Berichtigt durch Beschluss vom 17. August 2011 auf der letzten Seite Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/10 vom 19. Mai 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 888, 894 Genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem B e- stimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann die Abgabe der fragl i- chen Erklärung durch den Schuldner nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10 - OLG Frankfurt/Main AG Langen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 19. Mai 2 011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Scha f fert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Fr an k- furt am Main vom 5. Juli 2010 aufgeh o ben. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 11. Dezember 2009 wird a b geändert. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wird zurückgewiesen. Beschwer Gründe: I. Die Gläubigerin hat mit dem Schuldner bis zur Scheidung ihrer Ehe im Güterstand der Güte r gemeinschaft gelebt. Sie hat gegen den Schuldner im Streit um Trennungsunterhalt für die Zeit von Juli 1996 bis Ende 2001 und um Altersvorsorge u nterhalt für die Zeit von April 1997 bis Ende 2001 ein seit 5. September 2003 rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts er wirkt. Der Schuldner ist danach verpflichtet, " alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit aus dem Gesamtgut 1 - 3 - Trennungsunterhalt [ i n für die einzelnen Jahre jeweils näher bestimmte r H ö he ] ausgezahlt wird " ; er ist danach " ferner verpflichtet, in gleicher Weise daran mi t- zuwirken, dass an die Klägerin Monatsbeiträge für Altersvorsorge aus dem G e- samtgut [ i n für die einzelnen Jahre oder Teile von Jahren jeweils näher b e- stimmter Höhe ] gezahlt werden kö n nen " . Die Gläubigerin hat unter dem 30. Juli 2009 vorgebracht, dass der Schuldner die in dem Urteil des Oberlandesgericht s bezeichneten Erklärungen bislang nicht abgegeben habe und daher gegenwärtig ein Unterhaltsrückstand von mehr als 300.000 Er zwingung d er geschuldeten Erklär ungen ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 t zusetzen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass es ein Zwangsgeld in H öhe von 20.000 seiner N ichtbeitr e ib barkeit für je 1.000 Im Beschwerdeve r fahren hat die Gläubigerin die vom Schuldner zu erbringende Handlung dahingehend konkretisiert, dass dieser der Auszahlung de r Hauptfo r- derung von 231.261,22 87.206,07 Oktober 2005 bis 10. Februar 2010 und weiter entstehende r Zinsen ab 11. Februar 2010 aus dem - nach wie vor bestehe n- den - nummernmäßig bestimm ten gemeinsamen K onto der Parteien bei der Deutschen Bank AG zuzustimmen habe. D as Beschwerdegericht hat d ie sofo r- tige Beschwerde des Schul d ners daraufhin mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass es das Zwangsgeld zur Erzwingung der vom Schuldner nach dem rech t s- kräft i gen Berufungsurteil geschuldeten Zustimmung zu de r Auszahlung der von der Glä u bigerin im Beschwerdeverfahren bezifferten Geldbeträge au f 10.000 festgesetzt hat . 2 3 - 4 - Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde e r- strebt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das rechtskräftige Ber u- fungsurteil eine n nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Titel über den Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner auf Mitwirkung an der Veranlassung der Auszahlungen geschaffen , die zur Befriedigung de r Trennungs - und Altersvo r- sorge un terhaltsanspr ü ch e der Gläubigerin erforderlich sind. D ass es sich bei den geschuldeten unvertretbaren Handlungen um Willenserkläru n gen handele, stehe nicht entgegen, weil das Urteil zwar den Inhalt der abzugebenden Erkl ä- rungen, nicht aber auch den Erklärun gsempfänger und die Kontoführung s stelle bezeichnet habe, die die Auszahlungen vornehmen solle, und die geschuldeten Willenserklärungen daher nicht nach § 894 ZPO fingiert würden. D er V ollstr e- ckungsfähig keit des Urteils stehe nicht entgegen , dass es die ges chuldeten E r- klärungen nur mit " t- gut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat folgender Trennungsunterhalt " bezeichne; denn daraus ergebe sich mit hinreichender B e- stimmtheit, dass der Schuldner diejenigen A us z ahlungsanweisungen bzw. - z ustimmungen abzugeben habe , die für die Erfüllung der der Gläubigerin z u- gesprochenen Ansprüche aus den Mitteln des Gesamtgutes erforde r lich seien. Die bei einem auf Abgabe der erforderlichen Erklärunge n geric h teten Titel für die Festsetzung von Zwangsmitteln nötige Konkretisierung, welche E r klärung en der Schuldner gegenüber wem zur Abwendung eines Zwangsgeldes ab zu g e- ben hab e, könne jedenfalls dann auch noch im Vollstreckungsverfahren erfo l- gen, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - der Auszahlung der nach dem U r- teil geschuldeten Beträge aus dem Gesamtgut zuzustimmen habe . Die Konkr e- tisierung hinsichtlich des Auszahlungsbetrags und der kontoführenden Stelle im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens diene nicht der Herbeiführung der Vol l- 4 5 - 5 - streckbarkeit des Titels, sondern dem Interesse des Schuldners, der aus dem Zwangsgeldbeschluss erkennen können müsse, durch welche konkrete Han d- lung er die Vollstreckung abwenden könne. Da das von der Gläubigerin im Vol l- streckun gsantrag benannte Konto unstreitig ein g e meinschaftliches Konto de r Parteien sei und die zur Auszahlung des Forderungsbetrages erforderliche D e- ckung aufweise, sei die geschuldete Handlung nicht auf eine unmögliche Lei s- tung gerichtet. Die nach dem Vortrag d es Schuldners bei einer Gesamtbilanzi e- rung gegebene Überschuldung des Gesamtgutes könne der hier zu vollstr e- ckenden Forderung, die nicht auf den Au s einandersetzungssaldo gerichtet sei, nicht entgegengehalten we r den. III. Diese Beurteilung hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerde gericht hat zu Unrecht angenommen, dass das zwischen den Pa r- teien ergangene rechtskräftige Berufungsurteil da durch einen nach § 888 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt erlangt hat, dass die Gläubigerin im Beschwer d e- verfahren die Betr äge , hi n sichtlich der en der Schuldner E rklärungen abgeben soll, beziffert und d as Konto, von dem die aufgelaufenen Forderungen an die Glä u bigerin aus b ezahlt werden sollen, nummernmäßig bezeichnet hat . 1. Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend d avon ausgegangen, dass die i m rechtskräftigen Berufungsurteil festgeleg te Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe von Willenserklärungen nicht hinre i- chend b estimmt war und d ass diese Willenserklärungen deshalb nich t mit dem Ei n tritt der Rechtskraft des Berufungsurteils nach § 894 ZPO als abgegeben ang e sehen werden konnten. Die Anwendbarkeit des § 894 ZPO setzt voraus, dass die abzugebende Willenserklärung einen fest bestimmten Inhalt hat. Di e- ser ist gegebenenfalls d urch Auslegung zu ermitteln, die auch unter Z u h ilfe n- ahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erfolgen kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 894 Rn. 11; Sturhahn in Schusc h ke/ 6 7 - 6 - Walker, Vollstreckung und V orläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 8 94 Rn . 3; Schilken in Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 72 Rn . 11; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsve r- steigerung und Zwangsverwaltung, Rn . 7.200; Grau, Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstre ckung von Willenserklärungen, 2001, S . 149 f., jew eils mwN.). Diesem Erfordernis entspricht das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Berufungsurteil nicht. Die dort enthaltene Formulierung " alle e r- forderlichen Erklärungen abzugeben " lässt - wi e das Beschwerdegericht zutre f- fend erkannt hat - keinen Raum für die in § 894 ZPO vorgesehene Fiktion der Abgabe einer bestimmten Wi l lenserklärung. 2. Genügt eine Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willense r- klärung nicht dem Bestimmtheitserford ernis, kann dieser Mangel entgegen der vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1959, 1929; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 9 5 ) und des Schrifttums (vgl. Stein/Jonas /Brehm , ZPO, 22. Aufl., § 894 Rn . 5 ; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 3 2 . Aufl., § 894 Rn . 1; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 894 Rn . 20; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 894 Rn . 2 und § 888 Rn . 3 " Willense r klärung " ; Baumbach/Hartman n, ZPO, 69. Aufl., § 894 Rn. 4) vertretenen Ansic ht nicht nachträglich im Verfahren nach § 888 ZPO g e- heilt werden (vgl. BGH, Urt eil v om 25. Mai 1959 - II ZR 115/58, NJW 1959, 1371; OLG Kob lenz, OLGZ 1976, 380, 381; zu m Schrifttum vgl. neben den b e- reits vorstehend unter III 1 a m E nde Genannten auch Musiel ak/Lackmann, ZPO, 8 . Aufl., § 894 Rn. 6; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3 . Aufl., § 894 Rn. 6; A. Blomeyer, Zivilprozessrecht Vollstreckungsverfahren, § 90 III 1 a; Gottwald, Zwang s vollstreckung, § 894 Rn . 6; Sutschet, ZZP 119, 279, 283 f.). 8 9 - 7 - a) Dafü r spricht in rechtssystematischer Hinsicht , dass die Bestimmung des § 894 ZPO eine spezielle Vollstreckungsregelung enthält, die in ihrem A n- we n dungs bereich k einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschrift en der §§ 887, 888 ZPO zulässt, und zwar unabhängig d avon , ob die Fiktionsw irkung eintritt oder nicht eintritt ( RGZ 156, 164, 169; Münc h Komm.ZPO/Gruber aaO § 894 Rn. 11 ; Musielak/Lackmann aaO § 894 Rn. 6; Olzen in Prü t ting/Gehrlein aaO § 894 Rn. 6; Wo lf in Hintzen/Wolf aaO Rn. 7.202). Aus dem Urteil des Bund e s- gerichtshofs vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127 ergibt sich en t- gegen der Ansicht der Rechtsb e schwerdeerwiderung nichts Gegenteiliges. Der IX. Zivilsenat hat dort ausgesprochen ( ebd. S. 129), dass der Gläubiger, der aufgrund eines Prozessve r gl eichs die Abgabe einer Willenserklärung verlangen kann, zur Erreichung se i nes Ziels nicht notwendig den Weg über § 888 ZPO beschreiten muss, sondern stattdessen ohne weiteres den einfachen und ger a- den Weg einer Leistungsklage wä h len kann, die zu einem Urte il führt, das n ach § 894 ZPO die erstrebte Erklärung ersetzt. Nach dieser Entscheidung ist der Weg über § 894 ZPO statt dem über § 888 ZPO daher selbst in Fällen eröffnet, in denen für ihn anders als für eine Vollstreckung gemäß § 888 ZPO ein Titel erst no ch geschaffen werden muss. Aus der Entscheidung lässt sich daher en t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erwiderung gerade nich t ableiten, dass der Weg über § 888 ZPO gleichwertig n e ben dem über § 894 ZPO steht. Zu dem stand dem Gläubiger in d er mit dem Ur teil vom 19. Juni 1986 entschi e- denen Sache der Weg über § 894 ZPO jedenfalls zunächst nicht zur Ve r fügung. b) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 894 ZPO nicht allein dem Interesse des Glä u bigers an einer zügigen Vollstreckung des Urteils dient, sondern daneben auch dem Interesse des Schuldn ers, nicht unn ö- tig b e lastet zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung überflüssiger und umständlicher Verfahren . Es besteht daher kein schutzwürd i- ges Interesse des Gläubigers daran, die für die Abgabe einer Willenserklärung 10 11 - 8 - vorgesehene einfache Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO durch eine nicht hinreichend b e stimmte Fassung seines Klageantrags aus zu schließen und die Zwangsvollstreckung dann in dem umständlicheren Verfa h ren na ch § 888 ZPO zu betreiben (BGH, NJW 1959, 1371; Grau aaO S. 150). c) Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht führte im Übrigen d a zu , dass das nach § 894 ZPO bestehende Erfordernis einer rechtskräftigen En t- scheidung dadurch umgangen werden kön n te , dass der Gläubiger die in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 888 ZPO vollstreckt . d ) Davon abgesehen fehlt einem Urteil, in dem sich die von der beklagten Partei abzugebende Will enserklärung auch unter Zuhilfenahme des Tatbesta n- des und der Entsche i dungsgründe als nicht hinreichend bestimmt erweist, im Blick auf eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ebenfalls die erforderliche B e- stimmtheit (MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 894 Rn. 11; Sturha hn in Schuschke / Walker aaO § 894 Rn. 3; Musielak/Lackmann aaO § 894 Rn. 6 ; A. Bl o meyer aaO § 90 III 1 a; Schilken in Gaul/Schilken/Becker - Eberhard aaO § 72 Rn. 11; Wolf in Hintzen/Wolf aaO Rn. 7.202; Sutschet, ZZP 119, 279, 283 ; aA Stein/Jonas/Brehm aaO § 894 Rn. 5; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 888 Rn. 2 und § 894 Rn. 1; S torz in Wieczorek/Schütze aaO § 894 Rn. 20; Zö l ler/ Stöber aaO § 8 88 Rn. 3 " Willenserklärung "; Baumbach/Hartmann aaO § 894 Rn. 4). Das Verfahren nach § 888 ZPO dient ebenso wie die in and eren Vo r- schrift en geregelten Vollstreckungsverfahren nicht der Feststellung des zu vol l- streckenden Anspruchs, sondern allein der Vollstreckung des im Erkenntnisve r- fahren festgestellten Anspruchs; lediglich in Zweifelsfällen kann der Inhalt di e- ses A n spruchs noch im Vollstreckungsverfahren - soweit möglich - im Wege der Au s legung näher bestimmt werden. Eine Verlagerung der Klärung von Fragen, die im E r kenntnisverfahren zu beantworten sind, in das Vollstreckungsverfahren 12 13 - 9 - verbietet sich zumal deshalb, weil in d en beiden Verfahren unterschiedliche Verfa h rensgrundsätze gelten. So trifft das Gericht seine Entscheidungen im Erkenn t nisverfahren gemäß § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach mündlicher Verhan d lung; dagegen ergehen die im Vollstreckungsverfahren zu erlassen d en En t scheidungen in aller Regel ohne mündliche Verhandlung. Außerdem k a nn die unterlegene Partei eine obergerichtliche Entscheidung im Vollstreckung s- ve r fahren anders als im Erkenntnisverfahren, wo bei einem 20.000 i- genden Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO Nichtzulassungsbeschwe r- de eingelegt werden kann, nur dann einer rechtlichen Überprüfung zuführen, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall gesch e- hen - gemäß § 574 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 2 ZPO zugela s sen hat. e) Der Umstand, dass die Gläubigerin ihr im vorliegenden Verfahren e r- strebtes Ziel nur im Wege einer erneuten Klage wird erreichen können, verletzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht ihren g e- mä ß A rt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich ve r bürgten Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Er stellt vielmehr letztlich die Folge dessen dar , dass die Gläubigerin im Erkenntnisverfahren ke i- nen hi n reichend bestimmten Klageantrag gestellt hat. Es kommt hinzu, dass die Zulassung einer Vollstreckung gemäß § 888 ZPO hier den Schuldner unbi l lig in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkte (vgl. oben in Rn. 13 ). IV. Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochte ne Beschluss des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben ; er ist deshalb aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung ei nes Zwangsgeldes gegen den Schuldner ist unter Abänd e rung des Besch l usses des Amtsgerichts - Familiengericht - zurück zuwei sen. 14 15 - 10 - Die Kostenentscheidung beruht au f § 891 Satz 3, § 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Scha f fert Kirchhoff Löffler Vorinstanz en: AG Langen, Entscheidung vom 31.07.2003 - 6 F 288/96 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2010 - 1 WF 281/09 - 16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57/10 vom 17. August 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Ki rchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Mai 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wie aus Ziffer IV der Gründe des B e schlusses ersichtlich d er Gläubigerin auferlegt werden (§ 319 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Scha f fert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: AG Langen, Entscheidung vom 31.07.2003 - 6 F 288/96 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.07.2010 - 1 WF 281/09 -
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