BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/00 vom 20. September 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja a) ZPO §§ 280, 1059, 1065 Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhe- bungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. b) ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.) SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs ve r - einbart haben. - 2 - c) ZPO §§ 19 8, 212 a Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften. BGH, Beschluû vom 20. September 2001 - III ZB 57/00 - OLG Frankfurt/Main - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 20. September 2001 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluû des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 22. September 2000 wird zurckgewiesen. Die Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r - fahrens zu tragen. Grnde I. Die Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausbung als Wirtschaftsprfer, Steuerberater und Rechtsanwlte zu einer Gesellschaft des brgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Soziettsve r - trag sollten unter Ausschluû des ordentlichen Rechtswegs von einem Schied s - gericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urku n - de geschlossener Schiedsvertrag. - 4 - Der Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer A b - findung, nachdem er von den Antragsgegnern aus der Gesellschaft ausg e - schlossen worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8. November 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den Antrag s - gegnern erhobenen Widerklage teilweise statt. Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit Rckschein an Rechtsanwalt L. in G.-G., einem der Verfahrensbevollmchti g - ten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der Rc k - schein blieb unausgefllt bei Rechtsanwalt L. Als der Rckschein nicht kam, fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt L. nach. Dieser teilte ihm darau f - hin durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, "daû der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist". Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberla n - desgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat abgesondert ber die Zulssigkeit des Aufhebungsantrags verhandelt und den Antrag fr zulssig erklrt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den A n - trag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulssig zu verwerfen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahren s - rechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. D e - - 5 - zember 1997 (BGBl. I S.3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 16. Februar 2000, nach Inkrafttreten des Sc hiedsverfahrens-Neuregelungsge- setzes am 1. Januar 1998, anhngig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). a) Gemû § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste Altern a - tive ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen ber Antrge betreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen sie, wren sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wre. Danach wre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ber die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweife l - los statthaft. Durch den vorliegenden Beschluû hat das Oberlandesgericht aber noch nicht endgltig ber den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgeso n - derte Verhandlung ber die Zulssigkeit des Aufhebungsantrags angeordnet und durch Beschluû die Zulssigkeit des Aufhebungsantrags ausgesprochen (vgl. BGHZ 47, 132, 133 ff; Musielak in MnchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 303 Rn. 6). b) Ein - nach abgesonderter Verhandlung ber die Zulssigkeit der Kl a - ge ergangenes - Zwischen urteil ist gemû § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbstndig mit der Berufung und der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den vorliegenden "Zwischenbeschluû" mit der Maûgabe bertragen werden, daû er statt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gemû § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO selbstndig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen Zweck. Die Zulssigkeitsfrage soll vorab geklrt werden, um zu vermeiden, daû sich das Verfahren zur Hauptsache spter als berflssig erweist (vgl. Stein/ - 6 - Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf anko m - men, daû das Oberlandesgericht einen solchen "Zwischenstreit" im Aufh e - bungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, so n - dern zwingend durch Beschluû zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO). c) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsb e - schwerde nicht entgegen. Danach sind "Im brigen ... die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar". Das bedeutet, es findet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsb e - schwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsric h - terbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des Schied s - richteramtes sowie im Zusammenhang mit vorlufigen oder sichernden Ma û - nahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem UNCI TRAL- Modellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. Begrndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel. Indes besteht kein Anhalt, daû § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darber hinaus die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausdrcklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hier das Aufhebungsverfahren gemû § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensa b - schlieûende Beschlsse oder sonst einschrnken sollte. Insoweit bleiben vie l - mehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenu r - teil nach abgesonderter Verhandlung ber Prozeûvoraussetzungen und -hin- dernisse (§ 280 ZPO), maûgebend. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegrndet. - 7 - a) Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Aufhebungsantrag sei rechtzeitig gestellt und damit zulssig, wie folgt begrndet: Der Aufhebungsantrag msse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. "Empfangen" habe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung. Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichen Zustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werden mssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht g e - schehen, so daû der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtliche Aufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsa n - walt L., der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen, enthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht e r - wiesen, daû Rechtsanwalt L. das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstck als zugestellt angenommen habe. b) Die Ausfhrungen des Oberlandesgerichts halten der Prfung gemû § 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein A n - trag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergnzung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), muû der Aufh e - bungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch "empfangen" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO). - 8 - Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daû eine frmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) fr den Fristbeginn nicht erforderlich sei; formloser Zugang genge (Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36 und Fn. 129; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. § 1054 Rn. 9; Zimmermann, ZPO 5. Aufl. 1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1025; Winkler/ Weinand, BB 1998, 597, 603; a.A. Zller/Geimer, ZPO 21 . Aufl. 1999 § 1059 Rn. 10 ; Schtze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 271; Lachmann, Handbuch fr die Schiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begrndung der Bundesregierung zu § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E , der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher Auslegung des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO (n.F.) bei ausschlieûlicher Anwe n - dung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zuste l - lungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht zutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schied s - vertrag. Fr das schiedsrichterliche Verfahren wie fr die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung war noch altes Recht maûgeblich. Das schiedsrichterl i - che Verfahren hat am 28. November 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am 14. September 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). bb) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundstzlich die Zustellung vor, stellt die Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der Parteien (Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994, § 1039 Rn. 11). Im Streitfall haben die Parteien - 9 - die gesetzliche Regel bernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart (§ 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages vom 14. September 1993). Daran muû die Frist fr den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) a n - knpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht zulssig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschrnkt die Recht s - wirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG). Eine danach gltig vereinbarte Bekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F.) fr das schiedsrichterliche wie fr das gerichtliche Verfahren verbindlich. cc) Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller nicht vor dem 16. November 1999 zugestellt worden, so daû der am 16. Februar 2000 eingereichte Aufh e - bungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen, weil es sich um eine Prozeûvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279, 281; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - WM 1986, 58, 59; Musielak/ Foerste aaO vor § 253 Rn. 12; Zller/Gummer, ZPO 22. Aufl. 2001 § 561 Rn. 7). (1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht zu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO . Denn der Schiedsspruch ist gemû § 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages "den Parteien oder deren Vertreter zuzustellen", was die Zustellung nach den §§ 166 ff ZPO, also bei der Zustellung an Rechtsanwlte auch die mit Empfangsbekenntnis (§§ 198, 212 a ZPO), umfaût. - 10 - (2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO setzt auf seiten des Schiedsgerichts die tatschliche Übermittlung des zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 199 4 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297 m.w.N. ). Auf welchem Weg das Schrif t - stck zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341, 343; Z l - ler/Stber aaO § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zller/Stber aaO § 212 a Rn. 5 ; OLG Frankfurt am Main NJW 2000, 1653 f ), durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Au s - hndigung, durch Boten oder auf sonstige Weise bermittelt werden (Wenzel in MnchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 198 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. 1993 § 198 Rn. 7; Putzo in Thomas/Putzo aaO § 198 Rn. 5; Z l - ler/Stber aaO § 198 Rn. 9). Dementsprechend gengt die hier erfolgte Ve r - sendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt L. per Einschreiben mit Rc k - schein (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34). Es steht ferner fest, daû der fr das Schiedsgericht handelnde Schiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt L. zuz u - stellen. Eine ausdrckliche Erklrung, es werde zugestellt, ist nicht vorg e - schrieben (Senatsurteil vom 13. Mrz 1969 - III ZR 178/67 - NJW 1969, 1298, 1299). Der Zustellungswille wird in der Regel dadurch verlautbart, daû das z u - zustellende Schriftstck zusammen mit einem Formular fr das Empfangsb e - kenntnis bersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342, 344; BGH Beschluû vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252; Stein/Jonas/Roth aaO Rn. 8; Zller/ Stber aaO § 212 a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsa n - walt L. am 11. November 1999 erhalten hat, wohl nicht beigefgt gewesen. - 11 - Dem Oberlandesgericht ist aber darin zu folgen, daû der Zustellungswille des Schiedsobmanns durch andere Umstnde des Falles hinreichend belegt wird. Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit Rckschein bersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten Verfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, daû es ihm bei der Übermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloûe Information des Antra g - stellers, sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er wollte den Schiedsspruch, wie es nach dem - fr das hier zu beurteilende Schiedsverfahren allerdings noch nicht gltigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4 ZPO) zulssig ist und empfohlen wird (Thomas aaO § 1054 Rn. 9; Mnch in MnchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit Rc k - schein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben vom 24. Februar 2000 an Rechtsanwalt B., den erstinstanzlichen Verfahren s - bevollmchtigten der Antragsgegner zu 2 bis 4, geuûert, er habe den Schiedsspruch an Rechtsanwalt L. durch Einschreiben mit Rckschein "zug e - stellt". Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, daû der Schiedsobmann z u - stzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher ve r - anlaût hat, als der Rckschein - weil er bei der Post verlorengegangen schien - nicht zurckgekommen ist. Diese "erneute Zustellung" ist nur "vorsorglich" g e - schehen (vgl. Schreiben des Schiedsobmanns an Rechtsanwalt B. vom 24. Februar 2000). (3) Auf seiten des Anwalts muû die Kenntnis von der Zustellungsabsicht vorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung, hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Em p - fangsbekenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO). Rechtsanwalt L., - 12 - dem Verfahrensbevollmchtigten des Antragstellers, ist die Zustellungsabsicht des Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Ei n - schreiben mit Rckschein, jedenfalls durch die fernmndliche Nachfrage des Schiedsobmanns - was gengt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO) - b e - kannt geworden. Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212 a ZPO scheitert im Streitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht fes t - zustellen, daû Rechtsanwalt L. erklrt hat, er nehme den ihm zugegangenen Schiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs nicht durch die Rcksendung des Rckscheins besttigt, sondern den Rc k - schein unausgefllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den Schiedsobmann vom 1. Dezember 1999 hat er lediglich mitgeteilt, "daû der Schiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist". Daraus kann nicht hinre i - chend sicher geschlossen werden, daû er die Übersendung als Zustellung a k - zeptiert hat. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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