ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZB56.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 56/16 vom 9. Februar 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 882e Abs. 3 Nr. 2 E ine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Rate n- zahlungsvereinbarung st ellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 56/16 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der I. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer de s Landgerichts Hagen vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gläubiger in vollstreckte gegen die Schuldner aus einem Urteil vom 23. Juni 2014 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2014 des Landger ichts Arnsberg wegen Geldforderungen in einer Gesamthöhe von 61.106,21 In dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Termin am 16. Oktober 2014 gaben beide Schuldner keine Vermögensauskunft ab. Aufgrund der Ei n- tragungsanordnung en des Gerichtsvollziehers wurden die Schuldner noch am selben Tag im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den gegen die Eintragung s- anordnung en gerichteten Widerspruch der Schuldner wies das Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 zurück. Gegen diesen B e- schluss w andte n sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Mit Schre i- ben vom 10. Februar 2015 nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf eine Ende Januar 2015 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinb a- rung der Parteien sowie zwischenzeitlich gezahlt e Raten zurück. Die Schuldner 1 2 - 3 - nahmen am selben Tag ihre sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Arn s- berg zurück. Unter Bezug auf die Ratenzahlungsvereinbarung beantragten die Schuldner mit Schreiben vom 9. September 2015 gemäß § 882e ZPO die vo r- zeitige Löschung der Eintragunge n aus dem Schuldnerverzeichnis. Das Amtsgericht hat die Löschungsanträge der Schuldner zurückgewi e- sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner ist ohne E r- folg geblieben . II. Das Beschwerdegericht hat angenomm en, die Schuldner könnten ke i- ne vorzeitige Löschung ihrer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt : Keiner der in § 8 8 2e Abs. 3 ZPO abschließend aufgeführten Tatbestände vorzeitige r Löschung liege vor. Insbesondere sei der Eintragungsgrund nicht weggefallen ( § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO ) . Eintragungsgrund sei vorliegend, dass die Schuldner ihre Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erfüllt hä t- ten. Daran habe sich bis zur Bes chlussfassung des Beschwerde gerichts n ichts geändert. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 entschiedenen Fall (I ZB 107/14, NJW 2016, 876) handele es sich vorliegend nicht um ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung s- anordnung, sondern um einen Ant rag auf vorzeitige Löschung der erfolgten Ei n- tragung. Den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Amtsgerichts Arnsberg hätten die Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt. Die zu Recht erfolgte Eintragung müsse so lange Bestand haben, bis ihre Urs a- chen vollständig beseitigt seien. Das sei bei einer nachträglich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- 3 4 5 6 7 - 4 - sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdeg e- richt hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Schuldner im Schuldnerverzeichnis nicht vorliegen. 1. Nach § 88 2e Abs. 3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn di e- sem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrun des bekannt gewo r- den ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorg e- legt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3). Die Voraussetzungen für den Löschungsgrund de s § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Auch wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Schuldner hätten aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung den größten Teil der Forderung bezahlt, steht außer Streit, dass eine vollständige Befriedigung de r Gläu biger in nicht erfolgt ist. Ebenso wenig kommt vorliegend der L ö- schungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO in Betracht. Näherer Prüfung b e- darf im Streitfall allein der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO. 2. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Schuldne r lag ein Eintragungsgrund gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, weil sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Ve r- mögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Eintragungsgrund ist auch nicht deshalb weggefallen, weil die Parteien nach Eintragung der Schuldner in das S chuldnerverzeichnis eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen h a- ben. a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Eintragung des Schuldners sei auf seinen Antrag stets zu löschen, wenn nach Eintragung der Eintragungsgrund wegfalle und der Gläubiger zustimme. E s mache keinen Unterschied, ob die Parteien nach Erlass des vollstreckbaren Titels eine Ratenzahlungsvereinb a- rung getroffen hätten, die einer Eintragung im Verzeichnis entgegenstünde, 8 9 10 11 - 5 - oder ob eine solche Vereinbarung während eines Widerspruchsverfahrens u n- ter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers zustande gekommen sei oder aber sich die Parteien nach Eintragung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt hä t- ten. Der mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Schutz der Allgemeinheit spreche jedenfalls dann nicht mehr gegen eine Löschung, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig seien und, wie im vorliegenden Fall, d ie Schuldner den größten Teil der Forderung (50.000 ätten . Eine abwe i- chende Entscheidung verst ie ße gegen den Verhältnismäßigke itsgrundsatz. b) Die sen Erwägungen ist nicht zuzustimmen. I n Rechtsprechung und L i- teratur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerve r- zeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Ei ntragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 212 f.; LG Dessau - Roßlau, DGVZ 2015, 21, 22; Schuschke in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn. 4; Seiler in Thomas/ Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn. 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Ed ition, § 882e Rn. 5 ; anders als die Rechtsbes chwerde meint nicht gege n- teiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 5 T 352/13, juris; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn. 9) . aa) E ine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstel lung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 15). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sin d die allgemeinen Vollstr e- ckungsvor aussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Ei n- tragung darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f. i.V.m. Rn. 16 f.). bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht mit Erfolg a uf die Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO stützen. 12 13 14 - 6 - (1) Nach dieser Bestimmung soll der Gerichtsvollzieher zwar in jeder L a- ge des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Daraus ergibt sich ind es keine Notwendigkeit, nach Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung eine Ratenzahlungsvereinbarung als Löschungsgrund zu berücksichtigen. U n- ter "in jeder Lage des Verfahrens" zu verstehen ist der Zeitraum von der Erte i- lung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ( vgl. E ntwurf des Bu n- desrates zu eine m Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvol l- streckung, BT - Drucks. 16/10069, S. 24). Diese r Zeitraum umfasst das ge samte Verfahren zur Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, also gegebene n- falls auch das Widerspruchs und Beschwerdeverfahren über die Eintragung s- anordnung (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 89). (2) Ist die Eintragungsanordnung aber unanfechtbar gew orden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen ( LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Fleck in BeckOK ZPO, 22. Edition, § 802b ZPO Rn. 11b ). Mit der Neureg e- lung des Schuldnerverzeichnisses wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsve r- kehrs vor illiqu iden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die Ei n- tragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht im Interesse des die Zwang s- vollstreckung betreibenden Gläubigers, vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kr editunwürdigkeit einer Person ( Begrü n- dung des E ntwurfs des Bundesrates zu eine m Geset z zur Reform der Sachau f- klärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt das G esetz dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht au f- grund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es ha n- delt sich mithin um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangs vollstreckungsmaßnahme (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfa h- ren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, eine 15 16 - 7 - Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu unter lassen (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 22). Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses, den Schutz des Rechtsve r- kehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern, schließt es aus, noch nach Unanfechtbarkeit der Eintragung Vollstreckungshindernisse wie eine Ra tenzahlungsvereinbarung zu berücksichtigen. cc) Danach kann weder der Nachweis einer Stundungsbewilligung noch das Einverständnis des Gläubigers zu einer Löschung der Eintragung führen, weil sie das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs nicht bese itigen ( B e- gründung des Entwurfs des Bundesrates zu eine m Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT - Drucks. 16/10069, S. 40). Di e- se Ausführungen finden sich zwar im Zusammenhang mit dem Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. D er Umstand, dass in dem darauffolgenden A b- satz der Gesetzesbegründung zu Nummer 2 dieser Bestimmung die Stu n- dungsbewilligung nicht mehr behandelt wird, lässt aber erkennen, sie insgesamt nicht als Löschungsgrund an zu sehen. dd ) Entgegen der Auffassung d er Rechtsbeschwerde ist diese Rechtsfo l- ge auch dann verhältnismäßig , wenn ein Schuldner nach der Eintragung au f- grund der Ratenzahlungsvereinbarung den größeren Teil seiner Schuld begl i- chen hat. Der Schuldner hat sich bereits mit der Weigerung, die Verm ö- gen sauskunft abzugeben, als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertigt es, den Rechtsverkehr im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit zu warnen. Inwieweit der Gläubiger noch ein eigenes Interesse daran hat, die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis au frechtzuerhalten, ist in diesem Zusammenhang u n- erheblich. Soweit § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO den Nachweis der vollständigen B e- friedigung des Gläubigers als Löschungsgrund anerkennt, beruht dies auf der entsprechenden Regelung in § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF, die bis 31. Dezember 2012 galt. Da mit der Neuregelung bezweckt war, die Warnfun k- tion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern zu stä r- 17 18 19 - 8 - ken (vgl. E ntwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachau f- klärung in der Zwangsvollstr eckung, BT Drucks. 16/10069, S. 1), bestehen ke i- ne Anhaltspunkte für eine a usdehn ende Auslegung dieses Löschungsgrunds dahingehend, dass bereits eine mehr oder weniger weitgehende teilweise B e- friedigung des Gläubigers für eine Löschung ausreichen könnte. c ) Danach kann im Streitfall die Ratenzahlungsvereinbarung nicht als L ö- schungsgrund berücksichtigt werden . Die Eintragungsanordnung en sind unanfechtbar geworden, nachdem die Schuldner unter dem 10. Februar 2015 ihre sofortige Beschwerde w egen der Zurückweisung ihres gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Wide r- spruch s zurückgenommen haben. 20 21 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 02.12.2015 - 3 74 M 12387/15 - LG Hagen, Entscheidung vom 24.05.2016 - 6 T 303/15 - 22
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