BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 57/02 vom26. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Kosten des Verfahrens sind gegeneinander auf-gehoben.Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens:Bis zum 4. Mai 200391.512,15 Ab dem 5. Mai 20038.400,85 Gründe: I.Das Schiedsgericht stellte am 25. September 2001 seine Zuständigkeitfest und lehnte den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen hatdie Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgerichthat festgestellt, daß das Schiedsgericht zuständig ist, und das Ablehnungsge-such für unbegründet erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerinbegehrt, diesen Beschluß dahin abzuändern, daß die Unzuständigkeit desSchiedsgerichts festgestellt werde. - 3 -Nachdem die Parteien vor dem Landgericht Koblenz einen Vergleichgeschlossen haben, hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsachefür erledigt erklärt. Sie meint, die Aufhebung der "Kosten des Schiedsgerichts-verfahrens" im Vergleich umfasse auch die Kosten dieses Verfahrens vor demstaatlichen Gericht; hilfsweise beantragt sie, die Kosten dieses Verfahrens derAntragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungs-erklärung angeschlossen; sie beantragt, die Kosten des Verfahrens der An-tragstellerin aufzuerlegen.II.Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sindnicht gegeben.Die Parteien haben zwar übereinstimmend das Verfahren in der Haupt-sache für erledigt erklärt und damit an sich den Weg zu einer Kostenentschei-dung nach § 91a ZPO eröffnet. Die Wirkungen des Prozeßvergleichs, den dieParteien vor dem Landgericht Koblenz geschlossen haben, hindern aber, nachdieser Vorschrift zu verfahren.1.Die kostenrechtlichen Folgen eines gerichtlichen Vergleichs sind in § 98ZPO geregelt. Danach ist in erster Linie die Vereinbarung der Parteien über dieKosten des Rechtsstreits maßgebend; soweit sie keine Abrede getroffen habenund über die Kosten auch nicht bereits rechtskräftig entschieden ist, ergänzt§ 98 Satz 2 ZPO die Vereinbarung der Parteien dahin, daß die Kosten desRechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind. Aus § 98 ZPO - 4 -ergibt sich somit, ohne daß es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf,wer im Falle eines Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Füreine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist daneben kein Raum (vgl. BGH,Beschluß vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65 - LM Nr. 30 zu § 91a ZPO).2.Hier haben die Parteien durch den Vergleich vor dem LandgerichtKoblenz das schiedsgerichtliche Verfahren und - mittelbar - auch das Verfah-ren vor dem staatlichen Gericht erledigt. In dem Vergleich ist bezüglich der"Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens" bestimmt, daß sie gegeneinander auf-gehoben werden sollen. Umfaßt diese Kostenregelung, wie die Antragstelleringeltend macht, die Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, sindauch sie gegeneinander aufgehoben, ohne daß es einer gerichtlichen Kosten-entscheidung bedürfte. Nichts anderes gilt, wenn sich die Parteien, wie die An-tragsgegnerin behauptet, in der Hauptsache verglichen haben, nicht aber be-züglich der Kosten des Verfahrens vor dem staatlichen Gericht gemäß den§§ 1037 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Blieb damit dieKostenregelung im Vergleich offen, sind gemäß § 98 Satz 2 ZPO die Kostendes erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen. DerSenat hat das aus Gründen der Klarstellung ausgesprochen (vgl. Musie-lak/Wolst, ZPO 3. Aufl. 2002 § 98 Rn. 8; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl.2002 § 98 Rn. 11).RinneStreckSchlickKapsaGalke
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