BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/09 vom 21 . Dezember 201 1 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 01 500.5 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Link economy MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedankl i- chen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfol ge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss d es 29. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50. 000 festgesetzt. Gründe : I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Ei n- tragung der Wortmarke Link economy für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 b e- gehrt. 1 - 3 - Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die Anme l- dung wegen eines Freihaltebedürfnisses für folgende Waren und Dienstleistu n- gen zurückgewiesen: Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Lehr - und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara te); Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Compute r- netzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print - und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Interne t; Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvert i- sing); Marktforschung und - analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezw e- cken; Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbevera n- staltungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusamme n- stellung von Daten in Computerdatenbanken; E - Commerce - Dienstleistungen, nämlich Bestellan nahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Ve r trägen über den An - und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Ve rträgen über die Ina n- spruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren - und Dienstleistungspräsent a- tionen; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen (ausgeno mmen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, s o- wie von Lehr - und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton - und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online - Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschri f- ten (nicht herunterladbar); Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Bi l- dungsveranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Vera n- staltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl uss vom 18. März 2009 - 29 W (pat) 72/06, juris). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Ei n- tragungsbegehren weiter. 2 3 4 - 4 - II. Das Bundespatentgerich t hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidung s- kraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dazu hat es ausgeführt: Der Wortkombination Link economy sei ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen. Link sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort economy bedeute Wirtschaft , Ökonomie oder Wirtschaftlichkeit . Der Gesamtbegriff Link economy könne als Wir t- schaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Interne t- seite verstanden werden. Der Sinngehalt werde vom Verkehr erfasst. Bei den in Rede stehenden Waren der Klasse 16 könne die Wortf olge deren Inhalt b e- zeichnen. Zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 weise sie e i- nen engen Sachbezug auf. Für die Dienstleistungen der Klasse 41 sei die Wor t- folge Link economy eine thematische Angabe. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde i st begründet. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die angemeldete Wortfolge Link economy sei nicht u n- terscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend ken n- zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit vo n denjenigen anderer Unternehmen u nterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 20 10 - C - 398/08, GRUR 2010, 228 Rn . 33 = WRP 2010, 364 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschl uss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn . 23 = WRP 2010, 260 - ROCHER - Kugel ). D ie Hauptfunktion der Marke besteht darin, die 5 6 7 8 - 5 - Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu g e- währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintr a- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhinde r- nis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkom men im Leben; Beschluss vom 24. Juni 20 10 - I ZB 115/08 , GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 TOOOR!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurte i- len. Abzustellen ist auf die Anschauung des an gesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen W a- ren oder Dienstleistungen abzu stellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C - 304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 608 Rn . 67 - EU ROHYPO; BGH, Beschluss vom 15 . Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn . 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL ). 2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, auch wenn die Wortfolge Link economy in allgemeinen und fachspezifischen Lexika der deutschen und englischen Sprache nicht nachweisbar sei, habe sie einen dem Verkehr ve r- ständlichen Sinngehalt. Unter Link economy sei die Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet und damit der Wert einer Internetseit e zu verstehen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft i m Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. a) Kann einem Wort zeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistu n- gen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet 9 10 11 - 6 - werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom V erkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als so l- ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jeg liche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 2009, 778 Rn . 11 - Willkommen im Leben ; Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 - hey!). Dieser großzügige Beurte i- lungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unt erscheidungskraft grun d- sätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind ( EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C - 64/02, Slg. 20 04, I - 10031 = GRUR 2004, 1027 Rn . 32 und 44 - Erpo Möbelwerk [DAS PRINZIP DER B E- QUEMLICHKEIT]; EuGH , GRUR 2010, 228 Rn . 36 - Audi [Vorsprung durch Technik] ; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten ; Beschl uss vom 13. Juni 2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1 281 - Bar jeder Vernunft). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und We r- beaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidung s- kräftig werden des Weiter en in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Orig i- n a lität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürf tigkeit einer Wortfolge kann einen Anhalt spunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für si ch genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Ei g- nung zur Produktidentifikation abgesprochen werden ( BGH, Beschluss vom - 7 - 22. Januar 2009 - I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn . 12 = WRP 2009, 963 - My World ). b) Die Wortfolge Link economy weist entgegen der Annahme des Bu n- despatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liege n- de Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. D as Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unters cheidungskraft eines Zeichens ist unzulä s- sig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durc h- schnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleis tungen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION ). aa) Maßgeblich für das Verkehrsverständnis ist die mutmaßliche Wah r- nehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstä n- digen Durchschnittsverbrau chers, weil die Waren und Dienstleistungen, die für die Marke hier beansprucht werden, für das allgemeine Publikum bestimmt sind (vgl. EuGH, Urt eil vom 16. September 2004 - C - 329/02, Slg. 2004 , I - 8317 = GRUR Int. 2005, 44 Rn. 24 - SAT 2; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn . 9 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard). Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung Link economy eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deu t- schen oder einer im In land bekannten Fremdsprache ist. Aus den zwei vom Bundespatentgericht ermittelten deutschsprachigen Internetseiten ist nichts d a- 12 13 14 - 8 - für ersichtlich, dass die Wortfolge Link economy sich zu einer im Inland g e- bräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat. Die Intern etseiten sind auch nicht geeignet, das inländische Verkehrsverständnis zu prägen. Entsprechendes gilt für die vom Bundespatentgericht angeführten vier Internetseiten in englischer Sprache. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass nichts dafür festgestell t ist, dass sich diese Internetseiten an das deutsche Publikum richten und Ei n- fluss auf das inländische Sprachverständnis haben. bb) Die Wortfolge Link economy weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung fü r die in Rede st e- henden Waren und Dienstleistungen auf. Die englischen Begriffe Link für Verbindung oder verbinden oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der e inen und economy für Wirtschaft , Ökonomie oder Wirtschaftlichkeit auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von Link economy als Wirtschaf t- lichkeit ei ner Verlink ung im Internet ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patent - und Markenamt der Wortfolge andere , ebenfalls mögliche Bedeutungen beig e- legt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im Inte r- net und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ( Beanstandungsbescheid des Deu t- schen Pa tent - und Marken amts vom 8. Februar 2006) oder zur Be zeichnung der Ökono mie von Links (Beschluss des Deutschen Patent - und Markenamts vom 26. April 2006). 15 16 - 9 - Das Bundespatentgericht hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung Link economy als Wert einer Internetseite verstehen. Es hat dies au s gehend von der von ihm angenommenen Grundbedeutung Wirtschaf t- lichkeit einer Verlinkung im Internet daraus gefolgert, dass unter Berücksicht i- gung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft Link economy die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtsch aftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung Wert einer Internetseite ergebe. Die Ableitung der Bede u- tung von Link economy als Wert einer Internetseite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unk larheiten erfassbare beschreibende Bedeutung. 3. Die (konkrete) Unterscheidungskraft i m Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann bei der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 nicht verneint werden. Die Wortfo l- ge Link economy ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, mehrdeutig und interpretationsbedürftig, ohne dass ein beschreibender Sin n- gehalt eindeutig im Vordergrund steht. Nach den Feststellungen des Deutschen Patent - und Markena mts und des Bundespatentgerichts kann die Wortfolge Link economy Tätigkeiten im Internet und ihre wirtschaftliche Bedeutung oder die Wirtschaftlichkeit von Links bezeichnen. Sie kann auch im Sinn von Wir t- schaftlichkeit einer Verlinkung im Internet zu v erstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den Wert einer I n- ternetseite benennen. Die Wortfolge ist kurz und prägnant und weist für sämtl i- che beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffsinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen d a- zu , dass nicht jede Unterscheidungskraft vernein t werd en kann . 17 18 - 10 - IV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht z u- rückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG) , das die offengebliebene Frage eines eventuellen Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu bean t- worten hat, zu der es bislang keine Feststellungen getroffen hat . Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entsch eidung vom 18.03.2009 - 29 W(pat) 72/06 - 19
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