BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schokoladenstäbchen MarkenG § 62 Abs. 1 und 2; IFG § 1 Abs. 3 a) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die Ak teneinsicht Dritter in Verfa h- ren in Markenangelegenheiten keine Anwendung. b) Für die Akteneinsicht in die Verfahrensakten über einen Antrag auf Schutz - entziehung einer IR Marke braucht ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. BGH, Bes chluss vom 30. November 2011 - I ZB 56/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löff ler beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Bundesgericht s- hofs - I ZB 56/11 - , des Bundespatentgerichts - 25 W (pat) 8/09 - und des Deutschen Patent - und Markenamts - IR 869 586/30 - einschließlich des Löschungsverfahrens gewähr t. Die Aktenei n- sicht kann auf der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bunde s- gerichtshofs oder beim Deutschen Patent - und Markenamt in München erfolgen. Gründe: I. Das Bundespatentgericht hat der IR - Marke Nr. 869586 für Deutschland den Schutz ent zogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011 25 W (pat) 8/09, juris). Dagegen hat die Markeninhaberin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragstellerin, eine Partne r- schaft von Rechtsanwälten, begehrt Einsicht in die Akten dieses Verfahrens. II. Dem Antrag ist stattzugeben. 1 2 - 3 - 1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Einsicht allerdings nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bu n- des Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I , S. 2722) zulässig. Auf die Einsicht Dritter in die Akten in Verfahren in Markenangelege n- heiten (§§ 32 bis 96 MarkenG) findet das Informationsfreiheitsgesetz nach se i- nem § 1 Abs. 3 keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung gehen Rege lungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches vor. Zu den dem Informationsfre i- heitsgesetz vorrangigen Regelunge n gehören die Bestimmungen des Marke n- gesetzes über die Akteneinsicht (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, G e- werblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 62 MarkenG Rn. 3; Fezer, M arkenrecht , 4. Aufl., § 62 Rn. 1; Kirschneck in Ströbel e/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 62 Rn. 1). Die Akten - und Registereinsicht beim Deu t- schen Patent - und Markenamt richtet sich nach § 62 MarkenG. Die Vorschrift ist nach § 82 Abs. 3 MarkenG im Beschwerdeverfahren vo r dem Bundespatentg e- richt entsprechend anwe ndbar; sie gilt auch im Rechtsbeschwerdeverf ahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6 . Oktober 2005 I ZB 11/04 , BeckRS 2005, 12319 mwN ). 2. Nach § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG ist grundsätzlich Ei n- sicht in die Gerichts - und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke betreffen. Dies gilt nach §§ 107, 119 MarkenG auch für das Verfahren über den Antrag auf Schutzentziehung einer IR - Marke, das nach § 115 Abs. 1, § 124 MarkenG an die Stelle des Antrags auf Löschung einer eingetragenen Marke tri tt. 3 4 - 4 - Für die Akteneinsicht braucht anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen nach § 62 Abs. 1 MarkenG (vgl. auch BGH, B e schluss vom 10. April 2007 I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Rn. 13 f. = WRP 2007, 788 MOON) ein berechtigtes In teresse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwü r dige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können (bejahend Büscher in B ü- scher/Dittmer/Schiwy aaO § 62 MarkenG Rn. 15; Fezer aaO § 62 Rn. 5 ; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 62 Rn. 20; verneinend Ingerl/ Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., § 62 Rn. 5; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Ma r kenpraxis, Bd. 1, Seite 233 f. Rn. 56) braucht vorliegend nicht entschieden zu 5 - 5 - werden. Die Verfahrensbeteiligten haben der begehrten Akteneinsicht zwar w i- dersprochen. Sie haben ein berechtigtes Interesse, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte, aber nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein solches Interesse ist auch nicht ersichtlich. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanz: Bun despatentgericht, Entscheidung vom 21.07.2011 - 25 W(pat) 8/09 -
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