BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 56/14 vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd, § 236 Abs. 2 Satz 1, §§ 294, 520 a) Ist ein fristgebundener Schr iftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren g e- gangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, g e- schlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur r echtzeitigen Au f- gabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wah r- scheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozes s- bevollmächtigten eingetreten ist. b) Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Pa rtei rege l mäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtze i- tigen Aufgabe zur Post. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Sep tember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wir d der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8. Zivilsen at - vom 22. Okt o- ber 2014 - 8 U 72/14 - aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd everfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Partne r- schaftsvermittlungsvertrags in Anspruch. S nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwalt skosten. Das Landgericht hat der Kl a- ge mit Urt eil vom 27. Juni 2014 stattgegeben . Eine beglaubigte Abschrift des 1 - 3 - Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 7. Juli 201 4 zug e- stellt worden. Gegen das Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf des 8. September 2014 (Montag) keine Berufungsb e- gründung eingegangen war, hat das Berufungsgericht die Beklagte hierauf mit Verfügung vom 16. Sept ember 2014 - eingegangen bei den Prozessbevol l- mächti gen am 22. September 2014 - hingewiesen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2014 - eingegangen am 29. September 2014 - ihre Berufung begründet und bezüglich der Berufungsbegründu ngsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Beklagte unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung der sachbearbeitenden Rechtsanwä l- tin H . , eidesstattlicher Versicherungen der R ech tsanwaltsfachangestellten Z. und der Auszubildenden V . und B . sowie beglaubigter Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders im Wesentlichen Folgende s ausgeführt: Rechtsanwältin H. habe die Berufungsbegründung am 2. Se p- temb er 2014 begonnen und am Vormittag des 3. September 2014 fertig gestellt. Die Rechtsanwaltsfachangeste llte Z. habe den ausgedruckten Schriftsatz in Empfang genommen, geheftet und mit den erforderlichen Stempeln bezi e- hungsweise Anlagen verse hen. Die von Rechtsanwältin H. sodann unte r- zeichnete Berufungsbegründung habe die Ka nzlei noch am Nachmittag des 3. September 2014 verlassen. Die für den jeweiligen Anwalt bestimmte Post werde diesem in einer Postmappe zur Unterschrift vorgelegt, wobei die fri stg e- bundenen Schriftstücke durch einen aufgeklebten Vermerk gekennzeichnet se i- en. Nach Rücklauf der Postmappen werde die Post im Postausgangsbuch " ausgetragen " . Eine Mitarbeiterin trage handschriftlich in einem hierfür bestim m- ten Block den Namen des jeweil igen Empfängers, die Sache und das Briefporto ein. Das jeweilige Schriftstück werde in einen Umschlag verpackt und frankiert. 2 - 4 - Dabei handele es sich um einen einheitlichen Vorgang. Die mit der Postbea r- be i tung betraute Mitarbeiterin könne anhand der aufgebra chten Vermerke e r- kennen, dass es sich um einen fristgebundenen Schriftsatz handele, dessen Verpackung an eine Rechtsanwaltsfachangestellte zu melden sei, die nach en t- sprechender Kontrolle die Frist im Kalender streiche. Am 3. Septe mber 2014 sei die Ausgang spost einschließlich der Berufungsbegrü ndung in der vorliegenden Sache von der Auszubildenden V . unter der Aufsicht der weiteren Auszubi l- denden B . in der vorbeschriebenen Weise versandfertig gemacht und in das Postausgangsbuch eingetragen word en. Die Fertigstellung zum Versand sei der Recht sanwaltsfachangestellten Z. gemeldet worden, die die Frist ausgestrichen habe. Kurz vor Büroschluss um 17.00 Uhr habe die Auszubi l- dende V . die gesamte Post in den Briefkasten am Hauptpostamt in A . eingeworfen. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass von den 48 ve r- sandten Schriftstücken ein weiteres den Empfänger nicht erreicht habe. Die am selben Tag an die Beklagte versandte Abschrift der Berufungsbegründung sei bei dieser am 5. Septem ber 2014 eingegangen. Es sei deshalb davon ausz u- gehen, dass die Berufungsbegründung nach Verlassen der Kanzlei auf dem Postweg verloren gegangen sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ve rworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 4 5 - 5 - 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form - und fristgerec ht eing e- legte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufung s- gericht hat der Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrec h- ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf G e- währung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (st. Rspr., vgl. nur BGH , Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, BeckRS 2013, 1 1832 Rn. 5 und vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn . 6, jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihr war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Fr ist für die Berufungsbegrü n- dung gehindert war (§ 233 ZPO) und rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachg e- sucht hat (§ 234 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht glau b- haft machen können, dass die Fristversäumung auf Umständen b eruhe, die weder von der Partei noch von ihren Prozessbevollmächtigten verschuldet se i- en. Aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Beweismitteln folge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsbegründung entspr e- 6 7 8 9 - 6 - chend dem Vortrag der Bek lagten zum Postausgang das Büro ihrer Prozessb e- vollmächtigten verlassen habe. Zwar sei in dem vorgelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch vom 3. September 2014 unter Angabe eines Portos von " H . OLG, G . ./. P . " . Entgegen dem Vo r- trag der Beklagten sei jedoch die Frist für die Berufungsbegründung im Friste n- kalender nicht gestrichen worden. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Auszu bildenden V. und B. ergebe sich keine konkrete Erinnerung a n die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache. Auch die Rechtsanwalt s- fachangestellte Z . könne sich nicht konkret daran erinnern, den Ausgang der Berufungsbegründung kontrolliert zu haben. Sie habe lediglich allgemein angegeben, dass sie sich na ch dem Austragen und Verpacken der Nachmi t- tagspost regelmäßig vergewissere, " welche Fristen an den jeweiligen Tagen das Haus verließen " , und eine Frist nur dann streiche, wenn ihr bekannt sei, dass ein Schreiben postfertig gemacht sei. Aus dem Umstand, das s entgegen diesen Angaben die Berufungsbegründungsfrist im Kalender nicht gestrichen worden sei, ergebe sich, dass in der vorliegenden Sache der Postausgang nicht wie üblich erfolgt sei. Der Umstand, dass die Beklagte am 5. September 2014 eine Abschrift de r ursprünglich auf den 2. September 2014 datierten Ber u- fungsbegründung erhalten habe, stelle kein Indiz für das Abschicken des Orig i- nalschriftsatzes an das Berufungsgericht dar. b) Mit diesen Erwägungen kann der Beklagten Wiedereinsetzung in den vori g en Stand nicht versagt werden. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Glaubhaf t- machung im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und lässt bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Prozessstoffs wesentl i- che Umstän de außer Acht. 10 11 - 7 - aa) Im Ausgangspunkt zutreffend liegt der Entscheidung des Berufung s- gericht die Annahme zugrunde, dass die Aufgabe zur Post am 3. September 2014 (Mittwoch) grundsätzlich ausreichend war, um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 8. September 2014 (Montag) ablaufenden Frist für die Berufungsbegründung zu gewä hrleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 7 ). Weitere Vorkehrungen musste die Beklagte nicht ergreifen. Insbesondere war sie nicht gehalten, die Berufungsbegründ ung zusätzlich zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post auch per Telefax an das Gericht zu übersenden (BGH, Besch luss vom 19. Juni 2013 aaO ). Eine Partei ist auch nicht verpflic h- tet, den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht zu überwachen und eine Ein gangsbestätigung vor Streichung der Frist einzuholen. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verla s- sen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 14 mwN ). bb) Eine Behauptung ist schon dann im Sinne von § 23 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft ( z.B. BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 V ZB 210/09, NJW - RR 2011, 136 Rn. 7 mwN und vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 12 ) . Der Tatrichter hat die Beweise im Hinblick darauf nach § 286 ZPO frei zu würdigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 294 Rn. 6). Die Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vg l. nur BG H, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 25; Beschl uss vom 19. Juni 2013 aaO ). 12 13 - 8 - Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundl a- ge einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der ta t- sächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft ma cht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwo r- tungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüs se vom 19. Juni 2013 aaO Rn . 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei rege l- mäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschlus s vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 13). Nach diesen M aßstäben hat die Beklagte durch Vorlage beglaubigter Auszüge des Postausgangsbuchs und des Fristenkalenders sowie durch die anwaltliche Versicherung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin und die eide s- stattlichen Versicherungen des Kanzleipersonals mit überw iegender Wah r- scheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgeh enden Post nicht entdeckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, BeckRS 2015, 01755 Rn. 9). Dies folgt zum e i- nen aus der Erfassung der Berufungsbegründung in dem Postausgangsbuch, das grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewäh r- leisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rn. 10 mwN), und der eidesstattlichen Versicheru ng der Auszubildenden 14 15 - 9 - V . , wonach sie am Nachmittag des 3. September 2014 die gesamte ausg e- he nde Post versandfertig verpackt, frankiert und den jeweiligen Eintrag im Postausgangsbuch - auch bezüglich der Berufungsbegründung und der für die Beklag te bestimmten Abschrift - handschriftlich vorgenommen hat. Aus der e i- desstattlichen Versicherung ergibt sich ferner, dass die Auszubildende sodann die gesamte fertige Post in die dafür vorgesehene Tasche gesteckt und in den Briefkasten des Hauptpostamts in A . eingeworfen hat. Zum and e- ren ist in dem ebenfalls vorgelegten Fristenkalender d ie Berufungsbegrü n- dungsfrist durch das in roter Handschrift verfasste Kürzel " Ausl . " als erledigt gekennzeichnet. Hierzu hat die Rechtsanwaltsfachangestellte Z . bestätigt, dass die Eintragung von ihr stamme, sie sich nach dem Austragen und Verp a- cken der Nachmittagspost regelmäßig über die Fristsachen vergewissere und eine Frist nur dann streiche, wenn ihr bekannt sei, dass ein Schreiben postfertig gemacht worden sei. Danach besteht jedenfalls eine überwiegende Wah r- scheinlichkeit dafür, dass die Beruf ungsbegründung auf dem Postweg verloren gegangen ist und die Beklagte oder ihre Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) kein Verschulden trifft. Soweit das Berufungsgericht eine exakte Erinn e- rung des Kanzleipersonals an das Schriftstück vermisst, übersie ht es, dass s o- wohl die Angestellte Z. als auch die Auszubildende V. konkrete, auf die fragliche Berufungsbegründung bezogene Eintragungen im Fristenkalender b e- ziehungsweise im Postausgangsbuch vorgenommen haben. Die Auffassung des Berufungsgeric hts, der Glaubhaftmachung stehe entgegen, dass die Frist für die Berufungsbegründung im Fristenkalender nicht durchgestrichen worden sei, lässt außer Acht, dass die Frist durch den farblich hervorgehobenen han d- schriftlichen Vermerk " Ausl . " hinreichend als erledigt gekennzeichnet war. Es reicht aus, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen entweder gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet wer den (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 aaO Rn. 8). Fristenkalender sind zudem so zu führen, dass - 10 - auch eine erledigte Frist noch erkennbar und bei der allabendlichen Endkontro l- le überprüfbar ist (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise in der Kanzlei der Prozessbevollmä chtigten der Beklagten. Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaf t- machung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen b e- darf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versich e- rungen b estehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk - ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14). c) Da die Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass die Berufungsbegrü n- dung am 3. September 2014 auf den Postweg gebracht worden ist, k ann dahi n- stehen, ob in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten gewährleistet war, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde (siehe daz u Senatsbeschlüsse vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 aaO Rn. 8 und vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8 , jeweils mwN ). Insoweit bestehende etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle sind jedenfalls nicht kausal geworden. d) Die B eklagte hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begann erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ihre Prozessbevollmächtigten auf Grund des ihnen am 22. September 2014 zugegangenen Hinweises de s Berufungsge richts erfahren hatt en, dass die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war (§ 234 Abs. 2 ZPO) . Die Wiedereinsetzungsfrist war bei Eingang des Wiede r- 16 17 18 - 11 - einsetzungsgesuchs nebst Berufungsbegründung am 29. September 2014 noch nicht abgelaufen. Nach alledem war der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Herrmann Seiters Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2014 - 322 O 263/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2014 - 8 U 72/14 - 19
Full & Egal Universal Law Academy