BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/10 vom 30. September 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1025 Abs. 4, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 767 Abs. 2 a) Zur Zul344ssigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs. b) Zur Zust344ndigkeit der Oberlandesgerichte f374r eine Vollstreckungsabwehrklage. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 57/10 - Kammergericht Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Kammergerichts vom 18. Januar 2010 - 20 Sch 9/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerderechtszugs, an das Kammergericht zu-r374ckverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 97.921,60 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin als Verk344uferin schloss mit der Antragsgegnerin als K344uferin am 20. Juni 2005 einen Vertrag (CONTRACT NO. 3/1/5109) 374ber die Lieferung von Zucker. Die Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel, nach der "alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten" an den Rat der "Refined Sugar Association of London" (RSA) zur Schlichtung 374bergeben werden sollten. F374r Lieferungen im Dezember 2005 stellte die Antragstellerin der Antragsgeg-nerin 97.921,60 200 in Rechnung. Diese erkl344rte insoweit die Aufrechnung mit 1 - 3 - streitigen Schadensersatzforderungen aus drei weiteren Vertr344gen (NO. 3/1/5084; 3/1/5113; 3/1/5115) 374ber zusammen 149.025,60 200. Die Antragstellerin erhob daraufhin Schiedsklage bei der RSA. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 24. Februar 2009 zur Zahlung von 97.921,60 200 nebst Zinsen und Kosten. Dabei lie337 das Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten und zum Gegen-stand einer Widerklage gemachten Schadensersatzforderungen unber374cksich-tigt mit der Begr374ndung, es sei insoweit nicht zur Entscheidung befugt. Es han-dele sich nicht um Anspr374che, die aus bzw. im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. Juni 2005 entstanden seien. Diese beruhten vielmehr auf anderen Ver-tr344gen und unterl344gen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen. 2 Die Antragstellerin hat vor dem Kammergericht beantragt, den Schieds-spruch f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Die Antragsgegnerin hat ihre Aufrechnung wiederholt, die Antragstellerin hierzu unter anderem die Einrede des Schieds-vertrags erhoben und insoweit die Unzust344ndigkeit des Kammergerichts zur Entscheidung 374ber die Gegenforderungen geltend gemacht. Dem ist die An-tragsgegnerin mit der Behauptung entgegen getreten, dass jedenfalls bez374glich der Vertr344ge NO. 3/1/5113 und 3/1/5115, aus denen Schadensersatzforderun-gen 374ber zusammen 130.350 200 resultierten, keine wirksamen Schiedsvereinba-rungen best374nden. 3 Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 29. April 2010, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar er-kl344rt. Die Aufrechnung der Antragsgegnerin sei nicht zu ber374cksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel des Verfahrens auf Vollstreck-barerkl344rung, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet sei, widerspreche und 4 - 4 - im 334brigen die funktionelle Zust344ndigkeit des Kammergerichts f374r die Gegen-forderungen nicht begr374ndet sei. Der Zul344ssigkeit der Aufrechnung stehe be-reits entgegen, dass die Aufrechnungslage schon zum Zeitpunkt des Schieds-verfahrens bestanden habe, es sich mithin nicht um eine erst nachtr344glich, nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendung im Sinne von 247 767 Abs. 2 ZPO handele. Im 334brigen k366nne die Vollstreckbarerkl344rung nur dann abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlichen Aufhebungsgr374nde vorliege. Die "Ablehnungskompetenz" des staatlichen Gerichts umfasse aber nicht die Pr374fung, ob und inwieweit die Entscheidung des Schiedsgerichts richtig sei. Mithin sei es dem Gericht verwehrt zu pr374fen, ob die Bewertung der Gegenfor-derungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutreffe. Hierzu habe das Schiedsgericht abschlie337end und endg374ltig erkannt. Dar374ber hinaus sei eine Ber374cksichtigung der Aufrechnung auch deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung sonst nicht erreicht werde. Zwar sei es nicht sinnvoll, wenn ein Antragsgegner trotz materiell-rechtlicher Einwen-dungen eine Vollstreckbarerkl344rung hinnehmen m374sse und insoweit auf eine Vollstreckungsabwehrklage vor demselben staatlichen Gericht verwiesen wer-de. Das Kammergericht sei f374r die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage aber funktional unzust344ndig. Einer Entscheidung 374ber die Einrede der Schieds-vereinbarung der Antragstellerin bed374rfe es daher nicht, weil 374ber die Aufrech-nung bereits aus den genannten Gr374nden nicht zu befinden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 5 - 5 - II. 1. Die von Gesetzes wegen statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 1025 Abs. 4 ZPO) Rechts-beschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). 6 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde nicht etwa deshalb unzul344ssig, weil die Antragsgegnerin in ihrer Begr374ndung nicht unmittelbar auf die Argumentation des Kammergerichts eingegangen ist, wo-nach ihm die Pr374fung verwehrt sei, ob das Schiedsgericht zu Recht die zur Auf-rechnung gestellten Gegenforderungen als schiedsbefangen eingestuft und deshalb nicht ber374cksichtigt hat. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass ein Rechtsmittel unzul344ssig ist, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf mehrere voneinander unabh344ngige, selbst344ndig tragende Erw344gungen ge-st374tzt wird, die Rechtsmittelschrift aber nicht alle diese Erw344gungen beanstan-det, greift insoweit nicht. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebe-gr374ndung unter Bezugnahme auf die nachfolgend unter 2 zitierte Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs eingehend dargelegt, dass in einem Fall, in dem ein Schiedsgericht - gleichg374ltig, ob zu Recht oder zu Unrecht - eine zur Auf-rechnung gestellte Gegenforderung nicht ber374cksichtigt hat, diese grunds344tzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dass das staatliche Gericht selbst344ndig zu pr374fen hat, ob die in sei-nem Verfahren wiederholte Aufrechnung bzw. der Aufrechnungseinwand zul344s-sig und begr374ndet ist. Insoweit erfassen die R374gen der Antragsgegnerin auch die diesbez374glichen Ausf374hrungen im Beschluss des Kammergerichts, so dass keine Rede davon sein kann, die Antragsgegnerin habe eine selbst344ndig tra- 7 - 6 - gende Erw344gung der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend angegrif-fen. 2. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 6. Februar 1957 - V ZR 126/55, LM 247 1042 ZPO Nr. 4, und 16. Februar 1961 - VII ZR 191/59, BGHZ 34, 274, 277 ff; Senat, Urteile vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, NJW 1990, 3210, 3211 und 3. Juli 1997 - III ZR 75/95, NJW-RR 1997, 1289) sind im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren - 374ber die gesetzlichen Aufhebungsgr374nde hinaus (f374r inl344ndische Schiedsspr374che 247 1060 Abs. 2, 247 1059 Abs. 2 ZPO bzw. 247 1042 Abs. 2, 247 1041 Abs. 1 ZPO a.F.; f374r ausl344ndi-sche Schiedsspr374che 247 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem 334bereinkommen vom 10. Juni 1958 374ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schieds-spr374che, BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zul344ssig. Allerdings m374ssen in ent-sprechender Anwendung des 247 767 Abs. 2 ZPO die Gr374nde, auf denen die Einwendung beruht, grunds344tzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das hei337t bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits w344h-rend des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstan-denen Forderung m366glich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber 374ber die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Be-gr374ndung, es sei f374r diese nicht zust344ndig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung 374ber die Aufrechnung enth344lt, steht nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wieder-holen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen ist (BGH, Urteil vom 22. November 1962 - VII ZR 8 - 7 - 55/61, BGHZ 38, 259, 264 ff). Gleiches gilt, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet hat, aber feststeht, dass das Schiedsgericht 374ber die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden h344tte (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63, NJW 1965, 1138, 1139). Soweit nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), durch das unter anderem die Zust344ndigkeit f374r das Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines Schieds-spruchs erstinstanzlich bei den Oberlandesgerichten angesiedelt worden ist, vereinzelt in der Rechtsprechung (BayObLG NJW-RR 2001, 1363 f; OLG Stutt-gart OLGR 2001, 50, 51 f) die Auffassung vertreten wird, nunmehr seien bestrit-tene materiell-rechtliche Einwendungen wie die Aufrechnung im Vollstreckbar-erkl344rungsverfahren grunds344tzlich unbeachtlich und k366nnten nur zum Gegens-tand einer eigenst344ndigen Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden, ist dem der Senat nicht gefolgt (ablehnend auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362 f; OLG K366ln, SchiedsVZ 2005, 163, 165; OLG Dresden SchiedsVZ 2005, 210, 213; siehe auch OLG D374sseldorf SchiedsVZ 2005, 214, 215 f und OLG Koblenz SchiedsVZ 2005, 260, 262; vgl. aus der Literatur ebenfalls ablehnend M374nch-KommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., 247 1061 Anh. 1 UN334, Art. V Rn. 16; Musie-lak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 247 1060 Rn. 12; Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 1029 Rn. 88, 247 1061 Rn. 21), Vielmehr sind auch weiterhin materiell-rechtliche Ein-wendungen wie die Aufrechnung im Umfang der bisherigen Rechtsprechung im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren zul344ssig (Senat, Beschl374sse vom 8. Novem-ber 2007 - III ZB 95/06, SchiedsVZ 2008, 40 Rn. 31 f, und 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, juris Rn. 3; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZB 11/07, NJW-RR 2008, 558 Rn. 18 zur Einrede der Insolvenzanfechtung im Vollstreck-barerkl344rungsverfahren). 9 - 8 - Soweit das Kammergericht f374r seine gegenteilige Auffassung ma337geblich darauf abgestellt hat, dass die Oberlandesgerichte f374r die Geltendmachung ma-teriell-rechtlicher Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (247 767 Abs. 1 ZPO) unzust344ndig w344ren, ist dies im 334brigen fehlerhaft. Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (BayObLG aaO S. 1363) und in der Literatur (M374nchKommZPO/M374nch aaO 247 1060 Rn. 38, 247 1062 Rn. 9; Musielak/Voit aaO 247 1060 Rn. 13) die Meinung vertreten, dass ungeachtet der durch das Schieds-verfahrens-Neuregelungsgesetz begr374ndeten erstinstanzlichen Zust344ndigkeit der Oberlandesgerichte f374r die Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs zur Entscheidung der Verfahren nach 247 767 Abs. 1 ZPO weiterhin - je nach Streit-wert - die Amts- oder Landgerichte berufen seien. Zust344ndig ist jedoch das "Prozessgericht des ersten Rechtszugs", das hei337t das Gericht des Vorprozes-ses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 1975 - III ZB 11/74, LM 247 767 ZPO Nr. 42; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189). Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs aber die Entscheidung des Oberlandesgerichts (vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99, BGHR ZPO 247 1064 Abs. 2, 3 Vollstreckbarer-kl344rung 1). Dementsprechend ist das Oberlandesgericht das zust344ndige Gericht im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO (in diesem Sinn auch OLG Stuttgart aaO S. 52; OLG Hamm aaO S. 1362; OLG Dresden aaO; OLG M374nchen, Beschluss vom 12. November 2007 - 34 Sch 10/07, 34 Sch 010/07 - juris Rn. 16; M374nch-KommZPO/Adolphsen aaO 247 1061 Anh. 1 UN334 Art. V Rn. 16; Pr374t-ting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, 2. Aufl., 247 767 Rn. 28 f; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 247 1063 Rn. 4; Z366ller-Herget aaO 247 767 Rn. 10; Lachmann, Handbuch f374r die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2444 ff, 2449). Etwas an-deres gilt selbstverst344ndlich, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt; dann ist das Schiedsgericht und nicht das Ober- 10 - 9 - landesgericht zur Entscheidung berufen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVb ZR 80/85, BGHZ 99, 143, 146 ff; Senat, Beschl374sse vom 19. Dezember 1995 - III ZR 194/94, NJW-RR 1996, 508 und 8. November 2007 aaO Rn. 19). 3. Ausgehend davon, dass das Schiedsgericht sich einer Entscheidung 374-ber die Schadensersatzforderungen der Antragsgegnerin mit der Begr374ndung enthalten hat, die Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 20. Juni 2005 erfasse nicht diese Anspr374che, konnte die Antragsgegnerin deshalb die Aufrechnung im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung grunds344tzlich erneut geltend machen. 11 Allerdings hat die Antragstellerin insoweit die Einrede des Schiedsver-trags erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zugrunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht ber374ck-sichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06, NJW-RR 2008, 556 Rn. 10; vom 29. Juli 2010, aaO Rn. 4 m.w.N.). Rechtsfeh-lerhaft ist das Kammergericht insoweit jedoch davon ausgegangen, die streiti-gen Gegenforderungen seien bereits deshalb als schiedsbefangen zu behan-deln, weil das Schiedsgericht die Schiedsbefangenheit in seiner Entscheidung angesprochen habe und dies Bindungswirkung f374r das anschlie337ende Verfah-ren vor dem staatlichen Gericht entfalte. Erhebt ein Schuldner im Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung den Einwand der Aufrechnung, muss das Oberlandesge-richt diese Einwendung in eigener Zust344ndigkeit pr374fen. Die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits im Schiedsverfahren die Aufrechnung zu Recht oder zu Unrecht nicht ber374cksichtigt hat, ist grunds344tzlich unerheblich (vgl. BGH, Ur-teile vom 22. November 1962 und 7. Januar 1965, jeweils aaO; siehe auch Se-nat, Beschluss vom 29. Juli 2010 aaO Rn. 3). Dementsprechend kann die An-nahme des Schiedsgerichts, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen 12 - 10 - unterl344gen ihren eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, das Oberlan-desgericht nicht im sp344teren Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung bei der Pr374-fung der Zul344ssigkeit des vor ihm geltend gemachten Aufrechnungseinwands binden. Nur erg344nzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme des Schiedsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen sein d374rfte. Vielmehr hat das Schiedsgericht vor allem darauf abgestellt, dass die Anspr374che auf Ver-tr344gen beruhten, die nicht gem344337 der Schiedsvereinbarung vom 20. Juni 2005 als Streitigkeit "aus diesem Kontrakt" anzusehen sind. Diese Feststellung gilt aber unabh344ngig davon, ob die Schadensersatzforderungen einer eigenen Schiedsabrede unterliegen oder aber vor den staatlichen Gerichten geltend zu machen sind. 13 4. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Kammergericht wird im weiteren Verfahren zu pr374fen haben, ob die von der Antragstellerin er-hobene Einrede der Schiedsvereinbarung begr374ndet ist und - sofern dies nicht 14 - 11 - der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen be-stehen. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2010 - 20 SCH 9/09 -
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