BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/07 vom 27. November 2008 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzul344ssigkeit des Schiedsverfahrens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 20. Juli 2007 - 26 SchH 3/06 - wird als unzul344ssig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die die-sen zur Last fallen. Der Streitwert wird auf 461.233 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin und die ihr in der Vorinstanz beigetretenen Streithelfer begehren nach 247 1025 Abs. 2 in Verbindung mit 247 1032 Abs. 2 ZPO die Fest-stellung der Unzul344ssigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines in englischer Sprache abgefassten Managementvertrages wegen eines Schadensersatzanspruchs von 1.383.700 200 beim ICC International Court of Arbitration mit dem Schiedsort Br374ssel anh344n- 1 - 3 - gig gemacht worden ist. Der Vertrag enth344lt unter der Nummer 19.1 (Applicable Law) eine Rechtswahlklausel f374r das belgische Recht und unter der Nummer 19.2 (Arbitration) eine Schiedsklausel, nach der die sich aus dem Vertrag erge-benden Streitigkeiten gem344337 der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gem344337 dieser Ord-nung ernannten Schiedsrichtern endg374ltig entschieden werden, belgisches Recht anwendbar ist und der Schiedsort in Br374ssel liegt. Das Schiedsgericht hat sich noch nicht konstituiert. Die Antragstellerin, der w344hrend der Vertragsver-handlungen ein in deutscher Sprache abgefasster Mustervertrag vorgelegen hatte, in dem unter den Nummern 19.1 und 19.2 jeweils die Anwendung des deutschen (materiellen und Verfahrens-)Rechts vorgesehen war, hat den Ma-nagementvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2006 we-gen Irrtums, arglistiger T344uschung und unter jedwedem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 2 II. Die nach 247 1065 Abs. 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist nicht zul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde h344lt die Frage f374r grunds344tzlich, ob bei der Beur-teilung der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hinsichtlich des anzuwen-denden Rechts allein auf das Verfahrensrecht und nicht auch auf das vom Schiedsgericht anzuwendende materielle Recht abzustellen sei. Hierauf kommt es indes nicht an. 4 Das Oberlandesgericht ist - unter Bezugnahme auf 247 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsge-richtsbarkeit entspricht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, An-hang 247 1061 Rn. 39, 247 1040 Rn. 3) - zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Schiedsklausel als eine von den 374brigen Vertragsbestimmungen unabh344n-gige Vereinbarung darstellt, deren Wirksamkeit unabh344ngig vom Bestand des Hauptvertrags zu beurteilen ist. Danach ist die Wirksamkeit einer Schiedsabre-de, nach der ein Schiedsgericht 374ber Streitigkeiten aus einem Vertrag entschei-den soll, bei Unwirksamkeit dieses Hauptvertrags nicht nach 247 139 BGB zu be-urteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215, 2216). Das schlie337t freilich im Einzelfall, wie der Senat bereits durch Beschluss vom 23. Mai 1991 (III ZR 144/90 - BGHR ZPO 247 1025 Wirksamkeit 1) entschie-den hat, nicht aus, dass eine Schiedsvereinbarung in den F344llen des 247 123 BGB anfechtbar ist, wenn die f374r den Abschluss des Hauptvertrags urs344chliche Drohung oder T344uschung auch ihren Abschluss unmittelbar beeinflusst hat. 5 Dies hat das Oberlandesgericht schon deshalb verneint, weil die Antrag-stellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ein zur Anfechtung berechti-gender Inhaltsirrtum oder eine arglistige T344uschung f374r den Abschluss der Schiedsvereinbarung urs344chlich gewesen sein k366nnten. Es hat in diesem Zu-sammenhang hervorgehoben, auch die in dem in deutscher Sprache abgefass-ten Mustervertrag enthaltene Schiedsklausel habe die Vergleichs- und Schieds- 6 - 5 - gerichtsordnung der Internationalen Handelskammer mit dem Schiedsort Br374s-sel vorgesehen, so dass die (erg344nzende) Anwendung des belgischen Verfah-rensrechts von keiner oder nur ganz untergeordneter Bedeutung sei. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich hieraus keine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. Vielmehr durfte das Oberlandesgericht das Beweisanerbieten der An-tragstellerin, sie h344tte den Vertrag bei Kenntnis der einseitigen 304nderung der Klauseln in den Nummern 19.1 und 19.2 "so nicht unterzeichnet", als nicht hin-reichend substantiiert ansehen. Im 334brigen hat das Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sowohl nach deutschem als auch nach belgischem Recht beurteilt. 2. Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung am Ma337stab des 247 305c Abs. 1 BGB gepr374ft und bejaht hat, h344lt die Beschwer-de es f374r eine Frage von grunds344tzlicher Bedeutung, ob eine 374berraschende oder ungew366hnliche Klausel nur dann zur Unwirksamkeit f374hre, wenn sie zu-s344tzlich den Vertragspartner benachteilige. Diese Frage stellt sich nicht, da das Oberlandesgericht die Anwendung des 247 305c Abs. 1 BGB nach dem Ver-st344ndnis des Senats allein deshalb abgelehnt hat, weil es angesichts der im Einzelnen n344her er366rterten Umst344nde an einer 374berraschenden Klausel fehlte. Die Notwendigkeit einer "zus344tzlichen Benachteiligung" hat das Oberlandesge-richt seiner Beurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern insoweit lediglich auf Unterschiede aufmerksam gemacht, die zwischen dem von ihm entschiedenen Fall und einer vom Oberlandesgericht D374sseldorf (ZIP 1994, 288) entschiede-nen Konstellation bestehen. 7 - 6 - 3. Auch im 334brigen weist die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-relevanten Rechtsfehler auf. 8 4. Der Senat hat den Beschwerdewert nach 247 3 ZPO mit einem Drittel der im Schiedsverfahren verfolgten Forderung bemessen. 9 Schlick D366rr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 SchH 3/06 -
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