbronn DGVZ 2005, 167; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Riecke, DGVZ 2006, 81, 83). In die-sem Fall bleiben die nach Erreichen der Vollj344hrigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf an-kommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tats344chlichen Verh344ltnisse kennt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine 304nderung der Besitzverh344ltnisse vollj344hriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach au337en eindeutig erkennbar geworden ist. 21 bb) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-degericht zu den Besitzverh344ltnissen der vollj344hrigen Tochter keine Feststellun-gen getroffen hat. Dass die vollj344hrige Tochter der Schuldnerin verheiratet ist und mit ihrem Ehepartner in der Wohnung der Schuldnerin lebt, besagt nichts 374ber die tats344chlichen Besitzverh344ltnisse. Der Umstand, dass die Tochter mit ihrem Ehemann keine eigene Wohnung bezogen hat, sondern in der Wohnung der Schuldnerin weiterlebt, kann umgekehrt auch f374r den Fortbestand eines Besitzverh344ltnisses zwischen der Schuldnerin und ihrer Tochter sprechen, wie es bei minderj344hrigen Kindern angenommen wird. In diesem Fall hat die Toch-ter keinen eigenen Mitbesitz neben der Schuldnerin begr374ndet und ist Besitz-dienerin geblieben (247 855 BGB). 22 - 10 - Entsprechendes w374rde dann auch - wie das Amtsgericht zu Recht ange-nommen hat - f374r ihren Ehemann gelten. 23 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG T374bingen, Entscheidung vom 30.01.2007 - 2 M 10668/06 - LG T374bingen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 5 T 56/07 -
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