BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 57 /11 vom 22. Oktober 2013 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant , Prof. Dr. Scha ffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. August 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten d es Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 50.0 Gründe : A. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefon - und Inte r- netdienstleistun gen . 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unte r Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Akquise von Vollanschlussverträgen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass es die D . T . AG in Kürze nicht m ehr geben werde. s- ten ver urteilt und den Streitwert auf Die dagegen gericht e- te Berufung der Beklagten, mit der diese unter anderem geltend gemacht hat, das Landgericht sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Behauptung aufgestellt worden sei, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Ve rwerfung s- beschlusses und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzuläss ig verworfen, Es hat dazu ausgeführt: Die Parteien stritten hier nicht über die Unterlassungspflichten selbst, sondern nur über die Frage, ob die Beklagte gegen diese Unterlassungspflic h- ten verstoßen hab e. Ein Interesse der Beklagten, so zu handeln, wie es verb o- ten worden sei, bestehe ersichtlich nicht und werde von der Berufung auch nicht behauptet. Im Streitfall habe die Beklagte trotz eines entsprechenden 2 3 4 5 - 4 - Hinweises nicht darge legt, da ss Aufwand und Kos ten zur Einhaltung der Unte r- lassungspflicht 3 E in bewertbarer Image schaden sei durch die Verurteilung ebenfalls nicht ent standen . Die als Nebenforderung ge l- tend gemachten Abmahnkosten seien bei der Berechnung der Beschwer g e- mäß §§ 2, 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen . I I. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der B e- kla g ten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übri gen zulässig, weil die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts e r- fordert (§ 574 Abs. 2 2. Alt. ZPO). Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur B e- rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07, NJW - RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom 4. A pril 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 3, mwN). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet . a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der für die Statthaftigkeit der B e- rufung erforderliche Beschwerdewer t sei nicht erreicht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht st and. Wie der Senat mit Urteil vom 24. Januar 2013 en t- schieden hat, ist für die Bestimmung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils maßgebend, welche Nachteile dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ents tehen können. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über das Best e- 6 7 8 9 - 5 - hen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über berei ts erfolgte Verstöße gegen eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht (I ZR 174/11, GRUR 20 13, 1067 Rn. 12 ff. = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterla s- sungsschuldners, mwN). b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch der tatsächliche Maßstab, den das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der Wer t- festsetzung gemäß §§ 2 , 3 ZPO angelegt hat, um den von der Beklagten zur Einhaltung des Unterlassungsgebots zu treibenden Aufwand zu bestimmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einhaltung der Unterlassungsverpflic h- tung lasse sich mit einer schlichten, ggf. auch kurz erläuterten Rundmail erre i- chen, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Ma ß- stäben nicht (vgl. auch dazu BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldne rs, mwN). c) Auf die ferner von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Frage, ob die geltend gemachten Abmahnkosten im Streitfall deswegen ausnahmsweise werterhöhend zu berücksichtigen sind, weil die Abmahnung einen Wettb e- werbsverstoß betroffen habe, der nicht mit dem Gegenstand des vorliegend zugesprochenen Unterlassungsanspruchs identisch sei, kommt es nach all e- dem nicht mehr an. 10 11 - 6 - III . Da sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 577 Abs. 3 ZPO), kann er keinen Bestand haben. Die S a- che ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko s- ten der Rechtsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückzu verw e i sen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 103 O 76/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2011 - 5 U 11/11 - 12
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