BUNDESGERICHTSH OF BESCHLUSS I ZB 57/13 v om 9. Oktober 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat a m 9. Oktober 201 4 durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Büscher , die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Ric hterin Dr. Schwonke beschlossen : Auf d ie Rechtsbesc hwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 6 . Zivilsenats des Oberl and es gerichts Frankfurt am Main vom 8 . Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbes chwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurück v e r- wiesen. Beschwerdewert: 2 .000 Gründe : I. Die Parteien schlossen a m 30 . November 2004 zur Beendigung eines Ve r- fahrens der einstweiligen Verfügung einen Prozessvergleich , in dem sich die Schuldner unte r anderem verpflichteten, die Behauptung zu unterlassen, Kunden der Verfügungsbeklagten zu 1 sind von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin mit dem Ziel angesprochen worden, sie zur sofortigen fristlosen Kündigung der mit der Verfügungsbeklagten zu 1 geschlo ssenen Verträge und zu einem Wechsel zur Verf ü- gungsklägerin zu bewegen. 1 - 3 - In dem Vergleich verpflichteten sich die Schuldner, für jeden Fall des Verst o- ßes gegen die Unterlassungsverpflichtung einen Betrag von 5.000 an die Glä u- bigerin zu zahlen. D ie Gläubiger in hat behauptet , die Schuldnerin habe gegen die Unterla s- sungsverpflichtung aus d ies em Vergleich verstoßen. Sie hat beantragt, den Schuldnern für jeden Fall der Zuwiderhand lung gegen das im V ergleich gegebene Unterlas sungsversprechen ein Ordnungs geld bis zu 250.000 , ersatzweise Or d- nungshaft anzudrohen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. D as Beschwerdegericht hat d ie sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR - RR 20 13, 494 ) . Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer vom B e- schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Schuldner bean tragen . II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO verneint . Zur Begründung hat es au s- geführt: Grundsätzlich sei ein auf Unterlas sung gerichteter gerichtlicher Prozessv e r- gleich ein Titel , der gemäß § 890 ZPO vollstreckt werden könne. Jedoch stehe d ie Vereinb arung einer Vertragsstrafe i m V ergleich der Zulässigkeit der Zwangsvol l- streckung nach § 890 ZPO entgegen . Die Parteien, die sich im Vergleichswege nicht nur auf eine Unterlassungsverpflichtung einigten, sondern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vereinbarten, seie n sich in der Regel einig, dass damit die Beantragung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ausg e- schlossen sein solle. Im Streitfall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien 2 3 4 5 6 - 4 - abweichend von diesem Regelfall eine Doppelsanktionierung hätten vereinbaren wo llen. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und au ch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch i n der Sa che Erfolg. Der Antrag auf Androhung von Or d- nungsmitteln gemäß § 89 0 Abs. 2 ZPO ist zulässig. 1. Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorau s- gehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil entha l- ten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anha l- ten, die Unterlassungspf licht zu befolgen (BGH, B eschluss vom 23. Oktober 2003 I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro - Einführungsrabatt; Beschluss vom 2. Februar 2012 I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren ; Beschluss vom 3. April 201 4 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909 Rn. 7 = WRP 2014, 861 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich ). E ine entsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst aufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Ve r- fahren ; BGH, WRP 2014, 861 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessve r- gleich ). 2 . Entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s ist der Antrag auf Andr o- hung von Ordnungsmitt eln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig , weil sich die Schuldner i m Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflich tet haben . 7 8 9 - 5 - Wie der Senat - nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschi e- den hat, ist ein Antrag auf gericht liche Andro hung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig , wenn der Schuldner im Ve r- gleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ve r- zichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen. In dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen werden (BGH, GRUR 2014, 909 Rn. 7 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozes s- vergle ich , mwN). Das Beschwerdegericht hat keine deutlichen Anhaltspunkte für einen Ve r- zicht der Gläubigerin auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO festgestellt . Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. 3 . Zutreffend ist das Beschwerd egericht davon ausgegangen, dass die Z u- lässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraus setzt. Es kann deshalb offe n- bleiben, ob die Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung a us dem Ve r- gleich verstoßen haben (vgl. BGH, WRP 2014, 861 Rn. 18 ff. - Ordnungsmittela n- drohung nach Prozessvergleich, mwN). 10 11 12 - 6 - IV. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2013 - 14 O 664/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.07.2013 - 6 W 64/13 - 13
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