BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/07 vom 24. April 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 302 23 813 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 23. April 2007 an Verk374ndungs Statt zugestellten Beschluss des 26. (Marken-)Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 21. August 2002 die L366-schung der am 6. Juni 2002 zugunsten der Markeninhaberin f374r die Waren der Klasse 33 204aromatisierte weinhaltige Getr344nke223 eingetragenen Wortmarke Nr. 302 23 813 1 Christkindles Gl374hwein beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den L366schungsantrag der Wi-dersprechenden zur374ckgewiesen. 2 - 3 - Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Deut-sche Patent- und Markenamt zur374ckverwiesen. 3 Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der sie r374gt, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer Versagung rechtlichen Geh366rs (247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und sei nicht mit Gr374nden versehen (247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG). 4 5 II. Das Bundespatentgericht hat den Beschluss aufgehoben, weil die ange-griffene Marke entgegen den Eintragungshindernissen der mangelnden Unter-scheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und des Freihaltebed374rfnisses (247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) eingetragen worden sei; es hat die Sache zur374ckverwie-sen, weil eine 334berwindung der absoluten Schutzhindernisse im Wege der Ver-kehrsdurchsetzung (247 8 Abs. 3 MarkenG) in Betracht komme und insoweit weitere Ermittlungen gerechtfertigt seien. Hierzu hat es ausgef374hrt: Der Begriff 204Christkindles Gl374hwein223 werde von den angesprochenen Ver-kehrskreisen in Verbindung mit den Waren 204aromatisierte weinhaltige Getr344nke223 nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern als warenbeschreibender Hinweis auf die Gattung, der die genannten Getr344nke angeh366rten. Dem Markenbestandteil 204Christkindle(s)223 komme in Verbindung mit dem Gattungsbegriff 204Gl374hwein223 allein die Funktion der zeitlichen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und der im Vorfeld stattfindenden Weihnachtsm344rkte bzw. Christkindl(es)m344rkte sowie der hiervon abgeleiteten Erwartung der traditionellen Geschmacksrichtung eines dort ausgeschenkten Gl374hweins zu. Den Mitbewerbern der Markeninhaberin m374s-se es unbenommen bleiben, auch ihre Gl374hweine unter zeitlicher Bezugnahme auf das Weihnachtsfest mit dem Wort 204Christkindles Gl374hwein223 zu benennen. Die Mar-keninhaberin habe unter Bezugnahme auf in den Jahren 1985 und 2002 eingehol-te demoskopische Gutachten die M366glichkeit einer Verkehrsdurchsetzung darge-legt und glaubhaft gemacht. Da die Gutachten bereits f374nf und 22 Jahre alt seien, 6 - 4 - k366nnten sie einer endg374ltigen Entscheidung durch den Senat nicht zugrunde ge-legt werden. Daher sei eine Zur374ckverweisung der Sache an die Markenabteilung zur Vornahme weiterer Ermittlungen gerechtfertigt. III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. 7 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Markeninhaberin im Gesetz aufgef374hrte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnende Verfah-rensm344ngel - hier: die Versagung rechtlichen Geh366rs und die fehlende Begr374n-dung des Beschlusses - r374gt und diese R374ge im Einzelnen begr374ndet ( BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 8 2. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-rin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r ( Art. 103 Abs. 1 GG , 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG ). 9 a) Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-gericht den Vortrag der Markeninhaberin, wenn das Wort 204Christkindles223 f374r die Ware 204Gl374hwein223 als Marke schutzf344hig sei, m374sse auch die Wortkombination 204Christkindles Gl374hwein223 f374r die Ware 204Gl374hwein223 als Marke schutzf344hig sein, zur Kenntnis genommen und im Kern richtig erfasst. Das Bundespatentgericht hat sich ausdr374cklich damit auseinandergesetzt, dass es das Wort 204Christkindles223 in Allein-stellung in seinem 204Christkindles223- Beschluss vom 13. November 2000 - 26 W (pat) 68/99 - f374r die Waren 204alkoholische Getr344nke (ausgenommen Biere)223 - und damit auch f374r Gl374hwein - als schutzf344hig angesehen hat. Es hat sich ferner mit der Auffassung der Markeninhaberin befasst, hieraus ergebe sich, dass auch die Wortkombination 204Christkindles Gl374hwein223 schutzf344hig sei. Das Bundespatent-gericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Dies hat es damit begr374ndet, dass das 10 - 5 - Markenwort 204Christkindles223 in der Wortfolge 204Christkindles Gl374hwein223 in einem an-deren grammatikalischen Zusammenhang stehe als das Wort 204Christkindles223 in Al-leinstellung; anders als dort werde der Verkehr hier aufgrund der sprachregelge-rechten Wortverbindung das erste Markenwort als Genitiv des Wortes 204Christkind-le223 erkennen. Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin demnach ausreichend gew374rdigt. Darauf, ob die Beurteilung des Bundespatentge-richts rechtlich zutreffend ist, kommt es nicht an. Der absolute Rechtsbeschwer-degrund des 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll allein die Einhaltung des Verfas-sungsgrundsatzes der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs sichern und nicht der 334ber-pr374fung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung dienen ( BGH, Beschl. v. 20.1.2000 - I ZB 50/97, GRUR 2000, 894, 895 = WRP 2000, 1166 - Micro-PU R). 11 b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentge-richt habe den Vortrag der Markeninhaberin 374bergangen, wonach das Markenwort 204Christkindles223 schon objektiv mehrdeutig sei. Die Ausf374hrungen zur Mehrdeutig-keit des Begriffs 204Christkindles223 in dem von der Markeninhaberin herangezogenen 204Christkindles223-Beschluss des Bundespatentgerichts - 26 W (pat) 68/99 - betreffen die Verwendung des Begriffs 204Christkindles223 in Alleinstellung. Demgegen374ber hat das Bundespatentgericht im angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass der Verkehr hier anders als dort aufgrund der sprachregelgerechten Wortverbindung, n344mlich der Benennung einer Person (Christkind), der Anf374gung eines Genitiv-S und der Benennung einer Sache (Gl374hwein), das erste Markenwort als Genitiv des Wortes 204Christkindle223 erkenne, mithin einer Bezeichnung, die im gesamten deut-schen Sprachraum als mundartlich verniedlichende Form f374r 204das Christkind223, also den christlichen Gottessohn als neugeborenes Kind in der Krippe, verstanden werde. Von diesem Standpunkt aus kam es nicht darauf an, ob der Begriff 204Christkindles223 in Alleinstellung mehrdeutig ist, so dass das Bundespatentgericht hierauf auch nicht einzugehen brauchte. Soweit die Rechtsbeschwerde dem ent-gegenh344lt, die Mehrdeutigkeit des Wortes 204Christkindle223 werde nicht dadurch auf einen einzigen Sinngehalt reduziert, dass es in der streitgegenst344ndlichen Marke - 6 - mit dem Wort 204Gl374hwein223 kombiniert worden sei, setzt sie der Beurteilung des Bundespatentgerichts lediglich ihre eigene Bewertung entgegen, ohne aufzuzei-gen, welches weitere Vorbringen der Markeninhaberin das Bundespatentgericht insoweit unbeachtet gelassen haben soll. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Bundespatentge-richt ohne Versto337 gegen den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Ge-h366r zu dem Schluss gekommen, dem Markenbestandteil 204Christkindle(s)223 komme in Verbindung mit dem Gattungsbegriff 204Gl374hwein223 allein die Funktion der zeitli-chen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und die im Vorfeld stattfin-denden Weihnachtsm344rkte bzw. Christkindl(es)m344rkte sowie der hiervon abgelei-teten Erwartung der traditionellen Geschmacksrichtung eines dort ausgeschenkten Gl374hweins zu. Dass s344mtliche 204Christkindles223-Gl374hweine der Markeninhaberin und der mit ihr verbundenen Unternehmen nach ihrem Vorbringen von Ende Ok-tober bis Anfang M344rz im Lebensmitteleinzelhandel angeboten werden, wider-spricht nicht der Annahme, dass der Verkehr in der Bezeichnung 204Christkindles Gl374hwein223 eine zeitliche Bezugnahme auf das Weihnachtsfest und die Christ-kindl(es)m344rkte sieht. Desgleichen ist der Vortrag der Markeninhaberin, die Wort-folge 204Christkindles Gl374hwein223 beschreibe keine exakte nachvollziehbare Ge-schmacksrichtung oder Mischung, nicht mit der Annahme unvereinbar, dass die Verbraucher aus dieser Bezeichnung die geschmackliche Erwartung eines auf Weihnachtsm344rkten bzw. Christkindl(es)m344rkten ausgeschenkten Gl374hweins ab-leiten. Es kann daher nicht angenommen werden, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen der Markeninhaberin nicht ber374cksichtigt. 12 d) Vergeblich r374gt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe sich in den die absoluten Schutzhindernisse betreffenden Gr374nden seines Be-schlusses nicht mit den von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Umfragen aus den Jahren 1985 und 2002 befasst. Das Bundespatentgericht hat zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen, dass nach diesen Umfragen 13 - 7 - die Mehrheit der Befragten in der Bezeichnung 204Christkindles Gl374hwein223 eine Her-kunftsbezeichnung sieht; es hat aber gemeint, die Gutachten k366nnten im Hinblick darauf, dass sie bereits f374nf und 22 Jahre alt seien, einer endg374ltigen Entschei-dung nicht zugrunde gelegt werden. Daraus, dass sich diese 334berlegungen des Bundespatentgerichts nicht in dessen Ausf374hrungen zur Unterscheidungskraft, sondern in dessen Ausf374hrungen zur Zur374ckverweisung finden, ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. 14 e) Soweit die Rechtsbeschwerde auf weiteren in den Gr374nden des Be-schlusses nicht erw344hnten Sachvortrag der Markeninhaberin verweist, gelingt es ihr gleichfalls nicht, damit eine Versagung rechtlichen Geh366rs darzulegen. Die Ge-richte m374ssen in den Entscheidungsgr374nden zwar die wesentlichen, der Rechts-verfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen verarbei-ten; sie brauchen darin jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 7.12.2006 - 2 BvR 722/06, DVBl 2007, 253 Tz. 22 und 23 m.w.N.). Daraus, dass sich das Bundespatentgericht in den Gr374nden seines Beschlusses weder mit dem Vortrag der Markeninhaberin aus-dr374cklich auseinandergesetzt hat, die Wortfolge 204Christkindles Gl374hwein223 sei auch deshalb keine allgemein 374bliche, beschreibende Angabe geworden, weil sie in der Vergangenheit konsequent gegen eine Benutzung der Bezeichnungen 204Christkind-les Gl374hwein223 und 204Christkindl Gl374hwein223 durch Verletzer vorgegangen sei, noch auf den Vortrag der Markeninhaberin eingegangen ist, die Schutzf344higkeit von 204Christkindles Gl374hwein223 zeige sich auch an der weiteren Eintragungspraxis der nationalen und internationalen Marken344mter, ergibt sich daher nicht, dass es die-ses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. f) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, eine Versagung rechtlichen Geh366rs lie-ge insoweit vor, als das Bundespatentgericht davon ausgegangen sei, der Eintra-gung der Wortfolge stehe auch ein Freihaltebed374rfnis gem344337 247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, hat demnach gleichfalls keinen Erfolg. Die Ausf374hrungen des 15 - 8 - Bundespatentgerichts in seinem 204Christkindles223-Beschluss - 26 W (pat) 68/99 -, der Wortmarke 204Christkindles223 f374r Gl374hwein k366nne kein eindeutiger Hinweis auf ei-ne bestimmte Bestimmung oder Beschaffenheit der Ware entnommen werden, beziehen sich ausdr374cklich nur auf den Begriff 204Christkindles223 in Alleinstellung und stehen daher der Annahme eines warenbeschreibenden Charakters der Wortfolge 204Christkindles Gl374hwein223 nicht entgegen. 16 g) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Markeninhaberin auch insoweit nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt, als das Bundespa-tentgericht die Verkehrsdurchsetzung der eingetragenen Wortmarke 204Christkindles Gl374hwein223 nicht selbst festgestellt, sondern die Sache insoweit zur Vornahme wei-terer Ermittlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt zur374ckverwiesen hat. 17 aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass der Antrag auf L366schung der Marke 204Christkindles Gl374hwein223 zur374ckzuweisen w344re, wenn sich die Bezeichnung zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke im Verkehr durchgesetzt gehabt h344tte. Die Eintragung einer Marke wird nur dann nach 247 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gel366scht, wenn sie entgegen 247247 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Der Antrag auf L366schung einer Marke, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder an der ein Freihaltebed374rfnis besteht (247 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), wie dies hier nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts der Fall ist, ist daher zur374ckzuweisen, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Eintragung in-folge ihrer Benutzung f374r die Waren oder Dienstleistungen, f374r die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (247 8 Abs. 3 MarkenG). bb) Das Bundespatentgericht durfte jedoch die Beurteilung, ob die Bezeich-nung 204Christkindles Gl374hwein223 sich - auch unter Ber374cksichtigung des aufgrund einer vom 7. bis 14. Juni 2002 durchgef374hrten Verkehrsbefragung erstatteten und erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachtens aus 18 - 9 - dem Jahre 2002 - zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke am 6. Juni 2002 im Verkehr durchgesetzt hatte, der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes 374berlassen (247 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG), ohne dadurch gegen den An-spruch der Markeninhaberin auf rechtliches Geh366r zu versto337en. Entsprechendes gilt f374r die Beantwortung der sich im Falle einer Verneinung der Verkehrsdurchset-zung zum Zeitpunkt der Markeneintragung stellenden weiteren Frage, ob das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den L366schungsan-trag besteht (247 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Der Markeninhaberin ist durch die Zu-r374ckverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht die M366glichkeit genommen, die von ihr angebotenen weiteren Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass die Bezeichnung 204Christkindles Gl374hwein223 bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und Eintragung im Jahr 2002 verkehrsdurchgesetzt war und gegenw344rtig weiterhin verkehrsdurchgesetzt ist. 3. Die R374ge der Markeninhaberin, der Beschluss sei nicht mit Gr374nden ver-sehen ( 247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG ), greift ebenfalls nicht durch. 19 a) Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, dass das Bundespatentgericht dem Markenbestandteil 204Christkindle(s)223 in Verbindung mit dem Gattungsbegriff 204Gl374hwein223 die Schutzf344higkeit mit der Begr374ndung abgesprochen hat, der Ver-kehr sei an die Bezugnahme auf die Weihnachtszeit und die damit assoziierten Traditionen durch die Verwendung des Wortes 204Christkindle(s)223 mit anderen Gat-tungsbegriffen gew366hnt. 20 aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fehlt eine Begr374ndung da-f374r, dass f374r den Verkehr gerade die Kombination 204Christkindles Gl374hwein223 rein beschreibend und nicht herkunftshinweisend sei, nicht deshalb, weil das Bundes-patentgericht nicht auf eine Gew366hnung des Verkehrs an eine Verwendung des Wortes 204Christkindle(s)223 mit dem Gattungsbegriff 204Gl374hwein223, sondern mit anderen Gattungsbegriffen abgestellt hat. Das Bundespatentgericht hat zur Begr374ndung seiner Ansicht, dass dem Markenbestandteil 204Christkindle(s)223 in Verbindung mit 21 - 10 - dem Gattungsbegriff 204Gl374hwein223 allein die Funktion der zeitlichen Bezugnahme auf das christliche Weihnachtsfest und der geschmacklichen Erwartung eines traditio-nell auf Weihnachtsm344rkten ausgeschenkten Gl374hweins zukomme, unter Hinweis auf seinen 204Christkindlesmarkt223-Beschluss vom 5. Juli 2006 - 26 W (pat) 77/04 - begr374ndet, dessen Gr374nde es sich damit zu eigen gemacht hat. Damit ist dem Be-gr374ndungszwang, der keine eingehendere oder weitere Begr374ndung erfordert, Gen374ge getan. 22 bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der Begr374ndung des Bundespatentgerichts, dem Markenwort 204ChristkindIes223 sei die Zeichenf344higkeit abzusprechen, weil der Verkehr an die Be-zugnahme auf die Weihnachtszeit und die weihnachtlichen Traditionen gew366hnt sei, um Erw344gungen handelt, die allenfalls im Rahmen eines Antrags auf L366-schung wegen Verfalls nach 247 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von Bedeutung sein k366nn-ten. Die Vorschrift des 247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Be-teiligten auf Mitteilung der Gr374nde sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund f374r die Entscheidung ma337gebend gewesen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tats344chlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist ( BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 48/05, LRE 52, 307; Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS). b) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, es fehle in den Entscheidungsgr374nden eine Darlegung, dass der L366schungsgrund des 247 50 Abs. 1 MarkenG bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorgelegen habe, geht ins Leere, da das Bun-despatentgericht nicht abschlie337end 374ber das Vorliegen eines L366schungsgrundes entschieden, sondern die Sache insoweit zur Vornahme weiterer Ermittlungen an die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zur374ckverwiesen hat. 23 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG . 24 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.04.2007 - 26 W(pat) 69/04 -
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