BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58 /11 vom 22. Oktober 2013 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant , Prof. Dr. Scha ffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2 3 . August 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 50.0 Gründe : A. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telefon - und Inte r- netdienstleistun gen . 1 - 3 - Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, hat d as Landgericht die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnung s- mitteln verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der telefon i- schen Akquise von Telekommunikationsverträgen zu behaupt en und/oder behau p- ten zu lassen, dass der Kunde das Angebot der Beklagten zunächst ausprobieren könne und sich erst danach entscheiden müsse, wenn er bereits in einem mit ihm geführten Telefonat eine Willenserklärung abgeben soll, die auf den Abschluss e i- n es Vertrages mit der Beklagten gerichtet ist. verurteilt und den Streitwert für den im Rechtsbeschwerdeverfahren noch b e- deutsamen Teil des Rechtsstreits auf Die dage gen geric h- tete Berufung der Beklagten , mit der diese geltend gemacht hat, das Landg e- richt sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis g e- kommen, dass die angegriffene Behauptung aufgestellt worden sei, hat das Berufungsgericht als unzu lässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Recht s- beschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsb e- schlusses und die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt, die R echtsbeschwerde zurückzuweisen. B. I. Das Berufungsgeric ht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 511 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen, Es hat dazu ausgeführt: Die Parteien stritten hier nicht über die Unterlassungsp flichten selbst, sondern nur über die Frage, ob die Beklagte gegen diese Unterlassungspflic h- 2 3 4 5 - 4 - ten verstoßen habe. Ein Interesse der Beklagten, so zu handeln, wie es verb o- ten worden sei, bestehe ersichtlich nicht und werde von der Berufung auch nicht behaupte t. Im Streitfall habe die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises nicht darge legt, da ss Aufwand und Kosten zur Einhaltung der Unte r- lassungspflicht 3 E in bewertbarer Image schaden sei durch die Verurteilung ebenfalls nicht ent standen . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der B e- kla g ten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsge richt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts e r- fordert (§ 574 Abs. 2 2. A lt. ZPO). Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur B e- rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07, NJW - RR 2007, 1384 Rn. 5; Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 3, mwN). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet . a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der für die Statth aftigkeit der B e- rufung erforderliche Beschwerdewer t sei nicht erreicht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat mit zwischen den Parteien des vorli e- genden Verfahrens ergangenem Urteil vom 24. Januar 2013 entschieden hat, ist für die Bes timmung der Beschwer des Schuldners eines zur Unterlassung verpflichtenden Urteils maßgebend, welche Nachteile dem Schuldner aus der 6 7 8 9 - 5 - Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen können. Dabei ist nicht d a- nach zu unterscheiden, ob die Parteien auch über d as Bestehen einer Unte r- lassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine unstreitig bestehende Unterlassungspflicht (I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 ff. = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners, mwN). b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch der tatsächliche Maßstab, den das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei der Wer t- festsetzung gemäß §§ 2 , 3 ZPO angelegt hat, um den von der Beklagten zur Einhaltung des Unterlassungsgebo ts zu treibenden Aufwand zu bestimmen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Einhaltung der Unterlassungsverpflic h- tung lasse sich mit einer schlichten, ggf. auch kurz erläuterten Rundmail oder auch mit einem 500 - fach vervielfältigten Din - A - 4 - Blatt erreichen, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mi t- arbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben nicht (vgl. auch dazu BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschul d- ners, mwN). 10 - 6 - I II . Da sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 577 Abs. 3 ZPO), kann er keinen Bestand haben. Die S a- che ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko s- ten der Rechtsbeschwerde , an das Ber ufungsgericht zurückzu verw e i sen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2011 - 96 O 193/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2011 - 5 U 21/11 - 11
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