BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/11 vom 26. Juli 2012 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 Der bloße Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen reicht n icht aus, um die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendige Einwilligung des Ge g- ners für eine weitere (zweite) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 57/11 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 208.250 Gründe: I. Unter A bweisung der auf den Ausgleich von Honorarforderungen geric h- teten Klage im Übrigen ist die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden, an die Klägerin 2 08.250 ihre Widerkla ge i st abgewiesen worden. Gegen dieses ihr am 1. März 2011 z ugestellte Urteil hat die Beklag te am 31. Mä rz 2011 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zu m 1. Juni 2011 verlängert worden mit dem ausdrückl i- chen Hinweis, da ss eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Ge g- ners bewilligt werde. A m 31. Mai 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der B e- klagten den Antrag gestellt , diese Frist nochmals bis zum 1. Juli 2011 zu ve r- län gern. Zur Begründung hat er d arauf hingewies en, die Parteien befänden sich 1 - 3 - derzeit noch in Vergleichsverhand lungen . Diesen Antrag hat der Vorsitzen de des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 3. Juni 2011 zurückgewiesen, weil die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwingend notwendige Einwilligung des Ge g- ner s nicht vorliege. Unter dem 19. Juni 2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hilfsweise zu seinem Fristverlängerungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat geltend gemacht, dass die Klägerin am 23. Mai 2011 einen Vergle ichsvorschlag unterbreitet habe, dessen konkrete Formulierung noch gemeinsam habe abgestimmt werden sollen, eine Bindungsfrist sei dabei nicht vorgese hen gewesen. Den Klägervertreter habe er danach telefo nisch mehrfach nicht errei cht , so dass er ihm am 14. Juni 2011 per Telefax mitgeteilt habe, die Beklagte sei mit dem Abschluss des Ver gleichs einverstan den . Hi e- rauf sei ihm mitgeteilt worden, die Klägerin habe sich lediglich bis zum 31. Mai 2011 an ihren Vor schlag gebunden gesehen . Um das Berufungsverfa hren fort zuführen , habe sich s eine Mitarbei terin am 31. Mai 2011 an die Geschäftsstel le des Berufungsgerichts gewandt und dort erfah ren, dass der Senatsv orsit zende erst am 3. Juni 2011 wieder zu erre i- chen sei ; ihr sei außerdem mitgeteilt worden, eine Frist verlängerung werde bei Vergleichsgesprä chen gewährt; dies ge lt e auch für den zweiten Verlängerung s- antrag, es solle jedoch ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Im Vertrauen hie rauf sei dann die weitere Fristverlängerung beantragt und kei ne Rückspr a- che mehr mit dem Gericht und dem Klägervertreter ge halten worden. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung der Einwilligung zur Verlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist nachgesucht habe; diese wäre auc h verweigert worden, da die 2 3 4 - 4 - Klägerin keine weitere Verzögerung des Rechtsstreits habe dulden wollen. Im Übrigen sei den dem Beklagtenvertreter über sandten E - Mails, zuletzt am 30. Mai 2011, zu entnehmen gewesen, dass eine vergleichsweise (Voll - streckungs - )Regelung nur bei Zahlung des genannten Betrages bis zum 31. Mai 2011 in Betracht komme. Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hat das Berufungsgericht den Wiederei n- setzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Beru fung als unzulä s- sig verworfen. Hi ergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in V erbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Recht s- sache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bede u- tung auf noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt , die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem der Beklagten zuzurechne n- den Verschulden ihres Proz essbevollmächtigten . Dieser habe sich nicht auf die (a ngeblichen) An gaben der Justizbediensteten verlassen dürfen. Bereits i n der Verlängerungsv erfügung vom 3. Mai 2011 sei darauf hingewiesen worden , dass 5 6 7 8 - 5 - ohne Einwilligung des Gegners eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht komme. Abgesehen davon, da ss sich der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiter in des Prozess vertreters der Beklagten nicht entnehmen lasse, mit welchem konkreten Inhalt sie " das Anliegen " gegenüber der Justizbediens teten vorgetragen habe , ließen d e ren Angaben auch nicht erken n en, worauf die A n- nahme beruhe, die Verlängerung der Frist werde bei Vergleichsgesprächen auch ohne Einwilligung des Gegners vorgenommen. Auch nach dem Verhal ten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe kein Anlass bestanden, die Erteilung einer Einw il ligung an zunehmen. Das der Beklagten unterbreitete Ve r- gleichsangebot habe nach dem Vortrag der Klägerin eine sofortige Zahlung von 190.000 Mai 2011 vorgesehen. Der Beklagtenvertreter h a- be sich vor diesem Zeitpunkt nicht nochmals mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläge rin in Verbindung gesetzt und auch die E - Mail vom 30. Mai 2011 nicht beantwortet . Ohne Rückfrag e habe er deshalb nicht davon ausgehen können, dass die Klägerin mit einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungsfrist einverstanden sei. Unter diesen Umständen bestehe für die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand kein Raum. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem verfa h- rensrechtlich gewährleistete n Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rec htsstaatsprinzip) noch auf ausreichendes rech t- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalt s- pflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichte r- licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus 9 10 - 6 - Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 12. April 2011 VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 und vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW - RR 2012, 427 Rn. 6 ). Die Beklagte hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung, die nur mit Einwilligung des Gegners erneut hätte verlängert werden können ( § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), versäumt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil ein der Beklagten zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden i hr es Prozessbevol lmächtig ten vorliegt. Dieser durfte ohne Rüc k- sprache mit dem Klägervertreter und Hinweis auch auf eine erteilte Einwilligung nicht darauf vertrauen, dass seinem am vor letzten Tag der bereits einmal ve r- längerten Frist zur Berufungsbegründung ( bis zum 1. Jun i 2011) gestellten A n- trag allein aufgrund seines Hinweises auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgegeben we rde. Bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Mai 2011 war darauf hingewiesen worden, dass ohne Einwilligung des Ge g- ners eine s olche Verlä ngerung nicht mehr möglich sei. a ) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt eine Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Ob ausnahmsweise etwas a nd e- res gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, k ann dahinstehen; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor (vgl. BGH , Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 ). aa) Vor Ablauf der (bereits einm al verlängerten) Berufungsbegründung s- frist hat weder der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Gegner um die Erteilung d er Einwilligung nachgesucht no ch hat der Gegner von sich aus - e t- 11 12 13 - 7 - wa im Zusammen hang mit dem Vergleichsangebot - vorab die Zustimmung e r- teilt oder auch nur die Bereitschaft hierzu zu erkennen gegeben. Insbesondere gab der Vergleichsvorschlag der Klägerin dem Beklagtenvertreter keinen hinre i- chenden Anlass, mit diesem Angebot zugleich eine Einwilligung in eine weitere Fristverlängerung zu verbinden. Auch wenn eine Abstimmung der konkreten Formulierung der beabsichtigten Vereinbarung beabsichtigt war, musste ihm bewusst sein, dass er diese prozessuale Voraussetzung besonders ansprechen und noch innerhalb laufender Frist herbeiführen musste. Nach dem Klägervo r- bringen, dem die Beklagte weder in dem Wiedereinsetzungsantrag noch sonst entgegengetreten ist, war ohnehin nur ein Vollstreckungsvergleich angeboten worden, zu dem sich der Beklagtenvertreter in einem Telefonge spräch am 26. Mai 2011 nich t geäußert hatte. Zudem hat er auch den Erhalt einer E - Mail vom 30. Mai 2011 nicht in Abrede gestellt, in dem (noc hmals) auf eine Zahlung bis 31. Mai 2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Es lag damit auf der Hand, dass ohne eine solche vor Fristablauf erfolg te Zahlung der Vergleich wahrscheinlich scheitern würde und so die fristgerechte Einreichung einer Ber u- fungsbegründungsschrift bei Gericht geboten war. bb) Hinzukommt, dass im Falle des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO b erechti g- tes Vertrauen auf die Gew ährung einer be antragten Fristverlängerung die Vol l- ständigkeit des An trag s voraus setzt . Dazu gehört die Darlegung der Einwill i- gung des Gegners, wenn dieser sie nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. BG H, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW - RR 2005, 865 , 866 mwN). Nach der Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs muss dies im Regelfall ausdrücklich geschehen. Ausnahmsweise kann auch eine konkludente Darlegung ausreichen. Dies ist der Fall, wenn sich die Einwilligung des Gegners zwe ifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit zuvor g e- stellten Verlängerungsanträgen ergibt; also wenn etwa im Anschluss an vora n- 14 - 8 - gegangene Verlängerungsgesuche, in denen unter Hinweis auf schwebende Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Einwilligung de s gegnerischen A n- walts dargelegt wurde , ein weiterer Verlängerungsantrag mit dem Bemerken gestellt wird, " die Parteien " benötigten die (nochmalige) Fristverlängerung, um den Vergleich abschließend abzustimmen und zur Protokollierung im schriftl i- chen Verfah ren vorzulegen (vgl. BGH, Be schluss 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9 ). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor . Der Prozessbevollmäc h- tigte der Beklagten hat in seinem Antrag lediglich darauf hin gewie sen, dass die Parteien s ich derzeit noch in Vergleichs verhandlungen befänden. Dieses Vo r- bringen genügt nicht, um die Erteilung der Einwilli gung des Gegners zur b e- gehrten Fristverlängerung hinreichend darzutun. Denn allein die Erwähnung von bisher nicht bekannten Ve rgleichsverhand lungen gab dem Berufungsg e- richt keinen Anlass zur Mutmaßung , dass eine Einwilligung zwar eingeholt, j e- doch im Fristverlängerungsantrag (versehentlich) nicht er wähnt worden sei . b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, jedenfalls aus den A n- gaben d er Geschäftsstellenmitarbeite rin F . habe sich ein berechtigtes Vertrauen auf eine weitere Fristverlängerung ableiten lassen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Nach der mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmäc h- tigten der Beklagten hatte ihr die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts mitg e- teilt, bei Vergleichsgesprächen werde eine Fristverlängerung gewährt. Auf Nachfrage, ob das auch für den zweiten Verlängerungsantra g gelte, da hierzu normalerweise die Zustimmung der Gegenseite erforderlich sei, s oll dies best ä- tigt worden sein. Diesen Angaben einer Geschäftsstellenbeamtin konnte und durfte d er Prozessbevollmächtigte der Be klagten jedoch nicht ent nehmen, dass 15 16 - 9 - - entgegen der eindeutigen Gesetzeslage - bei Vergleichsgesprächen in jedem Fall eine zwei te Fristverlängerung gewährt werde , und zwar auch dann, wenn der Geg ner hierzu seine Einwilligung nicht erteilt hat . Viel mehr hätte sich in di e- ser Situation (zumindest ) der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei Abw e- senheit des Senatsvorsit zenden selbst an dessen Stellvertre ter oder den B e- richterstat ter wenden und wei ter kun dig machen müssen . Das ist nicht gesch e- hen. 3 . Nach alledem ist die beantragte Wiedereinset zung in den vori gen Stand zu Recht verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen worden. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Remmert Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2011 - 6 O 273/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2011 - I - 10 U 56/11 - 17
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