BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/12 vom 6 . Juni 201 3 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 888 Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch i m Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zur Durchsetzung eines für vol l- streckbar erklärten Schiedsspruchs zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Juni 20 1 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Schuldner s wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18 . Ju n i 20 1 2 aufgehoben . Die Sache wird z ur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht z u- rüc k verwiesen. Gründe: I. Die Parteien sind Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltssozietät. Sie h a- ben im Sozietätsvertrag folgende Schiedsvereinbarung getroffen: Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus An teilsübernahmeverträgen werden unter Ausschluss der or dentlichen G e- richtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen vore r- wähnter Verträge. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner in einem schiedsrichterlichen Verfahren einen Teil - S chiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27. J uni 2011 er wirkt. Danach hat der Schuldner dem Gläubiger - näher bezeichnete - Auskünfte über den Bestand säm t licher Bankkonten und Buchhalt ungskonten 1 2 - 3 - der Rechtsanwaltssozietät zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat di e sen Teil - S chiedsspruch durch Beschluss vom 17. Oktober 2011 für vollstrec k bar erklärt. D er Gläubiger hat beantragt, gegen den Schuldner wegen Nichterte i lung der Auskünfte nac h § 888 ZPO Zwangsmittel festzuse t zen. Der Schuldner ist dem entgegengetreten und hat Erfüllung der A u s- kunftspflicht ein gewandt . Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmi t- teln zurückgewiesen, soweit der Schuldner die verlangten Auskünfte nach dem übereinstimmenden Vor bri ngen der Parte i en erteilt hat. D agegen hat es dem Antrag stattgegeben, soweit die Erfüllung der Au s kunftspflicht zwischen den Parteien streitig ist. Dazu hat es ausgeführt, bei Schiedssachen sei der Erfü l- lungsein wand im Verfa h ren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; die - weit auszulegende - Schieds vereinbarung u m- fasse den Erfüllungsei n wand. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt der Schuldner d ie vollständige Zurückweisung des Zwangsmittela n trags. I I. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat E r folg. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann der Erfüllungsei n- wand des Schuldner s nicht zurückgewiesen und dem Antrag auf Festse t zung von Zwangsmitteln daher nicht stattgegeben we r den. 1 . D er Erfüllungseinwand des Schuldners ist grundsätzlich auch i m Ve r- fahren der Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO aus einem für vol l- streckbar erklärten Schiedsspruch zu berücksicht i gen. 3 4 5 6 7 8 - 4 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO , sondern auch im Zwangsvollstreckungsver fahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt ( BGH, Beschluss vom 5. N o- vember 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67 , 71 ff. ; Beschluss vom 22. Se p- tember 2005 - I ZB 4/05, juris Rn. 7 ; Beschluss vom 17. September 200 9 I ZB 67/09, JurBüro 2009, 662 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011 I ZB 67/09, NJW - RR 2011, 470 Rn. 11 ). D as gilt gleichermaßen für d as - hier in Rede stehende - Zwangsvollstreckung sverfahren nach § 888 ZPO ( OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 7 W 13/10, juris Rn. 18 mwN; OLG Fran k- furt a.M., Bes chluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 7; Zö l ler/ Stöber , ZPO, 29. Aufl., § 888 Rn. 11; Musi e lak/Lackmann, ZPO, 10 . Aufl., § 888 Rn. 8). Für d ie Prüfung des Erfüllungsein wands in Verfahren nach § § 887 , 888 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage kann - unter anderem - die Prozessökonomie spre chen. Eine Beweiserhebung über die Einwendu n gen des Schuldners ist - soweit nötig - in beiden Verfahren mö g lich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach § § 887 , 888 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu er heben. Das Vollstreckungsve r- fahren würde durch die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Vollstr e- ckungsgegenklage auch nicht beschleunigt. Bei Erhebung der Vollstreckung s- gegenklage müsste dem Schuldner unter Umstä n den Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden und würde d as Verfahren angesichts der ei n- zuhaltenden Fristen letztlich verzögert. Die Frage, ob die vom Schuldner u n- streitig vorgenommenen Handlungen d em entsprechen , was der Ti tel ihm g e- bietet, kann das Prozessgericht als Vollstreckung sgericht auf grund seiner Kennt nis vom Inhalt des Rechtsstreits zudem am ehesten entscheiden (vgl. BGHZ 161, 67, 72 f.) . 9 10 - 5 - b) Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist im Zwangsvollstreckung s- ver fahren nach §§ 887, 888 ZPO grundsätzlich auch dann zu berücks ichtigen, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem für vollstreckbar erklä r- ten Schieds spruch b e treibt . aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch z u erkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerkl ä rung des Schiedsspruchs (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) zulässig , soweit auf sie eine Vollstr e- ckungsgegenklage gestützt werden könnte ( BGH, Beschluss vom 8. N o vember 2007 - III ZB 95/06, NJW - RR 2008 , 659 Rn. 31; Beschluss vom 30. Se p tember 2010 - III ZB 57/10, NJW - RR 2011, 213 Rn. 8 f. mwN ). Es wäre nicht sinnvoll , wenn der Schuldner in solchen Fällen die Vol l- streckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste; vielmehr ist es im Int e- resse der Verfahrenskonzentration geboten , im Verfahren über die Vollstrec k- ba rerklärung Einwendungen zuzulas sen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenkl a ge nach § 767 ZPO gehören ( BGH, NJW - RR 2008, 659 Rn. 31 mwN ). bb) Sachlich - rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch kö n nen aber auch i m Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden. Dafür kann allerdings nicht angeführt werden, die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen d em e ntspr e chen , was der Ti tel ihm gebiete, könne am ehesten vom Oberlandesgericht als Vollstr e- ckungsgericht aufgrund seiner Kennt nis vom Inhalt des Rechtsstreits entsch i e- den werd en (vgl. oben Rn. 10 aE) . Das Oberlandesgericht ist im Erkenntnisve r- fahren nicht mit dem Rechtsstreit befasst gewesen und hat von daher auch ke i- 11 12 13 14 15 - 6 - ne Kenntnis vom Inhalt des Rechts streits. Für eine Zulassung sachlich - recht - liche r Einwendungen im Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs spr e- chen jedoch die andere n Gründe, die der Bundesgerichtshof bereits in se i nen früh e ren Entscheidungen als maßgeblich angesehen hat (vgl. BGHZ 161, 67, 71 ff.; BGH, NJW - RR 2008, 659, 662 Rn. 31) . S o hängt die Vollstreck ung gemäß § 887 ZPO schon nach dem Wor t laut d ieser Vorschrift davon ab, da ss der Schu ld ner seine Verpflich tung zur Vo r- nahme einer (vertretbare n ) Handlung nicht erfüllt . D er Wor t laut des § 888 ZPO knüpft an den des § 887 ZPO an . Die Vollstreckung nach § 888 ZPO setzt d a- her gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine - auf die Vornahme einer (nicht vertretbare n ) Handlung gerichtete - Verpflichtung nicht e r füllt . D ass der Erfüllungseinwand in Verfahren nach § § 887 , 888 ZPO als e r- heblich anzusehen sein soll , ergibt sich ferner aus der Begründung des Regi e- rungsentwurfs zur Neufassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) . Danach soll diese Neufassung der Möglichkeit Rechnung tragen, da ss Vollstreckungsanträge des Gläubigers etwa nur deshalb teilweise erfol g- reich sind, weil der Schuldner nachweist, da ss er die vertretbare oder unvertre t- bare Handlung tei l weise erfüllt hat ( vgl. BT - Drucks. 13/341, S. 41 ). Sc hließlich ist es a uch im Interesse der Verfahrenskonzentration geb o- ten , sachlich - rechtliche Einwendungen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, bereits im Verfahren zur Durchsetzung des für vol l- streckbar erklä r ten Schiedsspruchs zuzulassen und den Sc huldner nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Eine Beweiserhebung über die Ei n wendungen des Schuldners ist, soweit nötig, in beiden Verfahren möglich. Das Vol l streckungsverfahren würde auch nicht beschleunigt, sondern könnte eher ver zögert werden, wenn de r Schuldner auf den Weg der Vollstr e- ckung s gegenklage verw ie sen würde (vgl. BGHZ 161, 67, 72 f.). 16 17 18 - 7 - c c) Abweichendes gilt im Schiedsverfahren allerdings , wenn der geltend gemachte Einwand s einerseits der Schiedsabrede un terliegt . In diesem Fall ist nic ht das Oberlandesgericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung be - rufen ( BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IV ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff. ; Beschl uss v om 19. D e zember 1995 - III ZR 194/94, NJW - RR 1996, 508; BGH, NJW - RR 2008, 6 59 Rn. 19; NJW - RR 2011, 213 Rn. 10 ; OLG Fran k furt a.M., Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 13 Sch 1/10, juris Rn. 8 ). 2 . Nach diesen Maßstäben kann der Erfüllungseinwand des Schuldner s nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung zurückg e wie sen werden. Der Erfüllungseinwand ist grundsätzlich auch im hier in Rede stehe n- den Verfahren zur Durchsetzung eines für vollstreckbar erklärten Schied s- spruchs zu berücksichtigen. Abweichendes gilt zwar, wenn d er Erfüllungsei n- wand der Schiedsabrede unterlie gt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die - weit auszulegende - Schieds vereinbarung umfasse den Erfüllungseinwand, entbehrt aber einer tragfähigen Grun d lage. Die Auslegung eine s Schiedsvertrags durch den Tatrichter kann vom Rechtsbeschwerdegericht zwa r nur beschränkt über prüf t werden (BGHZ 99, 143, 150). D a s Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Schieds vereinb a- rung umfasse den Erfüllungseinwand, jedoch nicht begründet. Seine Beurte i- lung entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage und kann schon de shalb ke i- nen Bestand haben . Nach ihrem Wortlaut erfasst die S chiedsvereinbarung (l e- diglich) - dem Erkenntnisverfahren zuzuordnende - Streitigkeiten aus dem So - zietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeve r- trägen einschließlich aller Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieser Verträge . D ass die Schiedsvereinbarung sich auch auf das Zwangsvol l- streckungsverfahren und Streitigkeiten über den Erfü l lungseinwand erstreckt , erschließt sich aus dem Wortlaut nicht und kann auch im Übrigen nicht ohne Weiteres angenommen we r den. 19 20 21 - 8 - I V. Danach ist auf die Rechtsbeschwerde des Schuldner s der ange foc h- tene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten En t scheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich aus den bei der Auslegung der Schiedsvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigenden Umständen ergibt, dass diese sich auf im Rahmen der Zwangsvollstreckung auftretende Streitigkeiten über die Frage der Erfüllung e rstreckt. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 18.06.2012 - 34 Sch 32/11 - 22
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