BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/05 vom 18. Mai 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Erstattung von Patentanwaltskosten GeschmMG 247 15 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; GebrMG 247 27 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; MarkenG 247 140 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; PatG 247 143 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; SortSchG 247 38 Abs. 4 i.d.F. v. 13.12.2001; Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 a) Die Vorschriften 374ber die Erstattungsf344higkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-tenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 an-h344ngig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind. b) Zur Erstattungsf344higkeit von Reisekosten des Prozessbevollm344chtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende B374ro der 374ber366rtli-chen Anwaltssoziet344t, der er angeh366rt, geschlossen worden ist. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2005 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.911,13 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist ein in O. ans344ssiges Unternehmen. Mit ihrer im Jahre 1997 erhobenen Klage nahm sie die Beklagten aus Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Kl344gerin lie337 sich durch eine 374ber366rtliche Anwaltssoziet344t mit einer Niederlassung in Leipzig und durch einen Patentanwalt vertreten. Nach Schlie337ung der Leipziger Niederlas-sung 374bernahm das M374nchener B374ro der Anwaltssoziet344t die weitere Vertre-tung der Kl344gerin. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Kl344gerin u.a. beantragt, die Kos-ten ihres Patentanwalts in voller H366he ohne die in 247 143 Abs. 5 PatG a.F., 247 15 2 - 3 - Abs. 5 GeschmMG a.F. vorgesehene Beschr344nkung auf eine Geb374hr und die Reisekosten f374r die Wahrnehmung von drei Terminen vor dem Landgericht Leipzig durch ihren in M374nchen ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten festzu-setzen. 3 Das Landgericht hat auf die Erstattungsf344higkeit der Kosten des Patent-anwalts der Kl344gerin in dem im Jahre 1997 anh344ngig gemachten und am 2. Juli 2004 in erster Instanz entschiedenen Rechtsstreit 247 143 Abs. 5 PatG in der vor dem 1. Januar 2002 g374ltigen Fassung angewandt und die Festsetzung der 374ber eine Geb374hr nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinausgehenden Geb374hren nach 247 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAGO des Patentanwalts sowie die Festsetzung der Reisekosten abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die weiteren Geb374hren des Patentanwalts der Kl344gerin und die Reisekosten ihres in M374nchen ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten antragsgem344337 festgesetzt (OLG Dresden GRUR-RR 2005, 294). 4 Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ih-ren Antrag weiter, die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts zur374ckzuweisen. Die Kl344gerin bean-tragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: 7 - 4 - Die Kl344gerin k366nne die Erstattung von drei Geb374hren nebst Auslagen und Kosten ihres Patentanwalts von den Beklagten verlangen. Durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sei die Be-grenzung auf eine volle Geb374hr aufgehoben worden, der eine Erstattung der Kosten des Patentanwalts unterlegen habe. Die Neuregelung sei am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Sie sei auf zuvor begonnene, nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2002 beendete Streitverfahren anwendbar, weil eine 334bergangsrege-lung fehle. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags komme es dagegen nicht an. Entscheidend sei, dass die Kostengrundentschei-dung nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sei. Das Vertrauen einer Partei auf die Beibehaltung der restriktiven Regelung f374r die Erstattung von Patentan-waltskosten sei nicht schutzw374rdig. Abzustellen sei auch nicht auf den jeweili-gen Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts. Dies f374hre ansons-ten zu zufallsbedingten Ergebnissen. 8 Die Reisekosten des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin seien erstat-tungsf344hig. Ein Anwaltswechsel w344re keine kosteng374nstigere Alternative gewe-sen. Die Kl344gerin k366nne auch die Reisekosten des Prozessbevollm344chtigten von M374nchen aus beanspruchen. Der dort ans344ssige Prozessbevollm344chtigte sei schon vor der Aufgabe der Niederlassung in Leipzig mit dem Rechtsstreit der Kl344gerin befasst gewesen und habe das besondere Vertrauen der Kl344gerin gehabt. Gegen die H366he der Reisekosten best374nden keine Bedenken. Eine Reise mit der Bahn sei in Anbetracht der anfallenden 334bernachtungskosten keine gegen374ber einem Flug kosteng374nstigere Reisem366glichkeit gewesen. 9 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. 10 11 a) Das Beschwerdegericht hat die geltend gemachten Patentanwaltskos-ten im Ergebnis zu Recht als erstattungsf344hig angesehen. 12 Durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Ge-biet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 sind die seinerzeit in 247 143 Abs. 5 PatG, 247 15 Abs. 5 GeschmMG - der in der vorliegenden Sache einschl344gig ist (vgl. Abschn. II 2 a bb) -, 247 27 Abs. 5 GebrMG, 247 140 Abs. 5 MarkenG und 247 38 Abs. 4 SortSchG vorgesehenen Beschr344nkungen der Erstat-tung von Patentanwaltskosten auf eine volle Geb374hr entfallen (vgl. Art. 7 Nr. 36, Art. 8 Nr. 9, Art. 9 Nr. 33, Art. 18 Nr. 13 und Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes). Nach seinem Art. 30 Abs. 1 trat das Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft, ohne dass eine 334berleitungsvorschrift vorgesehen war. aa) Die Frage, ob die Neuregelungen, die eine Beschr344nkung der Erstat-tungsf344higkeit der Patentanwaltskosten auf eine volle Geb374hr nicht mehr vor-sehen, auf laufende Verfahren anwendbar sind, ist in Rechtsprechung und Lite-ratur umstritten. 13 Vereinzelt wird angenommen, die seit dem 1. Januar 2002 g374ltigen Re-gelungen seien auf Verfahren nicht anwendbar, in denen die Klage zuvor erho-ben worden sei. Der neuen Regelung k344me ansonsten f374r Altverfahren eine unechte R374ckwirkung zu (OLG D374sseldorf GRUR-RR 2003, 125, 126; Busse/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 143 Rdn. 1). 14 Den gegenteiligen Standpunkt hat das Beschwerdegericht eingenom-men, das die Neuregelung auf alle am 1. Januar 2002 noch nicht durch eine Kostengrundentscheidung abgeschlossenen Verfahren anwenden will. 15 - 6 - 16 Die 374berwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwalts-kosten seien nach neuem Recht erstattungsf344hig, wenn die Mitwirkungshand-lung des Patentanwalts nach der Gesetzes344nderung vorgenommen worden sei (zu 247 143 Abs. 5 PatG: OLG N374rnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG M374nchen MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu 247 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Str366be-le/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., 247 140 Rdn. 40). Sind die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach der Gesetzes-344nderung vorgenommen worden, kommen auf vor dem 1. Januar 2002 begon-nene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen Bestimmungen zur Anwendung, weil diese zum Zeitpunkt der Mitwirkungshand-lung des Patentanwalts in Kraft waren und 334bergangsvorschriften fehlen, die bereits begonnene Gerichtsverfahren von der Neuregelung ausnehmen. Ver-fassungsrechtlich ist die Anwendung der ge344nderten kostenrechtlichen Vor-schriften auf laufende Verfahren unbedenklich. Es handelt sich nicht um eine echte R374ckwirkung, die grunds344tzlich unzul344ssig ist. Eine echte R374ckwirkung liegt nur vor, wenn nachtr344glich 344ndernd in abgewickelte, der Vergangenheit angeh366rende Tatbest344nde eingegriffen wird (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Daran fehlt es vorliegend, weil die neuen kostenrechtlichen Vorschriften nur auf Mit-wirkungshandlungen von Patentanw344lten Anwendung finden, die nach dem 1. Januar 2002 vorgenommen worden sind. Es liegt vielmehr ein Fall unechter R374ckwirkung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenw344rtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen f374r die Zu-kunft einwirkt und dadurch die betroffenen Rechtspositionen nachtr344glich ent-wertet werden. Eine unechte R374ckwirkung ist verfassungsrechtlich grunds344tz-lich zul344ssig. Einschr344nkungen k366nnen sich allerdings aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes ergeben. Das ist der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte R374ckwirkung zur 17 - 7 - Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Ver344nderungsgr374nde des Gesetz-gebers 374berwiegen (BVerfGE 30, 392, 402). Die unbeschr344nkte Erstattungsf344-higkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts ist eingef374hrt worden, weil die zuvor bestehende Regelung, die eine Beschr344nkung auf eine volle Geb374hr vorsah, die tats344chliche Arbeitsleistung des Patentanwalts nicht ausreichend ber374cksichtigte, sich rechtsbr374chig verhaltende Verletzer entlastete und des-halb als nicht mehr vertretbar angesehen wurde (vgl. Begr374ndung zum Regie-rungsentwurf, BT-Drucks. 14/6203, S. 64 zu Art. 7 Nr. 37). Schutzw374rdige Be-lange der unterlegenen Partei werden durch die Anwendung der Neuregelung in laufenden Verfahren auf nach dem 1. Januar 2002 vorgenommene Mitwir-kungshandlungen des Patentanwalts nicht betroffen. Eine Partei kann nicht darauf vertrauen, dass eine zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens beste-hende Einschr344nkung der Kostenerstattung w344hrend der gesamten Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihre G374ltigkeit beh344lt und nicht f374r die Zukunft ge344n-dert wird. Jede Partei muss damit rechnen, dass sich die Kosten eines Prozes-ses w344hrend des laufenden Rechtsstreits aufgrund einer 304nderung des Pro-zesskostenrechts erh366hen (BVerfGE 11, 139, 147). Dagegen kann der vom Beschwerdegericht vertretenen Ansicht nicht beigetreten werden, die neuen Kostenvorschriften seien in gerichtlichen Verfah-ren, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen seien, auch auf vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorge-nommene Mitwirkungshandlungen von Patentanw344lten anwendbar. Dadurch w374rde die uneingeschr344nkte Erstattungspflicht in ihren Wirkungen in die Zeit vor dem 1. Januar 2002 zur374ckreichen. F374r eine derartige R374ckwirkung ohne eine 334berleitungsvorschrift, die eine r374ckwirkende Anwendung auf noch nicht abge-schlossene Verfahren anordnet, ist nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts ersichtlich. 18 - 8 - 19 bb) Die Patentanwaltskosten sind gleichwohl erstattungsf344hig in der vom Beschwerdegericht festgesetzten H366he. 20 Rechtsgrundlage f374r die Kostenfestsetzung ist allerdings nicht 247 143 Abs. 5 PatG, sondern 247 15 Abs. 5 GeschmMG in der Fassung vom 13. Dezember 2001. Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Patentstreitsache. Die Kl344gerin hat ausweislich des landgerichtlichen Urteils vielmehr neben wett-bewerbsrechtlichen Anspr374chen auch geschmacksmusterrechtliche Anspr374che geltend gemacht. Die der H366he nach nicht umstrittenen Kosten des mitwirkenden Patent-anwalts der Kl344gerin sind auch hinsichtlich der durch die m374ndliche Verhand-lung und die Beweisaufnahme entstandenen Geb374hren erstattungsf344hig. Nach dem 1. Januar 2002 haben weitere Verhandlungstermine und Beweiserhebun-gen stattgefunden. Dies vermag der Senat anhand des Akteninhalts selbst fest-zustellen, ohne dass es hierzu einer Zur374ckverweisung an das Beschwerdege-richt bedarf. Unsch344dlich ist, dass s344mtliche Geb374hren des Patentanwalts be-reits vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, weil vor diesem Zeitpunkt be-reits eine m374ndliche Verhandlung stattgefunden und die Beweisaufnahme be-gonnen hatte. F374r die uneingeschr344nkte Erstattung nach 247 15 Abs. 5 GeschmMG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 reicht es aus, dass nach diesem Stichtag die Geb374hrentatbest344nde (erneut) verwirklicht worden sind. 21 b) Die Reisekosten des in M374nchen ans344ssigen Rechtsanwalts der Kl344-gerin hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht festgesetzt. 22 aa) Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines ausw344rti-gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S. des 247 91 23 - 9 - Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Das ist bei den Reisekosten des in M374n-chen ans344ssigen Rechtsanwalts der Kl344gerin der Fall. Diese hatte zun344chst einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts in Leipzig beauftragt. Erst durch die Schlie337ung der Niederlassung der 374ber366rtlichen Soziet344t in Leipzig wurde der Wechsel zu dem in M374nchen ans344ssigen Rechtsanwalt derselben Soziet344t er-forderlich. Dieser auf die Schlie337ung der Leipziger Niederlassung zur374ckzuf374h-rende 334bergang der Vertretung auf das M374nchener Rechtsanwaltsb374ro dersel-ben Soziet344t beruht weder auf einem Verschulden der Partei noch ihres Pro-zessbevollm344chtigten. Die dadurch entstandenen zus344tzlichen Reisekosten sind deshalb notwendige Kosten i.S. des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts am Gerichtsort in Leipzig w344ren zus344tzliche, die Reisekosten 374bersteigende Geb374hren angefallen. Die Kl344gerin war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht gehalten, den Rechtsstreit von dem B374ro der 374ber366rtlichen Soziet344t in Berlin aus f374hren zu lassen, selbst wenn dadurch geringere Reisekosten angefallen w344ren. F374r die Frage, ob die Kl344gerin nach Schlie337ung der Niederlassung in Leipzig den Rechtsstreit von M374nchen aus f374hren lassen konnte oder unter Kostengesichtspunkten das B374ro in Berlin beauftragen musste, kommt es dar-auf an, ob eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftige Partei die die Kosten ausl366sende Ma337nahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich anse-hen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist le-diglich gehalten unter mehreren gleichartigen Ma337nahmen die kosteng374nstigste auszuw344hlen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollm344chtigter II; Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04, Umdruck S. 4 f. - Ausw344rtiger Rechtsanwalt V). Die Fortf374hrung des Rechts-streits durch das M374nchener B374ro statt durch die Niederlassung in Berlin ent-sprach berechtigten Interessen der Kl344gerin. Der in M374nchen t344tige Prozessbe- 24 - 10 - vollm344chtigte der Kl344gerin war bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit be-fasst und hatte den Prozess von Beginn an begleitet. 25 bb) Die festgesetzten Reisekosten sind auch der H366he nach nicht zu be-anstanden. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 v. Ungern-Sternberg Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2004 - 5 O 1456/97 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2005 - 10 W 300/05 -
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