BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/07 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene so-fortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. April 2007 - 5 W 818/07 - wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (247 542 Abs. 1, 247 543 Abs. 1, 247 544 abs. 1 ZPO). Der Kl344ger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Be-schwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe f374r seine Klage zur374ck-gewiesen wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Kl344gers als Prozesskostenhilfegesuch f374r dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Be-schwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der 2 - 3 - Amts- und Landgerichte stattfindet (247 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbe-schwerde w344re das Rechtsmittel unzul344ssig, da es f374r Entscheidungen der vor-liegenden Art weder ausdr374cklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 02.03.2007 - 2 O 614/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 W 818/07 -
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