BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 57/12 vom 7. März 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert besc hlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. D ie Klägerin verfolgt Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die Beklagte und hat zu diesem Zweck eine Stufenklage erhoben . In der ersten Stufe ist die Beklagte verurteilt worden , der Klägerin ab dem 1. Juli 2011 Ein sicht in den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 zu ge statten sowie die Richtigkeit der Jahresabschlüsse jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2007 bis 2 009 und ab dem 1. Juli 2011 auch die Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. De - zember 2010 unter Eins icht der Bücher und Papiere der Gesellschaft unter Hi n- zuziehung eines der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Sachve r- ständigen (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) durch die Klägerin prüfen zu lassen. Gegen dieses Teilurteil hat die Bek lagte rechtzeitig Berufung 1 - 3 - eingelegt und diese fristgemäß begründet . Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hat das Berufungsgericht auf Bedenken dagegen hingewiesen , dass der Wert des Beschwerdegegenstands . Daraufhin hat d ie Bekla g- te geltend gemacht , insbesondere der Transport der an verschiedenen Stando r- ten lagernden Aktenord ner n sowie das Aus sortieren der der Einsichtnahme u n- terfallenden Unterla gen, die überwiegend thematisch und nicht nach Abschlus s- jahren geordnet seien, erfordere einen er heblichen zeitlichen Aufwand; da kein eigenes Personal zur Verfügung stünde, müssten externe Mitarbeiter eingesetzt werden. Des Weiteren sei auch der zeitliche Aufwand des Geschäftsführers für die Überwachung der Einsichtnahme durch die Klägerin zu veransc hlagen . D a- neben sei auch ihr Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zu b e- rücksichtigen. Denn durch die Einsichtnahme drohe ihr ein Wettbewerbsnac h- teil, zumal aufgrund der Erfahrung en mit der Klägerin damit zu rechnen sei, dass sich diese an ihre - d er Beklagten - Vertragspartner wende und sich de s- pektierlich über sie äußern werde. Im Hinblick auf eine bestehende Wettb e- werbssituation und darauf, dass sie von der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach blockiert, behindert oder geschädigt worden sei, se i zudem zu beso r- gen, dass die Klägerin die bei der Einsichtnah me gewonnene n Kenntnisse nicht lediglich zur Bezifferung ihres Leistungsantrags nutzen werde. D as Berufungsgericht hat die Berufung gegen das Teilur teil als unzulä s- sig verworfen. Zur B egründ ung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, der maßgebliche, für die Beklagte mit der Gestattung ledig lich der Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen verbundene Arbeits - und Zeitaufwand beschränke sich darauf, die angeblich über mehrere Standorte in B erlin verteilten Unterl a- gen in die Geschäftsräume der Beklagten zu bringen und der Klägerin die Ein - 2 - 4 - sicht dort zu ermöglichen. Abgesehen von einer etwaigen Unterstützung beim Transport der Unterlagen bedürfe es dabei nicht der Hinzuziehung von Hilf s- krä f ten . Die Beklagte habe auch kein besonderes Geheimhaltungsinteresse , das die Annahme einer darüber hinausgehenden Beschwer rechtfertigen könne, vor getragen und glaubhaft gemacht, zumal ein Wettbewerbsverhä ltnis zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zuläs sig, weil weder d ie Rechtssa che grun d- sätzli che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- geri chts erfordern . Die Bemessung des Werts des Besc hwer degegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Rech t- sprechung des Bundesgerichts hofs nicht als ermessensfehler haft anzusehen und von Rec hts wegen nicht zu beanstanden. 3 4 5 - 5 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftsertei lung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nac h dem Interesse der verurteil ten Partei, die Auskunft nicht gewähren zu müs sen; dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Aus kunft erfordert , und ob die verurtei l- te Partei ein schü tzenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 24. November 199 4 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f; vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW - RR 2001, 929; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGH Z 16 4, 63, 66 sowie S e- natsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9 und S e- natsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 5 5/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Ve rurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3). Dabei kann die B e- wertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetz - lichen Grenzen des ihm eingeräumten Er messens überschritten oder sein E r- messen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Besch lüsse vom 16. Dezember 1987 - IV b 124/87, NJW - RR 1988, 836, 837 und vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW - RR 1997, 1089 sowie Senats beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 2 8/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 ). 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer de ist die Bewertung des erforderlichen Zeit - und Kostenaufwand s der Beklagten, um der Klägerin die Einsichtnahme in die fraglichen Unterla gen zu ermöglichen , durch das Ber u- f u ngsgericht nicht ermessensfehlerhaft . 6 7 - 6 - a) Mit dem angegriffenen Teilurteil ist die Beklagte lediglich verurteilt worden, der Klägerin Einsicht in die betreffenden Jahresabschlüsse und zur Prüfung deren Richtigkeit auch in die Bücher und Papiere der Gese llschaft zu gewäh ren, nicht dagegen, Auskünfte zu erteilen. Insoweit geht das Berufung s- gerich t zu Recht davon aus, dass damit schon ein deutlich geringerer Aufwand für die Be klagte verbunden ist. Nach der Begründung des Landgerichts beruht das Einsichtnahm erecht der Klägerin auf dem Inhalt der Vorbemerkung in der Rahme nvereinbarung vom 5. Juni 2007 in der ein Recht zur uneingeschränkten Einsichtn ahme in alle Geschäftsvorgänge erwähnt ist. Diese Vereinbarung ve r- steht es im Sinne eines Kontrollrechts entsprec hend der Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB . Danach sind von der Einsichtnahme alle Unterlagen der KG u m- fasst , die für den Jahresabschluss relevant sind, insbesondere Prüfungsberic h- te, auch solche des Finanzamts, sowie das gesamte Rechnungswesen. Nicht d azu g ehören jedoch solche Papiere, die mit dem Jahresabschluss nichts zu tun haben, wie etwa Unterlagen über zukünftige Planungen (Strategiepapiere) oder auch über unternehmensinterne Entwicklungen (Besprechungen, Recht s- verhältnisse unter den Gesell schaftern - vgl. zum Umfang des Kontrollrechts MünchKommHGB /Grunewald, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 2 mwN). Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsg e- richt für die Einsichtnahme selbst - auf der Grundlage der Schätzung der Kläg e- rin (zwei Tage, verbunden mit einem Kürzungsvorschlag) und der Bitte der B e- klagten, die Einsichtnahme möglichst auf einen Tag zu konzentrieren - nicht die von der Be klagten in Anschlag gebrachten vier Tage berücksichtigt hat. Weiter ist aus Rechtsgründen insbesondere nich ts gegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts zu erinnern, dass neben dem Geschäftsführer der Beklagten die Anwesenheit eine r weitere n ( Hilfs - )P erson nicht erforderlich ist . 7 9 - 7 - b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, zur Vorbereitung des Termins der E insichtnahme seien Dokumente einzuscannen oder zu kopieren sowie Ausdrucke von E - Mails zu fertigen, hält dem das Berufungsgericht zutreffend entgegen, dass derartige Maßnahmen aufgrund des erstinstanzlichen Urteil s- spruchs nicht geschuldet werden. Soweit da her die Beklagte dies - aus welchen Gründen auch immer - für opport un hält, wirkt sich der dafür erforderli che Au f- wand nicht streit werterhöhend aus . Des W eiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ihre Unte rlagen nicht chronologisch, sondern über wiegend thematisch sortiert sind , zu einem signifikant höheren Vorbereitungsa ufwand führen soll, wenn und soweit die A k- tenfüh rung - wie von der Beklagten dargestellt - den handelsrechtlichen Anfo r- derungen genügt. Was schließlich den Transport der - angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten - Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten angeht, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgelegten Angebote der B . GmbH und der I . GmbH - Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Bekla g- ten - seien zur Glaubhaftmachung ungeeignet beziehungsweise nicht plausibel, ebenfalls nicht zu beanstanden. c) Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Jus tizverg ü- tungs - und - entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 1 8 , vom 10. März 2010 - I V ZR 255/08, BeckRS 2010, 08771 Rn. 6 und Senatsb e- schluss vom 9. Febru ar 2012 aaO ) . Der eigene Zeitaufwand des Verpflichteten ist entsprechend § 22 JVEG zu bewer St unde. 10 11 12 - 8 - Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Kompl e- mentär - GmbH der Beklagten Rech tsanwalt ist. In dieser Eigenschaft wird er nicht für die Beklagte tätig, sondern er führt die maßgeblichen Arbei ten in seiner Funktion als geset zlicher Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten aus . Dass es für die Aussonderung der von dem Einsichtsrecht der Klägerin etwa nicht umfassten Unterlagen oder für die " Kontrolltätigkeit " bei der Einsichtnahme selbst besonderer Rec htskenntnisse bedürf te, so dass au s- nahmsweise ein höherer Stundensatz gerechtfertigt sein könn te (vgl. BGH, B e- schluss vom 28 . Septem ber 2 011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn . 7, 8 und Senatsb eschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW - RR 201 2, 888 R n. 6 ) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder ausreichend vorg e- tragen noch ersichtlich . Die Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der A uf wand für die Gewährleistung der Einsichtnahme in ihre Unterlagen durch die Klägerin in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang ist danach nicht von Rechtsfehlern beeinflusst. 3. Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 1 0. August 2005 aaO; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, BeckRS 2008, 23295 Rn. 3 und v om 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621 Rn. 19 ; jew. mwN) vorgenommene Würdigung des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe kein besonderes Geheimhaltungsinteresse g laubhaft gemacht, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Erwägung, das Vorbringen 13 14 - 9 - der Beklagten zu etwaigen drohenden Wettbewerbsnachteilen sei ohne hinre i- chende Substanz . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2011 - 94 O 82/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 19 U 129/11 -
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