BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 58/12 vom 30. Januar 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Nürtingen - Zivilrichter - zu rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 172,15 Gründe: I. Die Parteien schlossen in einem vor dem Amtsgericht Nürtingen gefüh r- ten Rechtsstre it (Streitwert: 3.233 Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben. Beide Parteien beantragten, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 106 ZPO auszugleichen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2012 berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten der Kläger eine Erhöhung der 1 2 - 3 - Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 und mithin - einschließlich Umsatzsteu er - um 77,47 Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG von - einschließlich Umsatzsteuer - 258,23 Die Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschlus s sofortige B e- schwerde eingelegt, soweit im Rahmen des Kostenausgleichs auf Seiten der Kläger die Erhöhungsgebühr berücksichtigt und auf Seiten der Beklagten die Einigungsgebühr nicht in Ansatz gebracht wurde. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Besc hluss die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwe r- dewert auf 335,70 Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten ric h tet sich gegen die Versagung der Erstattu ng der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG. II. Ungeachtet des Umstands, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, so dass das Landgericht über sie nicht hätte entscheiden d ürfen. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; Wulf in Beck OK [2012], ZPO, § 574 Rn. 4). Der 3 4 5 6 - 4 - insofern nach § 567 Abs. 2 ZPO erfor derliche Beschwerdewert wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht . Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 übersteigt. Der Beschwerdew ert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 39 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 40). Das Beschwerde - gericht hat den Beschwerdewert zwar - ersichtlich unter Addition der streitigen Gebühren - auf 335,70 vom 11. Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Re - duzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksich - t igung der Kostentragung nach Bruchteil en bei der Berechnung des Be - schwerdewerts vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 48). Diese berechnet sich wie folgt: Auf Antrag der Kläger festgesetzte Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG (einschließlich Umsatzsteuer): davon von der Beklagten zu tr agen: 1/3 = Von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG (einschließlich Umsatzsteuer): davon von den Klägern zu tragen: 2/3 = Beschwerdewert Der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO wurde somit nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unzu - lässig und d as Landgericht mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. 7 8 - 5 - Der Rechtsbehelf de r Beklagen war angesichts seiner mangelnden Zulässigkeit als sofortige Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZB 442/11, NJW - RR 2012, 1476 Rn. 11). Seine fehlerhafte B ezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (vgl. Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 13). Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Ent - scheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurück - zuverweisen (Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 44). Die Zurückverweisung kann - nach Aufhebung der Ents cheidung des Beschwerdegerichts - auch unmittelbar durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen. S chlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 15.02.2012 - 45 C 1967/09 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2012 - 19 T 158/12 - 9
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